Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.09.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung – Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (a. F.) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2010 – bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragsstellerin ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 2976). Vorliegend ist die Erfolgschance eine entfernte.
Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II a. F. ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R = juris Rn 16f). Unabhängig von der Frage, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008 (nachfolgend: Mehrbedarfsempfehlungen) als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind (vgl. Zusammenfassung des Meinungstandes in BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R = juris Rn 23), können die Mehrbedarfsempfehlungen – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – als Orientierungshilfe dienen und sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R = juris Rn 23). Die nach den Mehrbedarfsempfehlungen geforderte Ernährung mit einer sog. "Vollkost" bei Diabetes mellitus I/II unterfällt nicht der Vorschrift des § 21 Abs. 5 SGB II a. F., da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leistbild des gesunden Menschen Bezug nimmt. Die Vollkost, die im Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner und anderer Fachverbände definiert ist, ist aus der Regelleistung zu bestreiten. Ob eine ausgewogene Ernährung i.S. der Vollkost aus dem Regelsatz zu finanzieren ist, kann dahinstehen. § 21 Abs. 5 SGB II a. F. stellt für diesen Sachverhalt keinen Auffangtatbestand dar (BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R = juris Rn 25, 26).
Ein von der Vollkost abweichender Ernährungsbedarf ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend nicht substantiiert dargelegt. Wenngleich die praktische Ärztin Dr. L in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 14.06.2010 ausgeführt hat, dass die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen – ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine chronische Pankreatitis und eine hepatische Enzephalopathie – eine aufwändigere Ernährung in Form einer Diabeteskost sowie einer eiweiß- und fettfreien Kost bedingten, hat sie im Befundbericht vom 19.10.2011, den der Senat zur Abrundung des Bildes vom Gesundheitszustand und des durch die Erkrankungen bedingten Ernährungsbedarfs der Klägerin eingeholt hat, klargestellt, dass der Ernährungsbedarf der Klägerin durch eine leichte Vollkost nach dem Rationalisierungsschema 2004 abgedeckt werden kann. Dabei hat Dr. L die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen eines ausreichend gut eingestellten insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer chronischen exokrinen Pankreasinsuffienz und einer alkoholtoxischen Polyneuropathie mitberücksichtigt. Auf Anfrage des Senats hat Dr. L ausdrücklich bestätigt, dass der krankheitsbedingte Ernährungsbedarf der Klägerin durch eine Vollkost entsprechend der Definition im Rationalisierungsschema 2004 gedeckt werden kann. Insoweit hat Dr. L die Feststellungen der vom Beklagten im Widerspruchsverfahren gehörten Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. X bestätigt, wonach ein Mehrbedarf Ernährung aus medizinischer Sicht nicht notwendig ist.
Nach summarischer Prüfung besteht auch kein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2010 aus anderen Gründen. Die Klägerin hat keine Einwände – bis auf die Nichtbeachtung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II a. F. – gegen die Höhe der bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07 bis 31.12.2010 erhoben. Berechnungsfehler sind auch nach Durchsicht der Verwaltungsakte nicht ersichtlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.04.2013
Zuletzt verändert am: 09.04.2013