Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Die 1968 geborene Klägerin ist bei einer Gebäudereinigungsfirma als Objektleiterin bzw -betreuerin im Außendienst beschäftigt. Für Bürotätigkeiten nutzt sie einen Home-Office-Arbeitsplatz in ihrem Wohnhaus in C. Darüber hinaus betreut sie im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit mehrere Objekte. Sie übt dabei im Wesentlichen Kontrollaufgaben aus, z.B. nach Beschwerden von Kunden, aber auch rein routinemäßig. Die Klägerin plant dabei selbstständig, wann sie welche Objekte kontrolliert bzw. welche Kunden sie wann aufsucht.
Am 13.12.2016 brach sie morgens von zu Hause aus mit ihrem Kfz auf, um Routinekontrollen bei mehreren Kunden durchzuführen. Auf dem direkten Weg zum ersten Kunden, der Firma W AG in B, hielt sie auf der B-Straße in C gegen 7:15 Uhr auf dem Parkplatz vor der Bäckerei T an und stieg aus ihrem Wagen. Sie betrat anschließend die Bäckerei und kaufte dort Backwaren. Anschließend ging sie aus der Bäckerei rechts in Richtung ihres Fahrzeugs an der Fahrzeugfront ihres PKW vorbei. Dabei stürzte sie über eine Betonmauer und fiel ca. 60 bis 70 cm tief auf eine Hofeinfahrt auf ihre linke Körperseite. Dabei erlitt sie eine mediale Schenkelhalsfraktur links.
Gegenüber dem noch am gleichen Tage aufgesuchten Durchgangsarzt Dr. S gab die Klägerin an, sie habe sich in der Bäckerei Frühstück holen wollen. Diese Angabe wiederholte ihr Arbeitgeber in der Unfallanzeige vom 26.01.2017.
Mit Bescheid vom 23.01.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte durch den Besuch der Bäckerei verlassen und deshalb zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit mehr ausgeübt.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Einkauf habe nur etwa 2 bis 3 Minuten gedauert. Die Unterbrechung des Weges zu ihrem Kunden sei bereits deshalb nicht relevant.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2017, der am 07.04.2017 zur Post gegeben wurde, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, auch bei einem im Rahmen der versicherten Tätigkeit zurückgelegten Weg (Dienstweg) entfalle der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz, wenn der Weg, wie hier, aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen werde. Eine lediglich geringfügige Unterbrechung liege nicht vor. Den Dienstweg habe die Klägerin vor ihrem Unfall auch nicht wieder aufgenommen.
Die Klägerin hat am 08.05.2017 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat behauptet, das Frühstück habe zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitskraft gedient. Sie hat die Auffassung vertreten, in ihrem Fall sei zu berücksichtigen, dass sie als Außendienstmitarbeiterin bereits im Dienst gewesen sei, als der Unfall geschehen sei. Bei Geschäftsreisen erlösche der Versicherungsschutz durch eine Unterbrechung des betrieblichen Zusammenhangs im Allgemeinen weniger leicht als auf Wege nach und von der Arbeitsstelle. Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 31.08.2017 vertreten habe, der Einkauf von Semmeln für eine Brotzeit stehe als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, habe sich diese Entscheidung auf Wege nach und von der Arbeitsstelle im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und nicht auf Dienstfahrten bezogen. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, hätte sie über den ganzen Tag hinaus keine Möglichkeit, während ihrer Auswärtstätigkeit sich mit Essen zu versorgen. Sie wäre gezwungen, von vornherein ihre Verpflegung für die Dauer des ganzen Arbeitstages von zu Hause mitzunehmen. Dies sei keinem Außendienstmitarbeiter zuzumuten. Die Unterbrechung für den privaten Einkauf sei auch nur geringfügig gewesen, so dass der innere Zusammenhang mit der beruflichen Außendiensttätigkeit nicht unterbrochen gewesen sei. Insoweit hat die Klägerin behauptet, die Unterbrechung habe max. 2-3 Minuten gedauert.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017 die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 13.12.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und ergänzend gemeint, die Unterbrechung der Dienstfahrt zum Kauf von Lebensmitteln sei nicht lediglich geringfügiger Natur. Es handele sich zudem um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung.
