Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der xxx geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente unter Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der Kläger war vom xxx bis xxx als Hauer im Bergbau tätig.
Im Januar 2013 beantragte der Kläger die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV.
Die Beklagte zog Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten bei.
Nach einem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom 30.07.2013 erfüllt der Kläger trotz der körperlich anstrengenden Arbeiten nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV.
Mit Bescheid vom 29.08.2013 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV ab. Die Beklagte führte aus, der Kläger sei während seiner Berufstätigkeit keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen seien, diese Berufskrankheit zu verursachen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.09.2013 Widerspruch ein. Er führte aus, die Angaben des Technischen Aufsichtsdienstes seien falsch.
Nach einer weiteren Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom 17.10.2013 sei davon auszugehen, dass der Kläger einer Gefährdung im Sinne dieser Berufskrankheit ausgesetzt gewesen sei.
Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen zu der Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV bei.
Des Weiteren holte die Beklagte ein neurologisches Gutachten von Dr. xxx, vom 29.10.2013 ein. Er führte aus, dass auf neurologischem Fachgebiet keine berufsbedingte Erkrankung vorliege.
Die Beklagte holte eine beratende Stellungnahme von Dr. xxx, vom 12.02.2014 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es seien bei der Beurteilung der medizinischen Befunde Erkrankungen des peripheren Nervensystems ausgeschlossen worden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 09.05.2014 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, bei ihm liege die Berufskrankheit vor. Die behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau xxx habe ausgeführt, dass die Befunde am ehesten für das Vorliegen einer Polyneuropathie sprächen. Die Beschwerden im Bereich der Hände würden auf eine Irritation des Nervus ulnaris links ausgeprägter als rechts deuten. Es bestehe auch eine Polyneuropathie der Beine.
Der Kläger hat einen medizinischen Bericht vom 07.08.2012 von Dr. xxx vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV Verletztenrente nach einer MdE von mindestens von 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das Gutachten von Dr. xxx.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom¬men. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 29.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die Beklagte hat zutreffend die Gewährung einer Verletztenrente und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV abgelehnt.
Gemäß § 56 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sieben – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) wird eine Verletztenrente gewährt, wenn der Verletzte infolge eines Versicherungsfalles um wenigstens 20 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 der 6 begründenden Tätigkeit erleiden.
Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt grundsätzlich voraus, dass zum einen in der Person des Versicherten die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, das heißt, dass er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen. Es muss danach ein dieser Berufskrankheit entsprechendes Krankheitsbild vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können, wobei hinsichtlich des Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (haftungsausfüllende Kausalität).
Bei der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV handelt es sich um Drucklähmungen der Nerven.
Unstreitig erfüllt der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit, denn dies hat der Technische Aufsichtsdienst im Bericht vom 17.10.2013 festgestellt.
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit. Nach dem Gutachten von Dr. xxx, das die Beklagte eingeholt hat, und das die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwertet, ergeben sich in Zusammenschau aller Befunde, der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie der apparativen Zusatzdiagnostik keine Hinweise für das Vorliegen einer Schädigung eines peripheren Nervens. Insbesondere konnte kein Sulcus ulnaris-Syndrom und auch keine Polyneuropathie nachgewiesen werden. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen. Dr. xxx ist der Kammer seit langem als erfahrener Sachverständiger im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung bekannt. Auch die Stellungnahme des Klägers, dass die behandelnde Ärztin ausgeführt habe, bei ihm liege am ehesten eine Polyneuropathie vor, kann die Aussage im Gutachten von Dr. xxx nicht entkräften. Auch nach der Stellungnahme von Dr. xxx vom 07.08.2012, die der Kläger vorgelegt hat, kann die Diagnose bezüglich der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV nicht entnommen werden. In dieser Stellungnahme heißt es nämlich, das zusammenfassend sich elektrophysiologisch allenfalls Hinweise auf eine diskrete, sensibel betonte Polyneuropathie der Beine vorliegt. Damit ist aber definitiv das Vorliegen der Erkrankung nicht bewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Erstellt am: 26.10.2017
Zuletzt verändert am: 26.10.2017