Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers, den mit Beweisanordnung vom 16.09.2005 gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Sachverständigen bestellten Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin Dr. P wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder in der Begründung des Ablehnungsantrags noch im Beschwerdeschreiben vom 10.11.2006 Gründe vorgetragen, die geeignet sind, nach vernünftigen Erwägungen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. § 118 Abs.1 S.1 SGG, §§ 406 Abs.1 S.1, 42 Abs.1 und 2 Zivilprozessordnung). Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG nimmt der Senat Bezug.
Soweit der Kläger im Beschwerdeschreiben nochmalig rügt, dass der vom Sachverständigen verwendete Terminus der "subjektiven Beschwerden" auf eine deutliche Voreingenommenheit schließen lasse, trifft dies nicht zu. Die Ermittlung und Würdigung des Gesamtbildes von "subjektiver" (individueller) Beschwerdeschilderung des jeweiligen Klägers und "objektiven" medizinischen Untersuchungsbefunden ist Aufgabe des Sachverständigen in allen sozialgerichtlichen medizinischen Gutachten. Eine Unterscheidung aber, die der gerichtlichen Aufgabenstellung entspricht, ist bereits im Grundsatz nicht geeignet, auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen zu lassen.
Wenn der Kläger in seiner Beschwerdeschrift anführt, er habe bereits während der Untersuchung erwogen, den Sachverständigen wegen seiner negativen Einstellung und beißenden Ironie ihm gegenüber abzulehnen, hiervon aber aufgrund der zu erwartenden Nachteile zunächst Abstand genommen, so bestätigt dies die vom SG vorgenommene Zurückweisung dieses Umstandes als verspätet. Eine mögliche Befangenheit ist unmittelbar nach Kenntnis der diesbezüglichen Umstände geltend zu machen. Aus dem Gutachten des Dr. P ergibt sich keine Voreingenommenheit des Sachverständigen. Wenn sich nach Auffassung des Klägers Ablehnungsgründe aus der Untersuchungssituation ergeben haben, so hätte er dies im direkten Anschluss rügen müssen. Nicht hingegen steht es im Belieben des Klägers, zunächst das Ergebnis des Gutachtens abzuwarten und diesem dann lediglich bei negativem Ausgang entgegenzutreten.
Die Frage, welche (Fremd-)befunde der Sachverständige in seinem Gutachten berücksichtigt hat, betrifft allein Inhalt und Qualität des Gutachtens und stellt die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.01.2007
Zuletzt verändert am: 29.01.2007