Mit Urteil vom 25.04.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe sich zwar auf einem Betriebsweg befunden. Jedoch seien auch auf einem Betriebsweg nur solche Verrichtungen versichert, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben sei. Dabei könnten für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Klägerin den Versicherungsschutz mit Verlassen des Weges zur Bäckerei unterbrochen, weil es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, Frühstück einzukaufen. Sie hätte dafür Vorsorge treffen müssen, dass sie genügend zu Essen im Hause gehabt habe und zu Hause hätte frühstücken können. Auch sei es der Klägerin durchaus zuzumuten, Lebensmittel für den Tag mitzunehmen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einkauf notwendig gewesen sei, um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufrecht zu erhalten.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.05.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.06.2018 Berufung eingelegt. Sie behauptet nunmehr, es sei nicht der Fall, dass der Einkauf in der Bäckerei der Frühstücksaufnahme am Morgen gedient hätte. Der Einkauf in der Bäckerei sei vielmehr ausschließlich zur Nahrungsaufnahme für den übrigen Arbeitstag erfolgt. Darüber hinaus meint sie, sie müsse behandelt werden wie Arbeitnehmer, die während der Arbeitspause Wege zu Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz zurücklegten. Auch diese seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf diesen Wegen versichert. Insoweit sei entscheidend, dass die Arbeitszeit der Klägerin bereits mit Fahrtantritt begonnen und es sich deshalb nicht um eine Vorbereitungshandlung gehandelt habe.
Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich in der Bäckerei 2 Schokobrötchen, 1 Croissant und 2 belegte Brötchen gekauft. Sie hat darüber hinaus auf Nachfrage des Senats ausgeführt, sie habe die Fahrt, wie auch sonst, alleine durchgeführt und diese nicht mit anderen Personen abgesprochen. Ihr Auftraggeber lege besonderen Wert auf die selbstständige Einteilung zur Betreuung der Kunden, um so die teils langjährige Geschäftsverbindung aufrecht zu erhalten. Die Klägerin hat weiterhin exemplarisch das von ihrem Arbeitgeber gespeicherte Fahrtenprotokoll aus Dezember 2017 zu den Akten gereicht und hierzu ausgeführt, es gebe keine feste bzw. wiederkehrende Routenplanung. Sie sei allerdings von morgens bis abends im Außendienst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2017 zu verurteilen, das Ereignis vom 13.12.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werde der Versicherungsschutz durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Einkaufs von Lebensmitteln unterbrochen. Allenfalls solche Einkäufe auf einem Dienstweg, die dem Einkauf von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr dienten, könnten unter Versicherungsschutz stehen. Die Klägerin habe jedoch nach ihrem Vortrag im Berufungsverfahren die Nahrungsmittel für den gesamten Arbeitstag gekauft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 23.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 102 SGB VII (zu § 102 SGB VII als Grundlage für einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls vgl. BSG, Urt. v. 05.07.2011- B 2 U 17/10 R -, juris Rn. 15 f.; Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R -, juris Rn. 15) feststellt, dass das Sturzereignis vom 13.12.2016 ein Arbeitsunfall ist.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2).
Ein Arbeitsunfall setzt danach voraus: Eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis muss den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese Einwirkung muss schließlich einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; statt vieler BSG, Urt. v 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R -, juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R -, juris Rn. 14 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die grundsätzlich als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Klägerin erlitt zwar bei dem Sturz auf dem Parkplatz eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Sie schlug mit der linken Körperseite auf die Bordsteinkante auf, wodurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkte (vgl. hierzu BSG vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R -, juris Rn. 14) und die Klägerin einen Gesundheits(erst)schaden in Gestalt einer Schenkelhalsfraktur links erlitt. Während des Unfalls erfüllte die Klägerin jedoch nicht den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit. Zwar stand sie während des Zurücklegens des Weges von ihrer Wohnung zu einem Kunden grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (dazu unter 1). Sie hatte jedoch diesen versicherten Weg für den Einkauf in der Bäckerei mehr als nur geringfügig unterbrochen (dazu unter 2). Diese Unterbrechung war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht beendet (dazu unter 3).
