Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1952 geborene Kläger begehrt die Überprüfung des Bescheides vom 17.05.2010 so-wie unter Anerkennung weiterer Unfallfolgen die Gewährung einer Verletztenrente.
Der Kläger erlitt am 09.06.1984 einen Arbeitsunfall. Er fiel aus ca. 6-7 Meter Höhe von einer Bühne. Dabei zog sich der Kläger multiple Körperprellungen und Hautabschürfun-gen sowie eine Schädelprellung mit Hinterkopfplatzwunde zu.
Im Juni 2007 stellt der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente für die Folgen des Unfalls.
Die Beklagte ließ den Kläger untersuchen und begutachten von Dr. C, I. Er führte im Gutachten vom 23.10.2007 aus, dass zwischen den vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem Unfall kein Ursachenzusammenhang vorliege.
Mit Bescheid vom 16.11.2007 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Ver-letztenrente ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Wider-spruchsbescheid vom 11.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erho-bene Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (AZ: S 23 KN 30/08 U) wurde mit Urteil vom 26.01.2009 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.
Im April 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 16.11.2007 sowie einen Verschlimmerungsantrag. Zur Begründung führte er aus, die Schmerzsyndrome seien nicht anerkannt. Er verspüre Schmerzen im HWS-Bereich über dem linken Schulterblatt, im Bereich der BWS trete ein ständiger Druck mit Atemschwie-rigkeiten auf, Schmerzen im LWS Bereich sowie psychische Probleme hätten sich ver-schlimmert.
Mit Bescheid vom 17.05.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Im Wesentlichen führte die Beklagte aus, dass die Veränderungen der HWS und LWS nicht im Zusammenhang mit dem Unfall sondern degenerativer Natur seien. Das Vorliegen einer posttraumatischen Bandscheibenschädigung habe sich nicht ergeben. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren (S 36 KN 626/10 U) legte die Beklagte ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. C vom 13.05.2012 vor. Die Klage wurde mit Urteil vom 23.07.2013 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren holte der Senat auf Antrag des Klägers ein Gut-achten von Dr. T, L, vom 13.03.2014 ein. Er führte aus, dass keine Gesundheitsstörun-gen vorliegen, die auf den Unfall vom 09.06.1984 zurückzuführen seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2014 nahm der Kläger die Berufung zurück. Gleichzeitig stellte er einen Antrag gem. § 44 des Sozialgesetzbuches X (SGB X) auf Überprüfung dahingehend, dass der Arbeitsunfall vom 09.06.1984 wesentlich teilursäch-lich für den psychischen Gesundheitsschaden sei.
Mit Bescheid vom 17.02.2015 lehnte die Beklagte die Einleitung eines Überprüfungsver-fahrens gem. § 44 SGB X bzgl. des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 16.11.2007 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, sodass eine erneute Sachprüfung entbehrlich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.03.2015 Widerspruch ein. Er führte aus, es sei bisher nicht geprüft worden, welche neurologischen und psychiatrischen Folgen der Unfall hinterlassen habe. Er habe immer Symptome einer posttraumatischen Belas-tungsstörung (PTBS) gehabt. Er sei beeinträchtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als un-begründet zurück.
Mit Schriftsätzen vom 01.06.2015, 10.06.2015, 22.06.2015 und 13.10.2015 hat der Kläger geltend gemacht, dass er mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden sei. Diese Schriftsätze waren an die Beklagte gerichtet.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 hat der Kläger direkt Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Entscheidungen seien nicht zutreffend. Bei ihm seien weitere Unfallfolgen anzuerkennen und diese seien zu entschädigen.
Der Kläger beantragt,
"1) ich Beantrage die Sacher erneut an Beklagte zurückzuverweisen das Beklagte von Amtswegen seine Grundsatzermittlungspflichten nach-kommt. 2) Der Bescheid vom 17.5.2010 und 17.02.2015 im Gestalt Widerspruchs-bescheid vom 5.7.2010 und 25.05.2015 aufzuheben und beklagte Verur-teilt nach gesetzlicher Vorschriften aus SGB VII Verletztenrente bezahlt. 3) Festzustellen welche Gesundheitsstörung der Arbeitsunfall vom 1984 hinterlassen hat, gemäß §106 SGG Fach Medizinische Sachverständige Neurologie, Psychiatrie, Radiologie, Biomechanik und Orthopädie sollen eine Gutachten erstatten und die sollen feststellen welche Gesundheits-störung Arbeitsunfall vom 1984 hinterlassen hatte in Kurz, mittel und langfristige Bereich und welche Einflüsse hinterlassen hatte auf zwei weitere Arbeitsunfälle. 4) Biomechanisches Gutachter soll die Einwirkenden Kräfte festzustellen die auf HWS und rechte Knie eingewirkt hatten. 5) Die Akten Nr. S 18 U 307/17 und S 18 U 308/17 einbezieht und bei Ur-teilsfindung berücksichtigen. 6) Sachverständige Dr. C soll zu mündlichen Verhandlung eingeladen zur Erläuterung seine Gutachten vom 2007 und vom 2012. 7) Gericht soll endgültiger die Schaden an rechte Knie feststellen und nicht unbegrenzt eine Versicherte Ursache zur anderen Versicherten Ursche hin und her schieben.
Stickworte Gehirn, HWS, LWS, Instabilität rechte Knie, PTBS und psy-chischer Folge."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug ge-nommen. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger sich mit Schriftsatz vom 16.11.2015, einge-gangen beim Gericht am 18.11.2015, ans Gericht gewandt. Jedoch hat er bereits mit den vorherigen Schriftsätzen ab 01.06.2015 der Beklagten gegenüber geltend gemacht, dass er mit den Bescheiden nicht einverstanden sei. Diese Schriftsätze sind bereits als Klage anzusehen.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Bescheid vom 17.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG), denn die Beklagte hat zutreffend die Ein-leitung eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 SGB X abgelehnt.
Gem. § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, aufzuheben, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb soziale Leistungen zu Unrecht nicht er-bracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier im Falle des Klägers nicht vor. Weder hat der Kläger neue Beweismittel vorgebracht, noch ist das Recht unrichtig angewandt worden. Im Hin-blick darauf hat die Beklagte zutreffend eine erneute Überprüfung abgelehnt. Zur Ver-meidung von weiteren Kosten nimmt die Kammer insofern auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 Bezug, § 136 Abs. 3 SGG.
Bei den vom Kläger gestellten Anträgen handelt es sich lediglich um die Wiederholung dessen, was der Kläger bereits in den vorherigen Gerichtsverfahren ausgeführt hat. Ei-nes weiteren Eingehens hierdrauf bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Erstellt am: 03.05.2018
Zuletzt verändert am: 03.05.2018