Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 1.814,17 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer 1.814,17 EUR für die Unterbringung der Frau F1 und ihrer beiden minderjährigen Kinder S und E (im Folgenden: E; R; D) in einem der beiden L Frauenhäuser in Anspruch. E, R und D, die zuletzt ihren Wohnsitz in N gehabt hatten, flohen vor häuslicher Gewalt und hielten sich während der Zeit vom 18.03.2011 bis zum 05.07.2011 (110 Tage) in einem der beiden L Frauenhäuser auf. Sie erhielten vom Jobcenter L Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form des Regelbedarfs, E zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Als Einkommen berücksichtigte das Jobcenter jeweils das Kindergeld für die minderjährigen Kinder in gesetzlicher Höhe. Die Klägerin übernahm als kommunaler Träger in dieser Zeit Kosten iHv 3.858,90 EUR berechnet aus einer Tagespauschale von 35,09 EUR für jede Personen (35,09 EUR x 110 x 3). Die Tagespauschale ihrerseits errechnete sich aus den Eckkosten des Betreibers des Frauenhauses, des Vereins "G eV", aus folgenden Positionen für das Jahr 2011:
– Miete und Nebenkosten 29.672,72 EUR
– Hausmeisterei 16.219,92 EUR
– Betriebskosten/Instandhaltung 7.698,24 EUR
– Versicherungen 1.630,12 EUR
– Kfz.-Kosten 2.725,00 EUR
– Abschreibungen 3.861,92 EUR
– Miete für einen Münzfernsprecher 399,72 EUR
– Betreuungskosten (Bewirtung etc.) 2.308,75 EUR
– Inventar/Ersatzbeschaffung 5.673,35 EUR
– Personalkosten 57.885,05 EUR
jährliche Gesamtkosten 128.074,79 EUR
Ausgehend von zehn Plätzen entfielen auf jeden dieser Plätze 12.807,48 EUR pro Jahr und 35,09 EUR pro Tag.
In einem Beschluss des Rates der Stadt L vom 29.06.1993 wurde die institutionelle Förderung für Personal- und Sachkosten des Trägervereins wegen erhöhter Nachfrage mit Betrieb von nunmehr zwei statt einem Frauenhaus bestimmt. Diese umfasste auch die entsprechende Ausweitung des Angebots in der nachgehenden Beratung ehemaliger Frauenhausbewohnerinnen für zwei Einrichtungen. Regelungen zu von den Frauenhäusern vorzuhaltenden konkreten Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität sowie Vorgaben für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen enthält der Ratsbeschluss nicht. Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt L vom 16.12.2004 regeln die "Allgemeinen Bewilligungsbedingungen" für das Dezernat Soziales, Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung zur Gewährung von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt im Wesentlichen die Höhe der Förderung bezogen auf die verschiedenen Kostenarten, die Vorgaben zur Bewirtschaftung durch den Trägerverein und die Prüfung bzw. den Nachweis zweckentsprechender Verwendung der Mittel.
Mit Schreiben vom 15.04.2011 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36a SGB II geltend, den sie nachfolgend mit 3.858,90 EUR bezifferte (Schreiben vom 15.11.2011). Im vorgerichtlichen Schriftwechsel erklärte die Beklagte, allein Kosten für die Unterkunft tragen zu wollen, der Tagessatz allerdings auch Positionen aufweise, die nicht erstattungsfähig seien, wie etwa die Personalkosten. Wiederholt forderte sie von der Klägerin eine Aufstellung der genauen Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten und lehnte schließlich unter dem 24.05.2013 die Kostenerstattung insgesamt ab. Zwar bestehe eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung; die hierauf entfallenden Kosten ließen sich auf Grundlage der vorgelegten Tagessätze jedoch nicht hinreichend konkret ermitteln.