1. Zur versicherten Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählt auch das Zurücklegen eines Betriebsweges. Auf Betriebswegen besteht Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob er also eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 16/14 R -, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies ist insbesondere bei Beschäftigten im Außendienst der Fall, die sich auf dem Weg zu einem Kunden befinden. Hier gehört der Kundenbesuch, aber auch die Fahrt dorthin zu dem Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Betriebsweg beginnt dann mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich der Wohnung der versicherten Person befindet (vgl. BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 35/08 R -, juris Rn. 14, 16; Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen auch Bayerisches LSG, Urt. v. 12.02.2015 – L 17 U 21/14 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 05.04.2017 – L 2 U 101/14 -, juris Rn. 48 f. jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG).
Nach diesen Grundsätzen befand sich die Klägerin am 13.12.2016, nachdem sie ihre Wohnung verlassen hatte, auf einem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Betriebsweg. Nach ihren Angaben wollte sie im Laufe des Tages mehrere Kunden aufsuchen und befand sich auf dem Weg zu ihrem ersten Kunden, als sie ihre Fahrt für das Aufsuchen der Bäckerei unterbrach. Die durch objektiv erkennbare Umstände bestätigte Handlungstendenz der Klägerin war dementsprechend auf eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit gerichtet. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Die Beklagte hat auch nichts vorgetragen, was gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin sprechen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin für das Aufsuchen der Bäckerei einen Umweg eingeschlagen hat. Vielmehr wird festgestellt, dass sich die Bäckerei auf dem direkten Weg zum Kunden befunden hat. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob auch ein etwaiger Umweg als Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geschützt wäre oder ob insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach nur der direkte Weg nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (stRspr, vgl. z.B. BSG, Urt. v. 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).
2. Das Zurücklegen des versicherten Betriebsweges wurde aber durch die dem Einkauf in der Bäckerei dienenden Handlungen der Klägerin unterbrochen. Der Einkauf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Sturzes bereits begonnen, sodass ein möglicherweise gegebener Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter b).
a) Der Kauf einer Mahlzeit, wie hier der Kauf diverser Backwaren, stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit hat die Klägerin ihren Betriebsweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, wobei der Senat entsprechend dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren davon ausgeht und feststellt, dass sie sich Backwaren nicht zum Frühstück, sondern zur Nahrungsaufnahme für den übrigen Arbeitstag angeschafft hat. Damit entfiel der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Die Zäsur im Versicherungsschutz durch das Verlassen des Kfz zum Einschieben einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung gilt nicht nur für Wegeunfälle, sondern auch für Betriebswege (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 35/08 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 16 f.). Der Einkauf stand weder als lediglich geringfügige Unterbrechung unter Versicherungsschutz (dazu unter aa), noch bestand Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Nahrungsaufnahme (dazu unter bb) oder demjenigen des Weges zur Nahrungsaufnahme (dazu unter cc).
aa) Es handelte sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Betriebsweges.
Eine Unterbrechung ist nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (zusammenfassend BSG, Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 11/16 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).
Die Gesamtheit des vorliegend von der Klägerin geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil der Einkauf in der Bäckerei eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive Wunsch des Einkaufens von Nahrungsmitteln eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich – auch äußerlich – deutlich von der versicherten Handlungssequenz "zu einem Kunden fahren" abgrenzen lässt (vgl. so auch BSG, a.a.O.).
