Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 135 EUR sowie für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 10 Euro für Musikunterricht.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die am 00.00.2000 geborene Klägerin lebt gemeinsam in einem Haushalt mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern. Auf Grundlage des Erwerbseinkommens des als Rechtsanwalt tätigen Vaters der Klägerin und der als Lehrerin (Gehaltsstufe A 13 mit einer dreiviertel Stelle) tätigen Mutter der Klägerin besteht mangels Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 19 zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kein Hilfebedarf der Familie im Sinne des SGB II. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Den Antrag der Klägerin vom 29.03.2011 auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 135 EUR sowie die Übernahme von Kosten für die Musikschule in Höhe von zehn Euro monatlich wies der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 27.072011 als unbegründet zurück. Die hiergegen am 10.08.2011 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat, dass sie aufgrund des Wortlautes des § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB II einen Anspruch auf die begehrte Leistungen unabhängig von dem Einkommen ihrer Eltern habe, hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 15.03.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 08.04.2013, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 und des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II nicht. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Maßgabe des § 28 SGB II seien bedürftigkeitsabhängig. § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimme, dass zur Deckung des Bedarfes nach § 28 die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten könnten, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenlebten, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht Leistungsberechtigte sind. § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II regele den Fall, dass der Bedarf aller erwerbsfähigen Personen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt bei, aber der Bedarf der Kinder an Bildung und Teilhabe nicht gedeckt werden könne. Es handele sich somit um eine eigenständige Anspruchsgrundlage derjenigen Kinder, bei denen nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht gedeckt werden könnten. Diese Auslegung werde auch durch den Normzweck, wonach die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche zielgerichtet fördern und damit der Diskriminierung von Kindern aus einkommensschwachen Familien entgegengetreten werden solle, bestätigt. Auch die systematische Stellung des § 28 im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels, in dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geregelt seien mache deutlich, dass es sich um bedürftigkeitsabhängige Leistungen handele. Schließlich regele § 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II den Fall, wie Einkommen und Vermögen bei Personen anzurechnen sei, die nur im Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistungen hilfebedürftig sind. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe.
Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dortmund in dem Urteil vom 15.03.2013, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 SGG). Nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SGB II besteht kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt oder auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Musikschule in Höhe von zehn Euro monatlich.
Die Bedürftigkeitsabhängigkeit der Leistungen des § 28 SGB II ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Hiernach werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Abs. 2-7 gesondert berücksichtigt. Bereits die Formulierung "neben dem Regelbedarf" setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung handelt, denn anderenfalls wäre eine Bezugnahme auf die den Lebensunterhalt sichernden Leistungen, die durch die Bildungsleistungen ergänzt werden sollen, nicht erforderlich.
Aber auch der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II lässt keine andere Auslegung zu. Das Sozialgericht Dortmund verweist zunächst zutreffend auf die Ausführungen in der Bundestagsdrucksache 17/3404 Seite 92 zu § 7 SGB II. Hiernach muss der die Menschenwürde achtende Sozialstaat nachrangig Leistungen erbringen, die notwendig sind, damit Schüler aus einkommensschwachen Haushalten in die Lage versetzt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. In den Fällen, in denen der Bedarf aller erwerbsfähigen Personen eines Haushaltes gedeckt sei, bestünde eine Leistungsberechtigung des Kindes nur dann, wenn bei Deckung der übrigen Bedarfe ausschließlich der Bedarf für Bildung und Teilhabe nicht gedeckt werden könne. Die Regelung ist damit vergleichbar mit § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der bestimmt, dass für Personen, die allein aufgrund der anfallenden Beiträge für die Krankenversicherung hilfebedürftig werden, diese Beträge nach Maßgabe der jetzigen Bestimmungen übernommen werden können.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II erhalten die in § 28 SGB II genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen Sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Voraussetzung ist demnach, dass die Klägerin mit ihren älteren Geschwistern keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Nach § 9 Abs. 2 SGB II gilt dann, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wobei die Bedarfe nach § 28 außer Betracht bleiben. Hieraus folgt, dass zunächst zu prüfen ist, ob die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (im vorliegenden Fall die Eltern der Klägerin, die Klägerin selbst und ihre Geschwister) den gesetzlichen Bedarf unter Außerachtlassung der Leistungen nach § 28 SGB II durch das vorhandene Einkommen selbst decken können. Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig aufgrund der Einkommenssituation der Eltern der Klägerin der Fall. Sodann ist zu prüfen, ob sich nach Anrechnung des Einkommens auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ein überschießendes Einkommen ergibt. Der den Bedarf übersteigende Teil des Einkommens ist zur Deckung des Bedarfs § 28 SGB II heranzuziehen. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II liegen somit nicht vor, da die Klägerin mit ihren Eltern nicht deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bildet, weil diese – also die Eltern – nicht hilfebedürftig sind. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vielmehr deshalb nicht vor, weil keines der Haushaltmitglieder – nicht nur die Eltern bezogen auf ihren Bedarf – als Folge der horizontalen Einkommensanrechnung nach § 9 Abs. 2 SGB II hilfebedürftig ist.
Da die Rechtsfrage, ob Hilfebedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen nach § 28 SGB II unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist, bereits durch einfache Anwendung der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 17/3404 geklärt werden kann und von dem Sozialgericht Dortmund in dem Urteil vom 15.03.2013 auch zutreffend dargestellt worden ist, liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2013 weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.)
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidung Verfahrensrecht verletzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 28.10.2013
Zuletzt verändert am: 28.10.2013