Die Klägerin hat am 13.06.2013 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben. Die Beklagte sei verpflichtet nicht nur die Kosten der Unterkunft, sondern auch der während des Aufenthaltes erbrachten Betreuungsleistungen zu erstatten. Nur eine umfassende Kostenerstattungspflicht entspreche dem Sinn des § 36a SGB II, der eine einseitige Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betrieben, vermeiden, im Ergebnis auch aber auch verhindern solle, dass Frauen in Not nur wegen ungeklärter Finanzierungsfragen abgewiesen werden. Die psychosoziale Betreuung der E. und ihrer Kinder sei eine Eingliederungsleistung im Sinne des § 16a SGB II. Der Begriff der psychosozialen Betreuung sei weit auszulegen. Hierzu rechneten alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen zu dienen bestimmt seien; es müsse sich um Leistungen handeln, die auch dazu dienten, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern. Auch wenn in der Zeit des Aufenthaltes keine unmittelbaren Maßnahmen zur Arbeitsaufnahme hätten getroffen werden können, so habe die Betreuung doch so zu einer psychischen und sozialen Stabilisierung sowie Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbstständigkeit gerade der Frau E. beigetragen und damit die Grundvoraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in ein Erwerbsleben geschaffen. Die Kosten dieser Betreuung würden über den Tagessatz abgedeckt; die Einzelmaßnahmen würden und könnten auch nicht im Einzelnen dokumentiert werden.
Für die Erstattungspflicht sei es ohne Belang, ob zwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses eine Vereinbarung nach § 17 SGB II bestanden habe. Eine solche Vereinbarung könne keinesfalls zwingende Voraussetzung sein, da aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und der besonders hohen Anforderungen an den Datenschutz solche Feststellungen kaum getroffen werden könnten. Im Übrigen ziele § 17 SGB II im Kern auf arbeitsmarktpolitische Leistungen, für die der Abschluss einer solchen Vereinbarung sinnvoll und zweckmäßig sei. Dies gelte aber nicht im selben Maße für Leistungen nach § 16a SGB II, der eine weitergehende Förderung, nämlich eine Leistungsgewährung zur Eingliederung in das Erwerbsleben vorsehe. Selbst wenn eine Vereinbarung nach § 17 SGB II zwingende Voraussetzung sei, werde diese hier durch den Ratsbeschluss vom 29.06.1993 ersetzt bzw. abgedeckt. Aufgrund dieses Beschlusses sei sie – die Beklagte – zur Kostentragung verpflichtet, auch der Umfang werde hier geregelt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Kosten nach § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau F1 sowie deren Kinder S und E im Frauenhaus L vom 18.03.2011 bis zum 05.07.2011 in Höhe von insgesamt 3.858,90 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe bereits deshalb keine Kosten zu erstatten, weil es an einer Vereinbarung gemäß § 17 SGB II fehle. Diese sei jedoch unverzichtbare Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 36 a SGB II. Im Übrigen hat sie daran fest gehalten, dass die Klägerin die tatsächlich angefallenen Kosten in keiner Form nachvollziehbar dargelegt und belegt habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zu Art und Umfang der Hilfestellung der Frauen und der Frau E. bei Eingliederung ins Erwerbsleben durch Vernehmung der leitenden Mitarbeiterin des Frauenhauses Frau F als Zeugin; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2016 verwiesen.
Durch Urteil vom 26.02.2016 hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Kosten iHv 2.045,73 EUR gem. § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau E. und deren Kinder R. und D. im Frauenhaus L im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Gericht zugelassen.
