Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob ein operativ behandelter Meniskusschaden im rechten Kniegelenk als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 (Meniskusschaden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) durch Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen ist.
Der 1940 geborene Kläger erlernte von 1955 bis 1959 den Beruf eines Stuckateurs und war als solcher zunächst bis 1961 und danach ab Herbst 1964 tätig. 1976 legte er die Meisterprüfung ab und war in der Folgezeit – unterbrochen durch eine mehrmonatige Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahre 1989 – als solcher tätig, zuletzt seit September 1989 bei dem Stuckateurbetrieb B … GmbH in B. Nach den Angaben des Klägers vom 02.07.1996 führte er die Tätigkeiten als Stuckateur bzw. Stuckateurmeister in über der Hälfte der täglichen Arbeitszeit in kniender bzw. hockender Haltung durch.
Im Januar 1996 wurde der Kläger in der Orthopädischen Klinik des St. B-Hospitals in H. wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk behandelt. Chefarzt Prof. Dr. A. diagnostizierte im Entlassungsbericht vom 08.02.1996 eine Außenmeniskuskorbhenkelruptur und komplexe degenerative Horizontalruptur am Hinterhorn bis zum Pars intermedia und eine komplexe Innenmeniskushinterhornruptur sowie eine generalisierte 1. bis 2. – gradige Chondromalazie sowie eine leichte Reizsynovialitis. Es wurde eine Arthroskopie mit Außenme niskusresektion und Innenmeniskusteilresektion, ein Knorpelshaving sowie eine Teilsynovektomie vorgenommen. Eine histologische Untersuchung der entfernten Außen- und Innenmeniskusanteile wurde nicht durchgeführt.
Im Mai 1996 zeigte der behandelnde Orthopäde Dr. Sch. der Beklagten den Verdacht auf einen beruflich bedingten Innen- und Außenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk an. Die Beklagte zog die medizinischen Behandlungsunterlagen bei, holte eine Auskunft des Klägers zu den von ihm ausgeübten kniebelastenden Tätigkeiten ein und veranlasste eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD). Darin kam der Dipl.-Ing. P. am 07.08.1996 zusammenfassend zu dem Ergebnis, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der streitigen BK seien nicht erfüllt, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger nur während eines Zeitanteiles von 5 % der Arbeitsschicht belastende Dauerzwangshaltungen im Hocken oder Knien im Fersensitz und gleichzeitiger Kraftaufwendung ausgeübt habe. In einem chirurgischen Gutachten vom 06.11.1996 führte Prof. Dr. B., Chefarzt am Evangelischen Krankenhaus H., zusammenfassend aus, dass – wenn die haftungsbegründende Kausalität nachgewiesen sei – der rechtsseitige Außen- und Innenmeniskusschaden als BK nach Nr. 2102 anerkannt werden müsse, weil davon auszugehen sei, dass ein vorausgehender Verschleiß der Kniegelenksknorpel nicht vorliege und wesentliche konkurrierende Ursachen für die Entstehung der Außen- und Innenmeniskusschäden nicht vorlägen. Die MdE sei insoweit mit 10 v.H. einzuschätzen. Zum Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen seien – im Hinlick auf den anderslautenden Sachvortrag des Klägers – weitere Ermittlungen erforderlich.
Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Dipl.-Ing. P. vom 17.12.1996 ein, der eine Befragung des Klägers vornahm und im Bericht vom 05.07.1997 abschließend ausführte, die persönlichen Angaben des Klägers, wonach er zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit in kniender bzw. hockender Körperhaltung gearbeitet habe, seien nicht nach vollziehbar. Vielmehr sei aufgrund der Erfahrungen im Hinblick auf die Stuckateurtätigkeit und die vom Kläger benannten Putz- und Estricharbeiten davon auszugehen, dass er Belastungen im Sinne der BK mit einem Zeitanteil von 15 bis 20 % pro Arbeitsschicht ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 01.07.1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16.09.1997, zugestellt am 13.11.1997 lehnte die Beklagte daraufhin die Feststellung der streitigen BK ab. Sie begründete dies damit, dass die haftungsbegründende Kausalität für die Entstehung der BK nicht erfüllt sei, da der Kläger nur in wesentlich geringerem Umfang als in einem Drittel der Arbeitsschicht im Sinne der streitigen BK exponiert gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 12.12.1997 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der BK Nr. 2102 seien in seiner Person erfüllt, da er zu einem wesentlich höheren Zeitanteil als von der Beklagten angenommen Arbeiten in kniender und hockender Position ausgeübt habe. Wenn er dies auch nicht exakt in Prozentsätzen angeben könne, müsse berücksichtigt werden, dass erst in den letzten fünf Jahren seiner beruflichen Tätigkeit eine Putzmaschine zum Einsatz gekommen sei und er selbst im Wesentlichen zuletzt Arbeiten bei der Egalisierung des Innenputzes vorgenommen und insoweit überwiegend hockend oder kniend gearbeitet habe.
