Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.7.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.638,67 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 22.7.2019 ist nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.5.2019 gegen den Bescheid vom 17.4.2019 zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch keine aufschiebende Wirkung der vor dem SG Köln erhobenen Klage (Az. S 45 BA 193/19) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid anzuordnen.
Es spricht nach den maßgebenden – vom SG zutreffend dargelegten – Grundsätzen nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der Bescheid vom 17.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2019, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 25.7.2016 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 122.554,68 Euro für die Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer N, S und S1 N nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Ergänzend wird hinsichtlich des wiederholenden Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, dass im gesamten streitigen Zeitraum keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer N, S und S1 N eine gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht besaß, um die Geschicke der Antragstellerin bestimmen zu können. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B12 KR 13/17 R – juris Rn. 21). Dies war bei keinem der drei Gesellschafter-Geschäftsführer N, S und S1 N der Fall. Im Zeitraum nach dem Tod ihres Vaters am 16.12.2013 bis zur Erbauseinandersetzung am 8.1.2015 besaß jeder von ihnen nur 25 v.H. Geschäftsanteile, während die verbliebenen 25 v.H. Geschäftsanteile von der Erbengemeinschaft verwaltet wurden, an der die Gesellschafter-Geschäftsführer (neben ihrer Mutter) jeweils wiederum 25 v.H. Anteil hielten. In der Zeit nach der Erbauseinandersetzung bis zum 25.7.2016 hielt jeder der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Geschäftsanteil von 1/3 an der Antragstellerin. Eine umfassende Sperrminorität lag damit bei der für eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlichen einfachen Mehrheit für jeden einzelnen von ihnen zu keinem Zeitpunkt vor.
Zu Recht hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass sich eine relevante Rechtsmacht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch weder aus der Vereinbarung der Erbengemeinschaft nach Herrn X N vom 10.1.2014 noch aus dem Stimmbindungsvertrag gleichen Datums ergibt. Bei beiden (lediglich schuldrechtlichen) Vereinbarungen fehlt es an einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Verankerung, die für eine Verschiebung der Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung erforderlich wäre (vgl. auch BSG Urt. v. 19.9.2019 – B 12 KR 21/19 R – juris Rn. 18).
Dass sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens nicht auf Vertrauensschutz aufgrund einer "Änderung der Rechtsprechung" berufen kann, ist ebenfalls sowohl vom SG bereits ausgeführt worden als auch ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 19). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren wiederholte Herleitung von Rechten aus dem Prüfbescheid vom 6.5.2013 für den Zeitraum bis 2012 (vgl. hierzu BSG a.a.O. – juris Rn. 30 f.). Aus letzterem Bescheid ergeben sich schon keine Anhaltspunkte dafür, dass das Versicherungsverhältnis der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Prüfung unterzogen worden wäre. Jedenfalls aber fehlt es an einer Regelung bezüglich der Versicherungspflicht oder -freiheit der Gesellschafter-Geschäftsführer und somit an einem Verwaltungsakt, der eine Bindungswirkung hervorrufen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52. 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache (58.691,76 Euro) als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 – L 8 R 1047/11 B ER – juris Rn. 38 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.06.2020
Zuletzt verändert am: 29.06.2020