Ein Erstattungsanspruch bestehe nur in Höhe der Unterkunftskosten. Diese ließen sich auf der Grundlage der Kostenaufstellung der Klägerin ermitteln, da den einzelnen Positionen hinreichend konkret zu entnehmen sei, für welchen Zweck sie angefallen seien. Den Kosten der Unterkunft seien ein Betrag in Höhe von 67.880,99 EUR zuzuordnen, der sich aus den Aufwendungen für Miete und Nebenkosten, Hausmeister, Betriebskosten/Instandhaltung, Versicherungen, Kfz, Abschreibungen, Miete für einen Münzfernsprecher sowie für Inventar und Ersatzbeschaffung zusammensetze. Daraus ergebe sich ein Tagessatz von 18,60 EUR. Ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der als "Betreuungskosten (Bewirtung etc.)" aufgeführten Kosten bestehe nicht; diese Kosten für die Verpflegung der Frauen bei der Aufnahme ins Frauenhaus rechneten nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Personalkosten in Höhe von insgesamt 1.814,17 EUR. Es fehle für den maßgeblichen Zeitraum im Jahre 2011 an einer Vereinbarung i.S.v.§ 17 Abs. 2 SGB II mit dem Trägerverein des Frauenhauses. Das sei jedoch Voraussetzung zur Geltendmachung solcher nach § 36a SGB II grundsätzlich erstattungsfähigen Leistungen gewesen. Der von der Klägerin herangezogene Ratsbeschluss der Stadt L vom 29.06.1993, der die Verpflichtung zur Kostentragung gegenüber den Frauenhäusern im Stadtgebiet sowie den Umfang der Kostenerstattungspflicht enthalte, genüge den Anforderungen des § 17 SGB II nicht, selbst wenn man an die inhaltlichen Vorgaben nur geringe Anforderungen stelle. Der Ratsbeschluss regele weder Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen noch die konkrete Vergütung für einzelne Leistungsbereiche, ebenso wenig enthalte er Vorgaben zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung. Von einer solchen Vereinbarung könne nicht wegen der geringen Höhe der Betreuungskosten abgesehen werden, denn die Betreuungskosten stellten sich im Wesentlichen in den abgerechneten Personalkosten dar, die wiederum über 40% der Gesamtkosten ausmachten. Daran ändere sich auch nichts durch die "Allgemeinen Bewilligungsbedingungen" für das Dezernat Soziales, Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung zur Gewährung von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt laut Beschluss des Rates der Stadt L vom 16.12.2004.
Gegen das ihr am 17.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.04.2016 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch § 36a SGB II werde eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden, die ein Frauenhaus unterhalten. Erstattungsfähig seien die Kosten nur dann, wenn sie dem Gesetz entsprächen. Sie halte diese Voraussetzungen hier für erfüllt. Die Mutter mit ihren beiden Kindern sei von N in den Zuständigkeitsbereich der Stadt L gezogen (geflüchtet) und im dortigen Frauenhaus aufgenommen worden. Die im Klagezeitraum erbrachten Leistungen entsprächen dem Gesetz. Die Klägerin hält es mit Blick auf § 17 SGB II für ausreichend, dass die Verpflichtung zur Kostentragung gegenüber den Frauenhäusern im Stadtgebiet sowie der Umfang der Vergütung im Ratsbeschluss vom 29.06.1993 festgelegt worden seien. Im Zusammenhang mit den "Allgemeinen Bewilligungsbedingungen" zur Gewährung von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt für das Dezernat Soziales, Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung vom 16.12.2004 seien im Wesentlichen die Anforderungen nach § 17 SGB II erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere Kosten nach § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau F1 sowie der Kinder S und E im Frauenhaus L im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 in Höhe von 1.814,17 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als die Erstattung von Kosten der psychosozialen Betreuung in einem Frauenhaus zur Eingliederung in das Erwerbsleben begehrt werde. Soweit sich die Klägerin mit der Berufung auf den Ratsbeschluss der Stadt L vom 29.06.1993 stütze und hierin eine Vereinbarung gem. § 17 SGB II erblicke, habe sie eine Kopie des Ratsbeschlusses erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht erhalten. Insoweit sei bei einem damals bereits über drei Jahre laufenden Verfahren seitens der Klägerin verdeutlicht worden, dass sie selbst im Ratsbeschluss vom 29.06.1993 nicht die für das Erstattungsverlangen relevante Grundlage nach § 17 SGB II gesehen habe. Der Ratsbeschluss vom 29.06.1993 entspreche