Soweit die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 10.10.2016 – B 2 U 20/05 R – stützt, verkennt sie, dass sich diese Entscheidung nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Unterbrechung eines versicherten Weges während einer Dienstreise lediglich geringfügiger Natur ist, sondern schwerpunktmäßig die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz – trotz späterer Wiederaufnahme eines Weges – endgültig erlischt. Um ein endgültiges Erlöschen des Versicherungsschutzes geht es hier jedoch nicht.
bb) Der Kauf der Nahrungsmittel in der Bäckerei war auch nicht ausnahmsweise selbst versichert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Einnahme einer Mahlzeit und dementsprechend auch ihre Beschaffung auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten. Das gilt grundsätzlich auch während Dienstreisen oder ähnlichen betriebsdienlichen Tätigkeiten außerhalb des Betriebes. Ausnahmen, in denen betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen, sind jedoch möglich und in der Rechtsprechung des BSG mehrfach anerkannt. Zusammenfassend hat das BSG hierzu ausgeführt (BSG, Urt. v. 24.02.2000 – B 2 U 20/99 R -, juris Rn. 19):
"Versicherungsschutz ist angenommen worden, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungsaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient (BSG SozR Nr 40 zu § 542 RVO aF; Nr 21 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 548 Nr 20; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 72 mwN). Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen mussten (BSG Urteil vom 30. September 1964 – 2 RU 197/63 – BG 1965, 273; BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 – 2 RU 173/66 – USK 68138 = BB 1969, 408; BSG Urteil vom 7. März 1969, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, mwN). Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist darüber hinaus angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt waren. Das betraf den Fall von Fernfahrern, welche den Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollten, beim Grillen auf dem Rastplatz (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82), oder eine Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine des Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (Urteil des BSG vom 17. Oktober 1990 – 2 RU 61/89 – HV-Info 1991, 12 = USK 90173). Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR Nr 28 zu § 542 RVO aF). Allein der Umstand, dass einem Versicherten zur Nahrungsaufnahme eine Kantine zur Verfügung stand, reicht jedoch nicht aus, Unfallversicherungsschutz anzunehmen (Brackmann/Krasney, aaO, RdNr 75 mwN). Als besonderen Grund, besonderen Anlass zur Benutzung einer Werkskantine hat das BSG z.B. erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR aaO)."
Mit diesen Ausnahmetatbeständen ist der Fall der Klägerin nicht vergleichbar. Dass die Fahrt zu ihrem Kunden ein besondere Hungergefühl, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, ausgelöst hat, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat sie ihren Vortrag im Berufungsverfahren dahingehend geändert, dass sie ausschließlich Lebensmittel für den gesamten Arbeitstag und damit nicht zum als baldigen Verzehr als Frühstück kaufen wollte. Selbst wenn man entgegen diesem Vortrag annähme, dass die Klägerin einen Teil der gekauften Backwaren – als erstes oder zweites Frühstück – direkt hätte verzehren wollen, weil sie Hunger verspürt hat, ergäbe sich nichts anderes. Ein etwaiges unterstelltes Hungergefühl wäre in jedem Fall nicht durch die versicherte Tätigkeit ausgelöst worden. Grund für den Hunger der Klägerin wäre vielmehr, dass sie offensichtlich vor Beginn der Autofahrt nicht (ausreichend) gefrühstückt hatte. Andernfalls wäre ihr Hunger nicht bereits kurze Zeit nach Beginn des Betriebswegs aufgetreten. Die Gründe für ein etwaiges Hungergefühl der Klägerin im Zeitpunkt der Beschaffung der Backwaren lägen dementsprechend allein ihrem privaten Organisationsbereich und sind nicht ihrer Beschäftigung zuzurechnen.
