Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere SGB II-Leistungen vom 01.03. bis 31.08.2009, wobei sie sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des für ihre minderjährige Tochter gewährten Kindergeldes als ihr Einkommen wendet.
Die 1976 geborene Klägerin ist Tupperwarenverkäuferin und lebt mit ihrer am 00.00.2003 geborenen Tochter in einem Haushalt. Mit dem Antrag vom 01.03.2009 gab die Klägerin für ihre Tochter ein Vermögen von insgesamt 6.847,52 EUR an. Im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2009 erhielt die Tochter E monatlichen Unterhalt in Höhe von 199,00 EUR sowie monatliches Wohngeld in Höhe von 173,00, EUR (insgesamt 372,00 EUR). Vom 01.06. bis 31.08.2009 erhielt die Tochter E Unterhalt in Höhe von monatlich 240,00 EUR und Wohngeld in Höhe von 170,00 EUR (insgesamt 410,00 EUR). Aufgrund des den Freibetrag von 3.850 EUR überschießenden Betrages in Höhe von 2.997,52 EUR erhielt die Tochter E keine Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit.
Für die Klägerin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2009 Leistungen in folgender Höhe: vom 01.03. bis 30.06.2009 monatlich 432,42 EUR, wobei 245,42 für Kosten der Unterkunft entfielen. Vom 01.07. bis 31.08.2009 wurden der Klägerin monatlich 439,96 EUR gewährt, dabei 244,96 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 22.06.2009 wurde für den Zeitraum 01.03.2009 bis 30.06.2009 der Mehrbedarf für Alleinerziehende zusätzlich berücksichtigt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11.08.2009 brachte der Beklagte den Zuschlag nach § 24 SGB II sowie der Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bei der Anrechnung des Kindergeldes in Abzug. Es wurden Leistungen vom 01.03. bis 30.06.2009 in Höhe von 723,42 EUR monatlich und vom 01.07. bis 31.08.2009 nach Erhöhung der Regelleistungen in Höhe von 733,96 EUR monatlich gewährt. Für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2009 wurde Schulgeld berücksichtigt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug die Klägerin vor, dass das Kindergeld doppelt berücksichtigt worden sei und die Vermögensfreigrenze bereits im Februar unterschritten worden sei, so dass Leistungen ab Februar zu zahlen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zu Recht sei das Kindergeld bezüglich ihrer Tochter E bei ihrem Leistungsanspruch als Einkommen berücksichtigt worden. Die Tochter E sei gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, da sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Vermögen bestreiten könne. Das Kindergeld werde von der Tochter nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt. Es sei aus diesem Grund bei der Klägerin zu berücksichtigen. Vom Einkommen sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, so dass das Kindergeld in Höhe von 134,00 EUR als Einkommen in Abzug zu bringen sei. Für Februar komme eine Leistungsgewährung nicht in Betracht, da der Antrag erst am 01.03.2009 gestellt worden sei.
Mit der am 20.05.2010 erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass das monatliche Einkommen ihrer Tochter E niedriger sei als deren monatlicher Bedarf, so dass die Anrechnung des gesamten Kindergeldes bei ihr fehlerhaft sei. Es werde nicht berücksichtigt, dass das Kindergeld für das Kind ausgegeben werde. Im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2009 käme lediglich eine Einkommensanrechnung bei ihr in Höhe von 49,58 EUR und vom 01.06. bis 31.08.2009 in Höhe von 88,04 EUR in Betracht. Hinsichtlich des Restbetrages dürfe eine Anrechnung nicht erfolgen, da ihre Tochter den Differenzbetrag zur Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhalts benötige. Indem der Beklagte insgesamt das Kindergeld bei ihr anrechne, sei es zu einer unzulässigen Verrechnung und Bedarfsunterdeckung beim Kind gekommen, zumal ihre Tochter ihr gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Lediglich das Geld, das nicht zur Deckung ihres Bedarfs benötigt werde, dürfe als ihr Einkommen angerechnet werden.
