Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass der Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung nach sachgerechtem Ermessen zu treffen (§ 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Dabei sind neben anderen Gesichtspunkten in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen.
Gemäß § 88 Abs. 2 SGG ist über einen Widerspruch in Schwerbehindertenangelegenheiten innerhalb von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs zu entscheiden. Der Beklagte hat im Regelfall die Kosten zu tragen, wenn der Rechtsuchende nach den ihm bekannten Umständen mit der vom Gesetz angeordneten Bescheidung innerhalb der genannten Frist rechnen durfte (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. z. SGG, 7. Aufl., § 193 Randziffer 13c). Dies gilt nicht, wenn für die Verzögerung ein zureichender Grund vorlag, § 88 Abs. 1 i.V.m. § 88 Abs. 2 SGG.
Die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG, die den Zeitraum bestimmt, in dem der Beklagte eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist jeweils um die Zeiträume zu verlängern, die im konkreten Fall zu einer vom Normalfall abweichenden Sachbehandlung geführt haben und einen zureichenden Grund darstellen, noch nicht zu entscheiden. Dies gilt stets für Verzögerungen, die dem Widerspruchsführer oder seinem Bevollmächtigten zuzurechnen sind, aber auch für die dadurch entstehenden Verzögerungen, dass der Beklagte in Ermangelung seiner Verwaltungsakten überhaupt nicht ermitteln oder entscheiden kann oder eine sachgerechte Ermittlung durchzuführen hat (LSG NRW, Beschluss vom 20.06.1996, L 7 SV 3/96).
Die Klägerin legte am 13.06.2002 Widerspruch ein, so dass die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG an sich am 12.09.2002 abgelaufen war. Der Dreimonatszeitraum ist vorliegend jedoch um die Zeiträume zu verlängern, in denen der Beklagte durch sachgerechte Ermittlung daran gehindert war, innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden. So hat der Beklagte auf den Widerspruchsvortrag der Klägerin, an einem offenen Bein zu leiden, medizinische Unterlagen der BG beigezogen und die Klägerin im Widerspruchsverfahren aktuell begutachten lassen. Über die jeweiligen Verfahrensstände wurde die Klägerin hinreichend informiert. Nachdem ihr zunächst mitgeteilt worden war, dass die Sache der Widerspruchsstelle vorgelegt worden sei, wurde sie durch die Aufforderung vom 04.09.2002 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere medizinische Aufklärung erfolgt, die letztlich in ihrem Interesse lag. Rechnet man diese Zeiträume zu der Dreimonatsfrist hinzu, so verlängert sich der Dreimonatszeitraum um knapp drei Monate bis Mitte Dezember 2002. Diese Verlängerung wird nicht etwa dadurch hinfällig, dass der Beklagte die Klägerin am 10.10.2002 davon unterrichtete, dass die Sache erneut der Widerspruchsstelle zur Entscheidung vorgelegt worden sei und diese somit entscheiden konnte. Die Dreimonatsfrist dient grundsätzlich dazu, über den Widerspruch eine Entscheidung herbeizuführen, sei es durch einen Abhilfebescheid oder durch einen Widerspruchsbescheid. Der Gesetzgeber hat der Behörde für diese Entscheidung einen angemessenen Bearbeitungszeitraum eingeräumt. Diesen Zeitraum hat der Beklagte – unter Einrechnung der notwendigen medizinischen Ermittlungen – weder zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 28.11.2002 noch zum Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides am 10.12.2002 unangemessen überschritten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.01.2010
Zuletzt verändert am: 14.01.2010