Eine betriebliche Veranlassung zur Beschaffung von Nahrungsmitteln in der Bäckerei kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, dass die Klägerin nach ihren – vom Senat als zutreffend unterstellten – Angaben im Berufungsverfahren bereits am Morgen Nahrungsmittel für den gesamten Tag einkaufen wollte, um so ein etwaiges im Laufe des Arbeitstages auftretendes Hungergefühl bekämpfen zu können. Es ist wenig plausibel und wird von der Klägerin letztlich auch nicht behauptet, dass die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Laufe des Tages keine Gelegenheit zur Nahrungsaufnahme oder Beschaffung von Nahrungsmitteln mehr gehabt haben soll. Ihre Kundentermine musste sie von vornherein so organisieren, dass sie genügend Zeit hatte, um den nächsten Kundentermin möglichst pünktlich wahrnehmen zu können. Dies schließt das Einplanen von Zeitpuffern ein. Diese hätte die Klägerin ohne weiteres zur Nahrungsaufnahme oder Beschaffung von Lebensmitteln zum Verzehr unterwegs nutzen können. Vor allem war die Klägerin nach ihren eigenen Angaben frei darin, ihre Kundenbesuche zu organisieren und insbesondere zu bestimmen, wann sie welchen Kunden aufsuchte. Ihr Arbeitgeber hat ihr insoweit keine Vorgaben gemacht und insbesondere auch keine bestimmte Tour vorgegeben. Die Klägerin konnte vielmehr ihre Kundenbesuche weitgehend frei planen. Vor diesem Hintergrund waren es nicht betriebliche Umstände, die Art, Form und Zeit der Nahrungsaufnahme mitbestimmten. Vielmehr lag die Organisation des Tages und damit auch der Nahrungsaufnahme allein in der Hand der Klägerin. Sie hätte ohne weiteres eine reguläre Mittagspause, in der sie ein Restaurant oder einen Imbiss hätte aufsuchen können, einplanen können. Sie hätte sich alternativ auch ausreichend Lebensmittel von zu Hause mitnehmen können. Sie war weder faktisch durch betriebliche Umstände gezwungen, sich ihre Nahrung für den gesamten Tag morgens in der Bäckerei zu beschaffen, noch hatte ihr Arbeitgeber ein Interesse an dieser Form der Nahrungsbeschaffung. Eine wesentliche Beeinflussung der Nahrungsmittelbeschaffung durch betriebliche Interessen kann daher nicht angenommen werden.
Der Senat lässt es ausdrücklich dahinstehen, wie bei einem Außendienstmitarbeiter zu entscheiden wäre, der enge zeitliche Vorgaben von seinem Arbeitgeber erhält, die z.B. eine Mittagspause nicht zulassen, oder zu einer besonderen Form der Nahrungsbeschaffung und -einnahme durch spontan eingeschobene Termine veranlasst wird. Ein solcher Fall liegt bei der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht vor. Der Senat sieht sich insoweit zu dem Hinweis veranlasst, dass es "den Außendienstmitarbeiter" nicht gibt, sondern die Frage der Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf einem Betriebsweg zur Beschaffung oder Aufnahme von Nahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist.
cc) Der Unfall der Klägerin geschah auch nicht auf einem versicherten Weg zu und von der Nahrungsaufnahme bzw. der Beschaffung von Lebensmitteln.
Zwar kann auch das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, nach Rechtsprechung des BSG unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert sein. Sie bezieht sich aber nur auf während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz (zusammenfassend BSG, Urt. v. Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 11/16 R -, juris Rn. 18 m.w.N.). Einen Versicherungsschutz für eingeschobene Wege zur und von der Nahrungsaufnahme während eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges von und zur Arbeit hat das BSG ausdrücklich verneint (BSG, a.a.O.). Ebenso wenig steht ein Weg von und zur Nahrungsaufnahme bzw. zur Flüssigkeitszufuhr innerhalb der Wohnung des Versicherten während der Arbeit im Home-office als Betriebsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R -, juris Rn. 29 ff.). Gestützt auf diese Rechtsprechung hat der 1. Senats des Thüringer LSG den Unfallversicherungsschutz einer Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes, die ihren Betriebsweg zwischen zwei Klientinnen unterbrochen hatte, um sich in einer Bäckerei einen Kaffee zu kaufen und auf dem Weg zu dieser Bäckerei gestürzt war, abgelehnt (Thüringer LSG, Urt. v. 21.03.2019 – L 1 U 1312/18 -, juris Rn. 28).
Dieser Auffassung, die gerade die Unterbrechung eines nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geschützten Betriebswegs betrifft (Thüringer LSG, a.a.O., Rn. 23, wobei fälschlicherweise ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geprüft wird), schließt sich der Senat für den vorliegenden Einzelfall an.
