NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Aufhebung und Erstattung der bewilligten Leistungen für den Zeitraum Juli bis September 2012 wegen des Zuflusses einer Rückerstattung von Beiträgen seitens der Barmer GEK.
Die Klägerin stand bis September 2008 beim Beklagten im Leistungsbezug. Im April 2011 beantragte sie erneut Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Dabei gab sie an, sie habe in der Zwischenzeit von ihrem Erbe gelebt. Das sei jedoch vollständig aufgebraucht. Der Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld II ab April 2011, mit Bescheid vom 15.03.2012 für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 in Höhe von 666,70 EUR monatlich.
Am 24.07.2012 erhielt die Klägerin eine Zahlung der Barmer GEK i.H.v. 4.916,24 EUR. Mit Schreiben vom 28.09.2012 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Unterlagen auf, aus denen der Grund für die Zahlung hervorgehe. Am 08.10.2012 ging bei dem Beklagten ein Fax der Klägerin ein, dem ein Schreiben der Barmer GEK vom 24.07.2012 beilag. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass aufgrund der Vorlage von Einkommensnachweisen die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit ab 01.09.2008 mit 0 EUR angesetzt würden. Daher sei für die Beitragseinstufung der Klägerin als freiwillig Versicherte ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen, was zu einem Monatsbeitrag ab 01.09.2008 i.H.v. 138,33 EUR führe. Für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2010 betrage das Guthaben 4.916,24 EUR.
Mit Schreiben vom 24.10.2012 hörte der Beklagte die Klägerin hinsichtlich seiner Absicht, eine Erstattung geltend zu machen, an. Die Klägerin teilte im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit, dass das Geld zum Erbe gehöre und daher nicht anrechenbar sei. Die BEK habe eine strafbare Handlung getätigt und sie vorsätzlich wissentlich nicht korrekt eingestuft.
Mit Bescheid vom 18.02.2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Juli bis September 2012 auf und machte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.000,10 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem zugeflossenen Guthaben der Barmer GEK um eine einmalige Einnahme handele, die auf einen 6-Monats-Zeitraum verteilt anzurechnen sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 11.03.2013 Widerspruch ein und machte geltend, dass es sich um einen Fehler der Barmer GEK gehandelt habe, der zur Nachzahlung geführt habe, was sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es habe sich um keine Ansparung von Guthaben, welches anrechnungsfrei sein könne, sondern um Beiträge gehandelt, die sich im Nachhinein als zu hoch herausgestellt hätten, so dass eine Anrechnung erfolgen müsse.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.06.2013 unter dem Aktenzeichen S 31 AS 2760/13 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage, welche sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2013 zurücknahm und zeitgleich einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) stellte. Zur Begründung des Überprüfungsantrages wies sie ergänzend darauf hin, dass es sich bei dem Geldzufluss um einen sogenannten normativen Zufluss, der lediglich der Wiederherstellung des früheren Vermögens gedient habe, gehandelt habe, welcher im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 14/98) nicht als Einkommen anzurechnen sei. Wegen des Säumnisses des Leistungsträgers sei die Nachzahlung ebenfalls nicht als Einkommen anzurechnen. Auch sei keine Prüfung einer besonderen Härte, die nach den Durchführungshinweisen erforderlich sei, durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 10.06.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides ab. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Anrechnung sei, dass ein Zufluss während des Leistungsbezuges vorgelegen habe; unerheblich sei mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum Zufluss einer Steuererstattung (Az.: B 4 AS 29/07 R) oder zum Zufluss einer Abfindung (Az.: B 4 AS 47/08 R) hingegen der Leistungsgrund. Die aktuelle Weisungslage sehe die Prüfung einer besonderen Härte nicht vor.
Den hiergegen am 09.07.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 25.08.2014 beim Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen vertiefend wiederholt hat.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 12.07.2017 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 verpflichtet, den Bescheid vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2013 zurückzunehmen, soweit eine Aufhebung und Erstattung für den Monat Juli 2012 verfügt worden sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der zugeflossenen Beitragsrückerstattung um Einkommen nach § 11 SGB II handele, da es sich nicht um eine freiwillige Ansparung, wie etwa auf einem Sparbuch, sondern um eine unfreiwillige Ansparung gehandelt habe, die durch eine fehlerhafte Beitragsfestsetzung durch die Krankenkasse herbeigeführt worden sei. Eine solche zu hohe Beitragsfestsetzung sei vergleichbar etwa mit einer zu hohen Festsetzung von Vorauszahlungen im Rahmen der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juli aber sei unter Beachtung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht rechtmäßig, da die Leistungen für den Monat Juli 2012 bereits erbracht gewesen seien und in einem solchen Fall die Berücksichtigung erst ab dem Folgemonat vorgesehen sei.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.07.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.08.2017 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass durch die Erstattung der Beiträge, ähnlich wie im Falle eines Schadensersatzes, nur der frühere Vermögenszustand wiederhergestellt werde. Es komme nicht darauf an, ob eine Ansparung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sei. Die Klägerin habe eine Vermögenseinbuße durch zu Unrecht erhobene Beiträge unfreiwillig erlitten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2017 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 zu verpflichten, den Bescheid vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage, die sich im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X gegen die mit Bescheid vom 18.02.2013 verfügte Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate August und September 2012 wendet, zu Recht abgewiesen. Der die Aufhebung ablehnende angefochtene Bescheid vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zu Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Vorschrift auch auf den vorliegenden Fall angewendet, in dem ein Leistungsbescheid aufgehoben und die Erstattung bereits erbrachter Sozialleistungen angeordnet worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Die Voraussetzungen für eine Zurücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 18.02.2013 liegen bezogen auf den hier noch streitigen Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 30.09.2012 nicht vor. Der Beklagte hat im Hinblick auf diesen Zeitraum weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 18.02.2013 zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 15.03.2012 für die Monate August und September 2012 aufgehoben und die für diesen Zeitraum gezahlten SGB II-Leistungen zurückverlangt.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III ist dem Leistungsträger im Bereich des SGB II im Rahmen dieser Vorschrift auch in atypischen Fällen kein Ermessen eingeräumt, so dass die Aufhebung zu erfolgen hat.
Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X sind erfüllt. Der Klägerin ist nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 15.03.2012 Einkommen in Form einer Beitragsrückzahlung der Barmer GEK zugeflossen, was eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstellt. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSGE 101, 291-301; BSGE 106, 185-190; BSGE 110, 294-301). Im Falle noch nicht erfüllter Forderungen ist dabei nicht das Schicksal der Forderung maßgeblich, sondern das Gesetz stellt allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Einzige Ausnahme in der gefestigten Rechtsprechung des BSG sind Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Daher ist ein Sparguthaben auch bei seiner Auszahlung weiterhin als Vermögen anzusehen (BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 16).
Wie höchstrichterlich bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen (BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 185/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 42) und für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen (BSGE 110, 294-201) entschieden worden ist, ist auch im vorliegenden Fall von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Denn mit der Zahlung zu hoher Krankenversicherungsbeiträge im Zeitraum vor dem erneuten Leistungsbezug beim Beklagten wurde kein gezielter, freiwilliger Vermögensaufbau betrieben. Eine solche Rückzahlung ist daher nicht mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei seiner Auszahlung Vermögen bleibt. Zudem ist eine durchsetzbare Forderung der Klägerin gegen die Krankenkasse auch erst mit der Neufestsetzung des Beitrags während des Leistungsbezugs nach dem SGB II entstanden. Anders als in den Fäll von Nachzahlungen von vor dem Leistungsbezug erarbeitetem Arbeitseinkommen oder Sparguthaben hat die Klägerin hier die im Juli 2012 befriedigte Forderung daher nicht bereits als Vermögensgegenstand in den Leistungsbezug eingebracht.
Auch die jüngste Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der §§ 11, 12 SGB II im Hinblick auf während des Leistungsbezugs zugeflossene Ratenzahlungen aufgrund einer Schadensersatzforderung (Urteil vom 09.08.2018 – B 14 AS 20/17 R) macht für den vorliegenden Fall keine andere Bewertung erforderlich. Eine Übertragung der dort zur Schadensersatzzahlung entwickelten Grundsätze auf die hier vorliegende Konstellation einer Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund einer zuvor zu hoch erfolgten Beitragsfestsetzung ist nicht angezeigt. Zwar zeichnen sich beide Fallgestaltungen dadurch aus, dass ursprünglich vorhandenes Vermögen bereits vor der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II beim späteren Leistungsberechtigten abfließt und die während des Leistungsbezugs zufließenden Einnahmen in gewisser Weise eine Korrektur dieser zu Unrecht erfolgten Geldabflüsse darstellen. Jedoch weist der hier zu beurteilende Fall der korrigierten Beitragsfestsetzung in der Krankenversicherung deutlich stärkere Parallelen zu den vom BSG bereits als Einkommen qualifizierten Rückzahlungen aus Betriebs- und Energiekostenerstattungen (s. o.) auf als zu Schadensersatzzahlungen. Während die Schadensersatzzahlungen auf einem von Anfang an von der Rechtsordnung nicht gedeckten und vom Geschädigten nicht genehmigten Eingriff in dessen Vermögenspositionen beruhen und diesen kompensieren sollen, ist der Wert des Vermögens der Klägerin hier – ähnlich wie bei den Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund einer mietvertraglichen Vereinbarung – von der Rechtsordnung gedeckt, nämlich aufgrund eines (wohl) bestandskräftigen Beitragsbescheides und durch eine Verfügung der Klägerin zu Gunsten der Barmer GEK gemindert worden.
Die Berücksichtigung der Beitragsrückerstattung durch die Barmer GEK im Juli 2012 führt dazu, dass die Klägerin für die Monate August und September 2012 keinen Leistungsanspruch hatte. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II war das im Juli 2012 zugeflossene Einkommen im August 2012 als solches zu berücksichtigen, da es sich um eine einmalige Einnahme handelte und für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung dieser einmaligen Einnahme erbracht worden waren. Diese einmalige Einnahme war gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, weil der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Der auf diese Art und Weise unter Abzug der Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II (30 EUR) monatlich als Einkommen zu berücksichtigende Betrag i.H.v. 789,37 EUR deckte den gesamten monatlichen Bedarf der Klägerin i.H.v. 666,70 EUR.
Der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der für die Monate August 2012 und September 2012 gezahlten Leistungen i.H.v. 1.333,40 EUR ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Erstellt am: 20.11.2019
Zuletzt verändert am: 20.11.2019