Das SG hat nach Anhörung des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit am 13.10.1998 weiteren Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B., B., W., R., N. und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.10.1998, 27.07. und 04.11.1999 verwiesen.
Die Beklagte hat dazu Stellungnahmen des Dipl.-Ing. P. vom 22.02.1999 und 26.11.1999 vorgelegt. Darin hat dieser zusammenfassend ausgeführt, der von den Zeugen mehr oder weniger übereinstimmend angegebene Anteil der Arbeiten in hockender bzw. kniender Körperhaltung mit Fersensitz von 40 bis 60 % widerspreche völlig den typischen Merkmalen einer Stuckateurtätigkeit. Es sei insoweit gesicherte Erkenntnis des Technischen Aufsichtsdienstes der Bau-Berufsgenossenschaften, dass Stuckateure nur in einem Zeitanteil von 10 bis 20 % der Arbeitsschicht Belastungen im Sinne dieser BK ausgesetzt seien. Auch die vom Kläger geschilderten Besonderheiten seines Arbeitseinsatzes ließen nicht die Aussage zu, dass er im Durchschnitt mehr als 20 % der Arbeitsschicht entsprechend exponiert gewesen sei.
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Der Stuckateurmeister Günter W. in W. hat in seinem berufskundlichen Gutachten vom 06.04.2000 zusammenfassend ausgeführt, den Feststellungen des TAD sei weitgehend zuzustimmen. Im Hinblick auf die Aussagen des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass meniskusbelastende Tätigkeiten von max. bis zu 25 % der Arbeitsschicht angefallen seien.
In seinem Gutachten vom 06.08.2000 ist Dr. K., Erster Oberarzt der Unfallchirurgischen Klinik des Evangelischen C-Krankenhauses in E., zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, der Innen- und Außenmeniskusschaden des Klägers am rechten Kniegelenk sei nicht wesentlich ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Eine hinreichende Belastung im Sinne der BK sei nämlich nicht nachgewiesen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei zu fordern, dass eine belastende Tätigkeit mindestens während eines Drittels der Arbeitsschicht über mehrere Jahre vorgelegen habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die von ihm geschilderten Arbeitshaltungen im Knien bzw. Hocken seien auch nicht sämtlich als meniskusbelastend anzusehen.
Mit Urteil vom 14.12.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 29.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.01.2001 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, das SG habe die Besonderheiten seiner beruflichen Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt, denn er habe zu ca. 65 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten in Zwangshaltungen verrichten müssen. Soweit der berufskundliche Gutachter W. den Anteil der meniskusbelastenden Tätigkeiten mit nur 25 v.H. eingeschätzt habe, seien seine Ausführungen nicht nachvollziehbar. Dem medizinischen Gutachten des Sachverständigen (SV) Dr. K. könne nicht gefolgt werden, weil dieser zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er – der Kläger – nicht hinreichend den Belastungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen sei. In Wirklichkeit habe er auch Arbeiten im Fersensitz ausgeführt, die – wie beim Fliesenleger nachgewiesen sei -, die Menisken besonders belasteten. Insoweit müsse das medizinische Gutachten als einseitig und offensichtlich ergebnisorientiert angesehen werden. Als einzige Erklärung für den verstärkten Meniskusverschleiß im rechten Kniegelenk müsse die berufliche Tätigkeit angesehen werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1997 zu verurteilen, ihm wegen der als BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV anzusehenden Veränderungen im rechten Kniegelenk Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte lag vor und war Gegenstand der Beratung.
II.
Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie habe sie daher – nachdem die Beteiligten unter dem 02.05.2001 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind – durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente, denn die bei ihm im rechten Kniegelenk bestehenden Veränderungen stellen keine Folgen einer BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV dar.