weder der Form nach, aber auch inhaltlich nicht den Vorgaben des § 17 SGB II. Sie verweist auch darauf, dass der Beschluss die "Anpassung der institutionellen Förderung für Personal und Sachkosten" betreffe. Institutionelle Förderung diene aber – anders als die Projektförderung – der Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben eines Zuwendungsempfängers. Daher bedeute institutionelle Förderung in der Praxis eine Art Dauerverpflichtung der öffentlichen Hand. Anders als bei der Projektförderung könne der Zuwendungsgeber bei der institutionellen Förderung nur geringen Einfluss auf den Inhalt der Arbeit des Empfängers nehmen. Somit belege auch die in dem Ratsbeschluss gewählte Zuwendungsart, dass damit keine Regelung getroffen werden sollte, um den Frauenhäusern im Zuständigkeitsbereich der Klägerin als leistungserbringenden Dritten gewisse Mindestanforderungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 SGB II vorzugeben. Im Übrigen erfordere eine Vergütungsvereinbarung nach allgemeiner Ansicht einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der das sozialrechtliche Leistungsdreieck näher ausgestalte. Bestünde daneben, wie von der Klägerin dargelegt, die Möglichkeit, einseitig im Wege des Verwaltungsaktes eine "Vereinbarung" nach § 17 SGB II zu treffen, könnten die gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 SGBII jederzeit umgangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die durch Zulassung statthafte Berufung (§ 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG) ist zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Erstattungsanspruch besteht nicht.
Den zulässigerweise mit der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgten Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II (vgl. dazu auch Bundessozialgericht – BSG – Urt. v. 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R, juris) hat das Sozialgericht als auf die Aufwendungen für die Unterbringung der Frau E. und ihrer beiden Kinder beschränkt angesehen und ihn mit 2.045,73 EUR beziffert. Die Kosten der Unterbringung umfassen alle mit dem Betrieb des Frauenhauses als Wohneinrichtung anfallenden Kosten (vgl. Aubel in jurisPK, § 36a SGB II, Stand 26.09.2016, Rn. 15). Hierzu zählen, wie vom Sozialgericht zutreffend angeführt, neben Miete und Nebenkosten auch die Aufwendungen für Hausmeister, für Betrieb und Instandhaltung, für Versicherungen, Kfz, Inventar und Ersatzbeschaffung, für die Miete eines Münzfernsprechers und Abschreibungen. Legt man dem Kostenerstattungsanspruch allein die genannten Kostenpositionen zugrunde, so ergeben sich Gesamtkosten von 67.880,99 Euro, welche auf 10 Plätze und auf 365 Tage aufzuteilen sind, woraus sich die vom Sozialgericht errechnete Tagespauschale ableitet. Weitere Aufwendungen, die den Kosten der Unterbringung zuzurechnen sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich. Die als "Betreuungskosten (Bewirtung etc.)" aufgeführten Aufwendungen gehören aus den vom Sozialgericht genannten Gründen nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung der allein noch verbleibenden Personalkosten, die für die psychosoziale Betreuung der Frau F1 und ihrer beiden Kinder angefallen sind, besteht nicht.
Zwar sind die Voraussetzungen des § 36a SGB II im Verhältnis der Beteiligten zueinander dem Grunde nach erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Anspruchsberechtigt ist insoweit der kommunale Träger iSv § 6 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB II, in dessen Gebiet sich das Frauenhaus befindet, der in rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB II Leistungen an die Zuflucht suchenden Personen erbracht hat (siehe Aubel in jurisPK-SGB II, Stand 26.09.2016, § 36 a Rn. 8). Die Kostenerstattungspflicht umfasst dann aber aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen grundsätzlich auch die Leistungen der psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II, die der Eingliederung in das Erwerbsleben zu dienen bestimmt sind (vgl. auch BSG Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R – juris Rn. 24, 25 mwN ).
Handelt es sich danach um grundsätzlich nach § 36 a SGB II erstattungsfähige Kosten, ist die Beklagte aber deshalb zum Ausgleich nicht verpflichtet, weil die Klägerin für den hier in Rede stehenden Zeitraum keine Vereinbarung mit der Beklagten nach § 17 Abs. 2 SGB II abgeschlossen hatte oder in eine solche Vereinbarung eingebunden war.
