Der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2012 wird dergestalt berichtigt, dass es statt "S 37 AS 448/12" richtig heißt "S 37 AS 442/12". Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Verfahren, in dem es um die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und damit zusammenhängende Erstattungsforderungen des Beklagten für 04-09/2011 geht, erledigt ist.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1963 geborenen Klägerin zu 2). Der Kläger zu 1) ist seit 11/2009 selbständig als Handwerker/Hausmeister tätig. Mit Bescheid vom 15.03.2011 gewährte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für 04-09/2011. Mit Bescheiden vom 11.10.2011 setzte der Beklagte die Leistungen für diesen Zeitraum endgültig fest und forderte von den Klägern die Erstattung von jeweils 323,94 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger "gegen die Bescheide: Erstattung von Leistungsanspruch vom 11.10.2011" wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 05.01.2012 "Erstattung von Leistungen" zurück.
Am 03.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben (S 37 AS 442/12). Am 12.07.2012 hat in Anwesenheit beider Kläger ein Erörterungstermin stattgefunden. Das Sitzungsprotokoll enthält nach einem Hinweis der Kammervorsitzenden folgenden Passus:
"Ausgehend davon einigen sich die Beteiligten folgendermaßen:
1. Die Beklagte reduziert unter Abänderung der Bescheide vom 11.10.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.01.2012 die Rückforderung auf jeweils 107,82 Euro.
2. Damit sehen die Beteiligten den Rechtsstreit als erledigt an.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt."
Am 19.07.2012 haben die Kläger erklärt, aufgrund eigener Berechnungen seien lediglich 16,87 EUR zu erstatten. Gleichzeitig werde Klage wegen zu wenig gezahlter Leistungen in 2009 und 2010 erhoben. Nach Hinweis der Kammervorsitzenden auf die am 12.07.2012 eingetretene Erledigung des Verfahrens haben die Kläger am 23.07.2012 erklärt, das Verfahren sei aus ihrer Sicht noch nicht erledigt. Das Sozialgericht hat das Verfahren neu eintragen lassen (S 37 AS 2998/12 WA) und nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2012 festgestellt, dass das Verfahren "S 37 AS 448/12" durch Vergleich am 12.07.2012 erledigt worden sei.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 29.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 29.10.2012 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, für 04-09/2011 seien allenfalls 85,72 EUR, für 2011 insgesamt allenfalls 266,25 EUR zu erstatten. Gleichzeitig stünden ihnen für 2009 und 2010 noch über 3.000 EUR zu.
Die Kläger beantragen schriftlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2012 abzuändern und festzustellen, dass das Verfahren S 37 AS 442/12 nicht durch Vergleich beendet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Der Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheides war wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen nach § 138 Satz 1 SGG zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. BSG Urteil vom 14.02.1978 – 7/12 Rar 73/76 = juris Rn 31; Urteil vom 15.10.1987 – 1 RA 57/85 = juris Rn 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 138 Rn 4). Abweichend von § 138 Satz 2 SGG erfolgt eine solche Berichtigung im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel (vgl. BSG Urteil vom 14.02.1978 – 7/12 Rar 73/76 = juris Rn 31). Eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 138 Satz 1 SGG liegt vor, wenn die gewollte Entscheidung mit dem, was tatsächlich ausgesprochen wurde, nicht übereinstimmt und dies auch für einen verständigen Außenstehenden klar erkennbar ist (vgl. Keller aaO Rn 3 f.). Das ist hier der Fall. Das Sozialgericht wollte in dem ihm vorliegenden Verfahren die Erledigung feststellen. Das war das Verfahren S 37 AS 442/12. Dieses Aktenzeichen wird auch im Rubrum genannt. Ein Bezug der Entscheidung zu einem etwaigen anderen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AS 448/12 ist nicht ersichtlich. Die Verwendung der Zahl 448/12 ist ein bloßer Schreibfehler.
Die Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren am 12.07.2012 wirksam beendet wurde.
Nachdem Streit darüber entstanden war, ob das Verfahren durch Vergleich am 12.07.2012 wirksam beendet worden war, war das Verfahren fortzuführen. "Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird oder, wenn die Beendigung verneint wird – etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist – in der Sache selbst " (BSG Urteil vom 28.11.2002 – B 7 AL 26/02 R = juris Rn 20 mwN; vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl. 2012, § 101 Rn 17 f.; LSG NRW Beschluss vom 30.07.2008 – L 20 B 86/08 SO ER = juris Rn 17; Bayerisches LSG Urteil vom 12.07.2011 – L 11 AS 582/10 = juris Rn 21).
Gemäß § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen (gerichtlicher Vergleich, vgl. Leitherer aaO Rn 10).
Die Beteiligten haben am 12.07.2012 einen solchen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dadurch wurde das Verfahren erledigt. Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs, insbesondere eine Verfügungsbefugnis der Beteiligten über den Streitgegenstand und eine ordnungsgemäße Protokollierung (vgl. hierzu Leitherer aaO Rn 6 ff.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 29.05.2009 – L 16 B 1/09 R ER = juris Rn 20; LSG NRW Beschluss vom 30.07.2008 – L 20 B 86/08 SO ER = juris Rn 18) sind erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Kläger konnten diese Wirkung ihrer protokollierten Erklärung nicht mehr rückgängig machen, insbesondere konnten sie sie nicht wirksam anfechten (zu den begrenzten Möglichkeiten einer Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vgl. Leitherer aaO Rn 13 ff.). Wenn die Kläger zur Begründung der Fortführung des Verfahrens ausführen, sie seien durch spätere Berechnungen zu einem niedrigeren Erstattungsbetrag gekommen als derjenige, der Gegenstand der Einigung im Termin war, so stellt dies allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. hierzu Bayerisches LSG Urteil vom 24.09.2012 – L 7 AS 432/12 = juris Rn 28; LSG NRW Urteil vom 29.11.2011 – L 18 R 37/06 = juris Rn 49; vgl. auch Leitherer aaO Rn 13 a.E.). Auch insofern wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 09.04.2013
Zuletzt verändert am: 09.04.2013