Der Entschädigungsanspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da er Verletztenrente auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) zum 01.01.1997 begehrt (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz [UVNG]; § 212 SGB VII). Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalles Entschädigungsleistungen, insbesondere Verletztenrente nach den §§ 580, 581 RVO. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO auch eine BK. BKen sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.
Die Feststellung einer BK erfordert grundsätzlich (vgl. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 551 RVO Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung [Kommentar], § 9 SGB VII Rdnr. 14), dass zum einen in der Person des Versicherten die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d. h., dass er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die nach Ausmaß und Intensität geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen – wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. z. B. Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 34/99 R -) – die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sei. Für den ursächlichen Zusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Unfallversicherungsrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung (BSGE 61, 127, 129; 63, 272, 278; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, a.a.O.) zu beurteilen ist, reicht dagegen grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlich keit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – aus (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; BSG, Urteil vom 22.08.2000; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26).
Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend, sind nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch zur Überzeugung des erkennenden Senats die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der BK-Nr. 2102 der Anlage zur BKV nicht nachgewiesen. Im Einzelnen sind dafür folgende Umstände und Erwägungen maßgebend:
Nach dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu dieser BK (abgedruckt im Mehrtens/Perlebach, a.a.O., M 21.02 S. 1 f.) können chronische Meniskopathien anlagebedingt in unterschiedlichem Ausmaß auftreten, aber z. B. auch in ursächlichem Zusammenhang mit Sportarten entstehen. Im Berufsleben müsse eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke vorausgesetzt werden. Eine solche ist biomechanisch gebunden entweder an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastung durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder an eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage (Abschn. II b des Merkblattes). Bei der pimären Meniskopathie handelt es sich um – durch besondere berufliche Umstände verursachte – Aufbrauch- und Degenerationserscheinungen mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems, die zu einer erhöhten Rissbereitschaft führen (vgl. zum folgenden Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 2.1 S. 4). Die spontane Lösung oder Berstung des Meniskus ist dabei unter den in Nr. 2102 der Anlage zur BKV genannten Voraussetzungen eine BK; es handelt sich um eine richtunggebende und bleibende Verschlimmerung körpereigener Minderbelastbarkeit durch berufliche Belastung, die bei entsprechender Belastung auftreten kann, nicht aber ohne weiteres in der Regel aufzutreten pflegt oder gar auftreten muss. Die berufsbedingte chronische Meniskopathie tritt nach medizinischer Erfahrung früher auf als in der beruflich nicht belasteten Bevölkerung (so Abschn. IV des Merkblattes, a.a.O.; vgl. Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 6, wonach ein Alter von 45 Jahren bei Diagnosestellung eher gegen einen Kausalzusammenhang spricht). Der Begriff der belastenden Tätigkeit verdeutlicht, dass nicht allein die extreme Gelenkstellung maßgebend ist, sondern die dynamische Belastung der Menisken durch unphysiologische Bewegungsabläufe. Das ist dann der Fall, wenn die Menisken durch extreme, in der Regel endgradige Beugung und Drehung im Kniegelenk zwischen den Gelenkenden fixiert werden, dabei einer erheblichen Druck- und Zugbeanspruchung ausgesetzt sind und gleichzeitig eine starke oder schnelle aktive Gelenkarbeit erfolgt (Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 3 S. 5). Geeignete Dauerzwangshaltungen sind solche überwiegend mit Fersensitz, im Hocken und Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung; beispielhaft werden Tätigkeiten als Parkett-, Teppich-, Fliesenleger, Gärtner, Rangierarbeiter, Bergmann, Dachdecker und Ofenmaurer genannt (vgl. Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 3 S. 6). Eine geeignete dynamische Belastung liegt bei häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchungen bei ungünstiger Gelenkstellung vor; beispielhaft wird auf Tätigkeiten als Rangierarbeiter, Fußball-, Handball-, Basketballspieler, Sport-, Skilehrer und Bergführer verwiesen (Mehrtens/Perlebach, a.a.O.).