Der Beklagte wies darauf hin, dass das Kind E nicht der Bedarfsgemeinschaft angehöre, weil es seinen Lebensunterhalt durch Einkünfte aus Unterhalt und Wohngeld und Vermögen sicherstellen könne. Das Kindergeld sei deshalb zu Recht in vollem Umfange bei der Klägerin angerechnet worden.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens bilde der Bescheid vom 18.06.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.06.2009 und 11.08.2009, wobei inhaltlich die Höhe der von der Klägerin nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen vom 01.03. bis 31.08.2009 gegenständlich seien. Der Streitgegenstand werde durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin an das Gericht gerichtete und in dem Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Deshalb hätte die Kammer den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen unter sämtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen gehabt und sei nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anrechnung des vollständigen Kindergeldes bei der Klägerin beschränkt gewesen. Die Klägerin habe keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als sie ihn von dem Beklagten mit Bescheid vom 28.07.2010 bewilligt bekommen habe. Die 1976 geborene Klägerin könne ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen und erfülle die Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Im Gegensatz dazu sei die 2003 geborene und im Haushalt der Klägerin lebende Tochter kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da sie mit den Unterhaltszahlungen sowie Wohngeld und dem vorhandenen – über dem Schonbetrag liegenden Vermögen – ihren Unterhalt sichern könne. Schon bei der Antragstellung vom 01.03.2009 sei ein Vermögen für die Tochter E i. H.v. 6.847,52 EUR angegeben worden. Damit werde der Freibetrag von 3850,- EUR i. H.v. 2.997,53 EUR überschritten. Angesichts der Tatsache, dass keine Änderung in den Vermögensverhältnissen stattgefunden habe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieses überschießende Vermögen immer noch existiere.
Im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2009 sei ein monatlicher Bedarf der Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 351,00 EUR zutreffend berücksichtigt worden. Ebenfalls sei der Mehrbedarf als Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II in Höhe von monatlich 126,00 EUR zutreffend bestimmt worden. Mit Bescheid vom 21.08.2009 sei ebenfalls der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 135,00 EUR gewährt worden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 245,42 EUR seien für die Monate März bis Mai 2009 und 244,96 EUR für die Monate Juli und August 2009 zutreffend ermittelt worden. Hierbei sei nach dem geltenden Kopfteilprinzip nur der hälftige Betrag der Kosten für Unterkunft anerkannt worden, da die Klägerin mit ihrer Tochter, die nicht im Leistungsbezug stehe, zusammenwohne. Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsposten ergebe sich für die Klägerin vom 01.03. bis 30.06.2009 ein monatlicher Anspruch in Höhe von 723,42 EUR und nach Erhöhung der Regelleistung vom 01.07. bis 31.07.2009 in Höhe von 733,96 EUR sowie unter Berücksichtigung des Schulgeldes vom 01.08. bis 31.08.2009 in Höhe von 833,96 EUR. Ferner sei der Klägerin das Kindergeld nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 ALG II – VO in Höhe von 134,00 EUR richtig angerechnet worden. Entgegen der Ausführung der Klägerin sei das Kindergeld zu Recht ausschließlich bei ihr als Einkommen berücksichtigt worden. Die Klägerin sei nach § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) Kindergeldberechtigte. Weil kein Fall des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliege, da die Tochter nicht im Leistungsbezug stehe, sei das Kindergeld als Einkommen der Klägerin dieser in vollem Umfang zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Kindergeld kein Einkommen des Kindes. Aus dem Zweck des Kindergeldes folge keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung des Einkommens des Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 32 Einkommenssteuergesetz fielen wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. Einkommenssteuergesetz weniger Steuern an oder das Kindergeld sei eine Leistung zur Förderung der Familie und fließe in dieser Höhe als Einkommen zu. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Zweckbindung des Kindergeldes darin bestehe, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr sei ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 Einkommenssteuergesetz). Deshalb werde das Kindergeld nicht dem Kind selbst gewährt, sondern bleibe als elterliches Einkommen steuerfrei, welches die Eltern zur Existenzsicherung des Kindes benötigen würden. Zum anderen diene das Kindergeld "der Förderung der Familie" und nicht allein der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt werde.
Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten am 26.04.2013 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 17.05.2013 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Im Wesentlichen trägt er vor, dass die Berufung vor dem Hintergrund, dass die streitentscheidende Frage, ob und inwieweit das Kindergeld, welches von dem Kind, im konkreten Einzelfall nicht zur Bedarfsdeckung zu verwenden war, in voller oder anteilmäßiger Höhe bei der alleinbetreuenden Kindesmutter anzurechnen ist, bei gleichzeitiger Unterhaltszahlung des Kindesvaters an das Kind. Es wird im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Klägerin fehlerhaft ermitteltes Einkommen berücksichtigt worden sei. Diese Rechtsfrage habe für zahlreiche gleich gelagerte Fälle grundsätzliche Bedeutung. Es wird auf seine Beschwerdebegründung bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Beklagte bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. Gründe für die Zulassung der Berufung seien nicht zu erkennen. Insbesondere sei keine grundsätzliche Bedeutung zu erkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier entgegen der Beschwerdebegründung vom 17.05.2013 vor. Denn der Streitgegenstand beschränkt sich hier auf 412,86 EUR (3 x 49,58 EUR und 3 x 88,04 EUR), da die Beteiligten in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009 über die Frage streiten, ob das für die minderjährige Tochter gewährte Kindergeld als Einkommen bei der Klägerin berücksichtigt werden kann. Die Berufung wäre gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Vorliegend ist keiner dieser drei Zulassungsgründe erfüllt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
Hier handelt es sich jedoch um keine Fallgestaltung, die von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG abweicht. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsstreitigkeit zu erkennen. Denn die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage, ob Kindergeld, das für die Deckung des Bedarfs eines mit seinen Eltern in einem Haushalt lebenden Kindes nicht benötigt wird, auf den Bedarf der Eltern angerechnet wird, ist geklärt (vgl. hierzu auch Beschluss vom 30.04.2013 – L 6 AS 2234/12 NZB – und Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 11 Rn. 28). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als bedarfsminderndes Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Hierzu gehört grundsätzlich auch das Kindergeld, das gemäß § 1 Abs. 1 BKGG ein eigener Anspruch der kindergeldberechtigten Person ist.
Abweichend von der kindergeldrechtlichen Zurechnung bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 4, Satz 3 SGB II, das für die Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem SGB II das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll damit vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Es nimmt insoweit nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil. Verfügt das Kind indes über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des BKGG zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB II verteilt (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R -, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R -, Urteil 07.07.2011 – B 14 KG 2/09 R -).
Die Streitsache erhält mit der Neuregelung von § 1612 b Abs. 1 BGB ab 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I, 3189) keine grundsätzliche Bedeutung. § 1612 b Abs. 1 BGB in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung bestimmt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, in allen anderen Fällen in voller Höhe. Diese Regelung beinhaltet gegenüber der Vorgängernorm eine Neukonzipierung der Berücksichtigung von Kindergeld im Unterhaltsrecht. Während bis zum Inkrafttreten der Neuregelung das Kindergeld auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet wurde, erfolgt seit dem 01.01.2008 eine Berücksichtigung des Kindergeldes bereits bei der Bestimmung des Bedarfs des Kindes (vgl. LSG NW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 6 AS 2234/12 NZB -). Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber ausdrücklich eine Harmonisierung der unterhaltsrechtlichen und der sozialrechtlichen Rechtslage durch Anpassung des Unterhaltsrechts an die sozialrechtliche Rechtslage erreichen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechts, BT-Drucks. 16/1830 S. 29). Damit besteht gerade kein Widerspruch zwischen der zivilrechtlichen und der sozialrechtlichen Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen. Sowohl § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als auch nunmehr § 1612 b BGB ordnen – abweichend von der grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Zuordnung – jeweils an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung des sozialrechtlichen bzw. unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Kindes zu verwenden ist.
Anders ist der Fall rechtlich einzugruppieren, wenn eine nachweisbare Weiterleitung "des Kindergeldes" (eigentlich in der Regel die Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung) an die außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vorliegt. Dies führt nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V dazu, dass das Kindergeld nicht mehr bei den Leistungsberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 03.02.2014
Zuletzt verändert am: 03.02.2014