Nach § 17 Abs. 2 SGB II ist der Träger der Leistung zur Eingliederung in Arbeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Vergütung der von einem Dritten erbrachten Leistung, für die im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt sind, nur dann verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
§ 17 Abs. 2 SGB II ist auch auf die durch Dritte erbrachte psychosoziale Betreuung gemäß § 16a Nr.3 § SGB II anwendbar (s. Aubel in jurisPK § 36a SGB II Rn 9 m.w.N.). Für diese Leistung sind im SGB III keine Anforderungen geregelt. Eine Vereinbarung, die auf Basis des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses (s. Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 17 Rn 20, 35) den Leistungsgegenstand im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB II näher qualifiziert (Rixen/Weißenberger in Eicher SGB II, 3. Aufl., § 17 Rn 9), existierte für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht.
Eine solche Vereinbarung ist auch mit Blick auf den Beschluss des Rates der Stadt L vom 29.06.1993 in Verbindung mit dem Ratsbeschluss vom 16.12.2004 und den damit im Zusammenhang stehenden umsetzenden Regelungen nicht entbehrlich.
Ratsbeschlüsse und ergänzende Regelungen, auf die sich die Klägerin bezieht, sind der äußeren Form nach keine Vereinbarungen, sondern einseitige Regelungen. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlautes und des Umstandes, dass Verträge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern gängiges Instrumentarium nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung sind (vgl. etwa §§ 71 ff.; 75 ff. SGB XII; §§ 78a ff. SGB VIII), ist eine einseitige Bestimmung auch im Wege der Auslegung nicht geeignet, an die Stelle der geforderten Vereinbarung im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB II zu treten, zumal über einseitige Bestimmungen wie den Ratsbeschluss die Vorgaben des § 17 Abs. 2 SGB II ohne weiteres umgangen werden können (s. auch Rixen/Weißenberger a.a.O. Rn 9).
Auch wenn man davon ausgeht, dass an Form und Inhalt einer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II insbesondere deshalb keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, weil der Gesetzgeber es anders als bei §§ 76 , 75 Abs. 3 SGB XII unterlassen hat, die Voraussetzungen für Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II im Gesetz zu konkretisieren, und auch keine Verordnungsermächtigung wie in § 18 Abs. 4 SGB II für Vereinbarungen nach § 18 SGB II vorgesehen hat (vgl. zum Inhalt auch LSG Baden Württemberg Urteil vom 08.05.2015 – L 12 AS 1955/14 – Rn 57 ff.), ist der Beschluss des Rates der Stadt L auch inhaltlich nicht geeignet, eine solche Vereinbarung zu ersetzen.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass Ratsbeschlüsse und ergänzende Regelungen keine näheren Aussagen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, zur konkreten Vergütung für bestimmte Leistungen und Leistungsbereiche und auch nicht zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II) enthalten. Mit ihnen wird, indem über die "Anpassung der institutionellen Förderung für Personal- und Sachkosten" beschlossen wurde, lediglich in struktureller Hinsicht ein Rahmen für den Betrieb von (- nunmehr zwei -) Frauenhäusern geboten. Art und Umfang dieser institutionellen finanziellen Förderung haben natürlich Auswirkungen auf Art und Umfang des Hilfeangebots. Dabei bieten die Beschlüsse in Verbindung insbesondere mit den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen aber im Wesentlichen lediglich die Finanzierungsgrundlage für die Trägervereine und enthalten Vorgaben, die für die Stadt die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherstellen helfen. Die Beschlüsse und ergänzenden Regelungen regeln nicht die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II aufgeführten Inhalte; sie sind (nur) die Voraussetzung, um auf dieser Grundlage den Leistungsgegenstand näher zu qualifizieren.