Zum einen diente der Kauf der Backwaren in der Bäckerei nach dem nunmehr im Berufungsverfahren geänderten und vom Senat als zutreffend unterstellten Vortrag der Klägerin gerade nicht zum alsbaldigen Verzehr, sondern, so die Klägerin ausdrücklich, ausschließlich der Beschaffung von Nahrung für den gesamten Arbeitstag. Die Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz von Wegen zur Nahrungsaufnahme oder zur Beschaffung von Lebensmitteln ist daher von vornherein nicht einschlägig.
Zum anderen ist der rechtliche Grund für die Einbeziehung von Wegen zum und vom Ort der Nahrungsaufnahme bzw. zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Falle der Klägerin nicht einschlägig.
Der Versicherungsschutz während des Weges von und zur Nahrungsaufnahme beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist. Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (zusammenfassend BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R -, juris Rn. 30 m.w.N.).
Diese Betriebsbedingtheit des Weges liegt bei der Klägerin gerade nicht vor. Sie unterlag hinsichtlich der beabsichtigten Nahrungsmittelbeschaffung keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Es stand vielmehr in ihrem Belieben, ob und wann sie sich wegen eines etwaigen – am betreffenden Morgen im Übrigen sicherlich nicht betriebsbedingten (siehe hierzu bb)) – Hungergefühls etwas zu Essen kauft. Der Weg zur Bäckerei war weder räumlich vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu bewältigen und stand in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit. Vielmehr lagen Art, Form und Zeit der Nahrungsaufnahme allein im Rahmen der Organisationsgewalt der Klägerin. Diese konnte ihre Tour frei planen und letztlich auch frei darüber bestimmen, wann und wo sie welche Nahrung zu sich nimmt. Wenn sie keine Pausen zur Einnahme von Essen und Trinken einplante, stand es ihr frei, ausreichend Nahrungsmittel von zu Hause mitzunehmen. Vorgaben hat ihr ihr Arbeitgeber insoweit nicht gemacht. Die Situation der Klägerin unterschied sich damit deutlich von der Situation solcher Arbeitnehmer, die während eines vollen Arbeitstages im Betrieb anwesend sein müssen und nur in vom Arbeitgeber vorgegeben Pausen Nahrungsmittel einnehmen können.
Es ist deshalb auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Klägerin wie diese Arbeitnehmer zu behandeln. Im Gegenteil ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Unterbrechung eines Betriebsweges zur Nahrungsaufnahme im Falle der Klägerin anders zu behandeln als die Unterbrechung eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Arbeitsweges zur Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 35/08 R -, juris Rn. 17).
Ob bei anderer Ausgestaltung einer Außendiensttätigkeit anders zu entscheiden wäre, kann dahinstehen (siehe hierzu auch oben bb) a.E.).
b) Die Unterbrechung des versicherten Betriebsweges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment, in dem die Klägerin nach außen hin erkennbar ihre subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt. Der Versicherungsschutz entfiel damit hier spätestens in dem Moment, in dem die Klägerin mit ihrem PKW auf den Parkplatz vor der Bäckerei fuhr und dort anhielt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 11/16 R -, juris Rn. 19 m.w.N.).
3. Die Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz deshalb nicht erneut entstanden.
Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit, es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (zusammenfassend BSG, Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 11/16 R -, juris Rn. 20 m.w.N.).
Die Klägerin hatte die für eine solche Lösung nach wie vor maßgebende Grenze von zwei Stunden hier zwar noch nicht überschritten. Sie hatte aber zum Unfallzeitpunkt den durch den Einkauf unterbrochenen Weg auch noch nicht wieder aufgenommen. Sie ist vielmehr gestürzt, bevor sie ihr Fahrzeug wieder erreicht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Zwar hat das BSG noch nicht ausdrücklich über die Unterbrechung eines Betriebsweges zur Nahrungsaufnahme bei einem Außendienstmitarbeiter entschieden. Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich aber bezogen auf den Einzelfall der Klägerin ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG ableiten.
Erstellt am: 02.07.2020
Zuletzt verändert am: 02.07.2020