Bezogen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Stuckateur scheiden derartige dynamische Belastungen aus. Als meniskusbelastende Tätigkeiten kommen hier nur solche in Dauerzwangshaltung überwiegend im Fersensitz, im Hocken und Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung in Frage. Derartige Belastungen sind aber wie der TAD der Beklagten unter Hinweis auf entsprechende Erfahrungswerte dargelegt hat, die für die einzelnen Bauberufe in entsprechenden Katastern niedergelegt sind, bezogen auf die Tätigkeit eines Stuckateurs für dessen Tätigkeit nicht kennzeichnend. Sie fallen regelmäßig nur zu einem Zeitanteil von 10 bis 20 % der Arbeitsschicht an. Dies ist von dem berufskundlichen SV W. im Gutachten vom 06.04.2000 bestätigt worden. Zwar hat der Kläger schon im Verwaltungsverfahren behauptet, er sei derartigen Belastungen zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ausgesetzt gewesen. Dies ist aber weder nachgewiesen noch entspricht es auch nur annähernd den typischen Anforderungen an eine Stuckateurtätigkeit, die – anders als z. B. der Estrich-, Parkett-, Teppich- oder Fliesenleger nicht zu den die Tätigkeit gehört, bei denen ein wesentlicher Teil der Arbeitszeit in kniender oder hockender Körperhaltung ausgeübt wird. Der Kläger hat selbst diese früheren Angaben bei seiner Anhörung vor dem SG am 13.10.1998 relativiert und eingeräumt, er könne nicht sagen, zu wieviel Prozent er in hockender bzw. kniender Stellung gearbeitet habe. Der Zeuge B. konnte insoweit bei seiner Vernehmung ebenfalls keine konkreteren Aussagen machen. Er hat die Tätigkeit dahingehend erläutert, dass sie mal im Hocken, mal im Knien, mal im Stehen ausgeübt worden sei und zusammenfassend geäußert, dass überwiegend nicht in aufrechter Haltung gearbeitet worden sei. Durch diese Aussage wird aber nicht erwiesen, dass der Kläger zu einem wesentlichen Anteil der Arbeitszeit im Fersensitz, in der Hocke und im Knien mit gleichzeitiger Kraftaufwendung gearbeitet hat, und es dabei zu erheblichen Druck- und Zugbeanspruchungen der Menisken gekommen ist. Wenn demgegenüber die übrigen vom SG am 04.11.1999 gehörten Zeugen den Zeitanteil der vom Kläger verrichteten Arbeiten im Knien und Hocken mit 40 bis 60 % einschätzten, ist dies – wie auch das SG dargelegt hat – weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Dementsprechend kann auch nur – wie der TAB Dipl.-Ing. P. zuletzt dargelegt hat – der Zeitanteil der meniskusbelastenden Arbeiten mit 10 bis 20 v.H. angesetzt werden, was auch der berufskundliche Sachverständige W. als üblich ansieht. Wenn letzterer zu Gunsten des Klägers auch einen höheren Zeitanteil von etwa 25 % als möglich ansieht, so ist eine derartiger Belastungsanteil hier aber nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen.
Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von Letzterem ausgeht, reicht dies – wie der medizinische SV Dr. K. dargelegt hat – nicht aus, um eine ausreichende Belastung des Klägers im Sinne der BK und damit die haftungsbegründende Kausalität anzunehmen. Insoweit hat Dr. K. nämlich darauf hingewiesen, dass nach arbeitsmedizinischer Erkenntnis etwa ein Zeitanteil von einem Drittel der Arbeitsschicht und eine mehrjährige Belastung zu fordern sei. Dies leuchtet ein, wird doch vom Text der BK eine andauernde Belastung der Menisken durch versicherte Tätigkeit gefordert. Dies wird auch daraus deutlich, dass bis zur Änderungsverordnung vom 22.03.1988 nur Tätigkeiten unter Tage von dieser BK erfasst wurden und die Berufe, die jetzt auch als besonders meniskusbelastend angesehen werden, sich dadurch auszeichnen, dass typischerweise in erheblichen zeitlichem Umfang Arbeiten im Knien oder in der Hocke anfallen.
Soweit der Kläger unter Vorlage von Fotokopien aus der Bildmappe der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften Fotos über die meniskusbelastende Tätigkeit eines Fliesenlegers – nicht eines Parkettlegers – vorgelegt und behauptet hat, er habe die gleichen meniskusbelastenden Haltungen eingenommen, ist dies zum Nachweis einer ausreichenden beruflichen Belastung nicht geeignet, weil der Stuckateur vergleichbare Arbeiten auf dem Boden regelmäßig nicht ausübt.
Das Berufungsvorbringen des Klägers gab insoweit auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in berufskundlicher bzw. medizinischer Hinsicht. Einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG hat der Kläger, der darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist, nicht gestellt.
Nach alledem war daher die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass.
Erstellt am: 21.07.2008
Zuletzt verändert am: 21.07.2008