Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13.08.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen, die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Über eine Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren, hier Kostengrundentscheidung, in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder – wie hier – ein anderes Mitglied des Senates entschieden hat (Jungblut, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching, Beck`scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.09.2013, § 178 a SGG RdNr. 19; BSG Beschluss vom 08.11.2006 – B 2 U 5/06 C juris Rn. 8; Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 06.01.2006 – VI 161/03 juris Rn. 8); denn § 178 a SGG enthält keine Bestimmung darüber, wer an der Anhörungsrüge mitzuwirken hat.
Die vom Antragsteller gegen den Kostenbeschluss des Senats vom 29.07.2013 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Anhörungsrüge ist zulässig. Sie ist nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden: Der Antragsteller hat sich schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) innerhalb von zwei Wochen, nachdem er durch die Zustellung des Beschlusses am 01.08.2013 Kenntnis von der von ihm angenommenen Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt hat (§ 178a Abs. 2 S. 1 SGG), gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 gewendet. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Der Antragsteller hat die angegriffene Entscheidung bezeichnet und eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§178a Abs. 2 S. 5 SGG i.V.m. § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) darin gesehen, dass er weitere Darlegungen vorgenommen hätte, wenn das Gericht von ihm vor Erlass des Kostenbeschlusses eine Stellungnahme angefordert hätte.
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll ua verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG Beschluss vom 04.07.2013 – B 2 U 79/13 B juris Rn. 5 m.w.N., BVerfG Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 juris Rn. 7). Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 04.07.2013 a.a.O. m.w.N.). Vorliegend sind alle für die Kostenentscheidung relevanten Tatsachen und rechtlichen Aspekte Gegenstand des Erörterungstermins vom 09.07.2013 gewesen, wie sich auch aus dem Terminsprotokoll ergibt.
Soweit der Antragsteller meint, dass seine Beschwerde nach Übergabe der ungeschwärzten Kontoauszüge im Termin hätte positiv beschieden und dies in der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen, nimmt er lediglich eine andere Bewertung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vor als der Senat. Die nochmalige materielle Prüfung der Entscheidung kann jedoch nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. auch BSG Beschluss vom 09.09.2010 – B 11 AL 4/10 C juris Rn. 13).
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, da diese die Bezeichnung einer anderen Verletzung von Verfahrensgrundrechten als des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung des Willkürverbots voraussetzt (vgl BSG Beschluss vom 25.02.2010 – B 11 AL 22/09 C juris Rn. 13; Beschluss vom 28.09.2006 – B 3 P 1/06 C juris Rn. 14). An einer solchen Bezeichnung fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 S. 3, 177 SGG).
Erstellt am: 09.12.2013
Zuletzt verändert am: 09.12.2013