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Anforderungen an die Vereinbarung im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB II nach § 3 der Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem SGB II (EinglMindVO) vom vom 04.11.2004 (BGBl I 2004, 2768) beurteilt. Unmittelbar gilt diese Vorschrift nur für Vereinbarungen nach § 18 Abs. 3 SGB II zwischen Leistungsträgern und kommunalen Körperschaften nach § 18 Abs. 3 SGB II (vgl. Hahn in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 25), mag aber für vergleichbare Regelungsbereiche herangezogen werden können. Danach muss die Leistungsvereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen (§ 3 Satz 1). Dies sind mindestens 1) die Beschreibung der zu erbringenden Leistung, 2) Ziel und Qualität der Leistung, 3) die Qualifikation des Personals, 4) die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung und 5) die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen. Die Standards im Sinne von § 3 EinglMindVO hängen von der jeweiligen Leistung ab (Rixen/Weißenberger a.a.O. § 11 Rn. 9; zu weiteren Einzelheiten s. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 17 Rn. 111; Münder a.a.O. § 17 Rn. 42). Hiervon ausgehend lässt sich den Ratsbeschlüssen mit ergänzenden Regelungen nicht entnehmen, dass auch zu den in § 3 EinglMindVO genannten Punkten, die über den Inhalt des § 17 Abs. 2 SGB II ja noch hinausgehen, Bestimmungen erfolgt sind. Dass die Klägerin selbst dieses Regelwerk nicht als ausreichende Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach §§ 36 a Abs. 2 , 17 Abs. 2 SGB II erachtet hat, ist jedenfalls auch dem Umstand zu entnehmen, dass die Stadt L im Jahr 2013 mit dem Trägerverein eV eine konkretisierende "Vereinbarung Frauenhaus" abgeschlossen hat.
Die Vereinbarung aus dem Jahre 2013 kann ungeachtet der Frage, ob sie selbst den Anforderungen genügt, zur Beurteilung des Sachverhalts aus dem Jahre 2011 nicht herangezogen werden. Denn die mit der Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II verfolgten Ziele und steuernden Wirkungen können nur erreicht werden, wenn die Vereinbarung vor Leistungserbringung abgeschlossen wurde und bei Leistungserbringung galt (vgl. auch Hahn a.a.O. § 17 Rn. 24).
Eine andere Anspruchsgrundlage zur Erstattung der Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung der Frau E. und ihrer Kinder ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die Kosten nicht nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten (so für den Fall der fehlenden Regelung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen Hammel ZfF 2015, 108 in Anm. zum Urteil des SG Heilbronn vom 23.4.2014 – S 11 AS 1626/12). § 36a SGB II regelt den Erstattungsanspruch abschließend und lässt für eine entsprechende Anwendung der §§ 662, 670 BGB keinen Raum. Fragwürdig ist es zudem, die Regeln über den Aufwendungsersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entsprechend oder als allgemeinen Rechtsgrundsatz anzuwenden, obwohl der Träger – hier die Klägerin – es selbst in der Hand hat, die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach gesetzlichen Vorgaben in §§ 36 a , 17 Abs. 2 SGB II zu schaffen (vgl. Leiska-Stephan, NDV-ND 2015, 22, Anm. zum Urt. des SG Heilbronn vom 23.04.2014 – S 11 AS 1626/12 = NDV-ND 2015, 19). Damit ist auch das Argument der Klägerin obsolet, ohne eine Kostenerstattung werde dem Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs 15/5607) nicht genügt, der eine einseitige Belastung der kommunalen Träger, die ein Frauenhaus betrieben, habe vermeiden wollen.
Ob die Leistungserbringung als solche bereits deshalb rechtswidrig ist, weil der kommunale Träger mit dem Träger des Frauenhauses keine (ausreichende) Vereinbarung nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 SGB II geschlossen hat (Aubel a.a.O. § 36 a Rn.9), oder die fehlende Vereinbarung nur die Verpflichtung zur Erstattung entfallen lässt, kann offen bleiben. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Leistungsträger zur Vergütung der Leistung jedenfalls nicht verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Erstellt am: 07.06.2017
Zuletzt verändert am: 07.06.2017