Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2005.
Die Klägerin ist im September 1944 geboren. Sie erhielt bis zum 07.02.2002 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe, zuletzt in Höhe von 181,58 EUR wöchentlich (entsprechend monatlich 786,85 EUR). Im Januar 2002 gab die Klägerin gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Erklärung ab, dass sie Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen wolle.
Die Klägerin beantragte im September 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23.11.2004 für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 534,41 EUR. Der Leistungsbetrag setzte sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR und den Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 189,41 EUR zusammen. Unter dem 15.01.2005 legte die Klägerin gegen diesen Bewilligungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie Leistungen der Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen habe. Es sei ihr von der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich zugesichert worden, dass sie Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bis zum Bezug einer abschlagsfreien Altersrente beziehen könne. Durch die Einführung von Arbeitslosengeld II zum 01.01.2005 werde ihr diesbezügliches Vertrauen enttäuscht. Der neue Leistungsanspruch des Arbeitslosengeldes II liege unter der bisherigen Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe. Sie beantrage die Weitergewährung der ihr bis zum 31.12.2004 zugestandenen Leistungen. Die vom Gesetzgeber bewirkte Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verletze den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten allgemeinen Vertrauensschutz (Artikel 20 Grundgesetz – GG -) sowie den Eigentumsschutz (Artikel 14 GG).
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2005 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 26.08.2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie noch einmal ihre Auffassung vertieft, dass sie auf den Fortbestand der Regelung des § 428 SGB III vertraut habe. Da die Arbeitslosenhilfe am vorbezogenen Einkommen orientiert gewesen sei, habe sie der Sicherung der sozialen Stellung gedient, was durch das SGB II nicht mehr erreicht werden könne, da sich die Leistungen nicht am letzten Einkommen, sondern am Bedarf orientierten. Zudem handele es sich bei der gemäß § 428 SGB III getroffenen Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. An diesem müsse sich die Beklagte festhalten lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.01.2005 weiterhin Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe entsprechend den bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschriften über den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Auffassung vertieft, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei, und zur Begründung auf die bis dahin ergangene sozialgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, die ihre Auffassung stütze.
Mit Urteil vom 18.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe aufzuheben, nicht bestünden. Der Wegfall der Arbeitslosenhilfe begegne auch im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Artikel 14 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergebe auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen ihr und der Bundesagentur für Arbeit sei nicht abgeschlossen worden.
Gegen das am 13.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2006 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich aus der mit ihr getroffenen Vereinbarung ein schützenswertes Vertrauen gebildet habe, bis zum Rentenbeginn Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Im Gegenzug habe sie auf weitere Vermittlungstätigkeiten der Arbeitsverwaltung verzichtet. Es sei mit ihr eine Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur abgeschlossen worden, für den ein Grund zur Anpassung oder zur Kündigung nicht gegeben sei.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 zu verurteilen, ihr ab 01.01.2005 bis 30.06.2005 weiterhin Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung der erbrachten Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1,124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Insbesondere wird die für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendige, im Streit stehende Leistungssumme von über 500,00 EUR erreicht. Die Klägerin bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 181,58 EUR wöchentlich, was monatlich (x 13: 3) 786,85 EUR und nicht den in der Klageschrift angegebenen 778,20 EUR entspricht. Demgegenüber hat die Klägerin ab 01.01.2005 nur noch Leistungen in Höhe von 534,41 EUR erhalten, so dass sich ein monatlicher Differenzbetrag von 252,44 EUR ergeben hat.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 23.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat ihr für den streitigen Zeitraum Januar bis Juni 2005 jedenfalls nicht weniger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitssuchende nach dem SGB II bewilligt, als ihr zustanden.
Ansprüche auf Arbeitslosengeld II in Höhe der zuletzt der Klägerin bewilligten Arbeitslosenhilfe nach oder unter entsprechender Anwendung der §§ 190ff. SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung stehen der Klägerin nicht zu. Arbeitslosenhilfe kann ab 01.01.2005 nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, Seite 2954) hat die §§ 190ff. SGB III mit Wirkung vom 01.01.2005 aufgehoben. Die Ersetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 199ff. SGB III durch Regelungen des SGB II mit Wirkung vom 01.01.2005 hat der 11b. Senat des BSG zu Recht als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BSG, Urteile vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, B 11b AS 9/06 R, Urteil vom 21.03.2007, B 11b AL 43/06 R), dem der 7b. Senat des BSG (Urteil vom 29.03.2007, B 7b AS 4/06 R) gefolgt ist. Auch der Senat teilt die Meinung des BSG, wie er bereits im Urteil vom 18.06.2007 (L 20 AS 88/06) ausgeführt hat. Auch nach erneuter Überprüfung hält er an seiner Auffassung fest.
Der Regelungsgehalt dieser sog. "58er-Regelung" im SGB III beschränkt sich allein auf den Verzicht auf die Voraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Die Regelung konnte also allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme von Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird; aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung in § 65 Abs. 4 SGB II wurde im Rahmen des Arbeitslosengeld II sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen.
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus ist ein besonderer Vertrauensschutz für den betroffenen Personenkreis auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten:
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III unterfiel, da die Arbeitslosenhilfe nicht auf eigenen Beitragszahlungen beruhte, sondern aus Steuermitteln finanziert wurde, von vornherein nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Daher konnte ein Arbeitslosenhilfeempfänger – auch nicht derjenige, der eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III unterzeichnet hatte – von vornherein keine eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben.
Daneben verstößt die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit Ablauf des 31.12.2004 auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die bereits mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2954) verabschiedete Neuregelung griff nicht in Tatbestände ein, die bereits in der Vergangenheit lagen, sondern traf Regelungen nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.01.2005). Selbst wenn es sich insoweit – was letztlich offen bleiben kann – um eine sog. unechte Rückwirkung des Gesetzes (d.h. um seine Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und eine damit einhergehende nachträgliche Entwertung einer Rechtsposition) handeln sollte, genügte diese unechte Rückwirkung den insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt. Eine Erwartung von Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu beziehen, ist jedoch nicht überwiegend schutzwürdig. Denn § 428 SGB III konnte (s.o.) allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, bis zur Altersrente von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet zu werden; allein dieser Bedeutungsgehalt kommt auch der Erklärung nach § 428 SGB III zu. Allerdings erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass ältere Arbeitslose wie die Klägerin ihre Entscheidung, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch in der Erwartung getroffen haben, Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe würden bis zum Eintritt in die Altersrente weiter gezahlt. Dieses – sich allein als Reflex aus der bisherigen Rechtslage ergebende – Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, da der fragliche "Besitzstand" den Arbeitslosen nur in beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen des Charakters als bedürftigkeitsabhängige, aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung stand ein einmal entstandener Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und seine Höhe von vornherein unter dem Vorbehalt der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 193, 194 a.F. SGB III. Dabei stellte das Gesetz sowohl bei der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen nicht allein auf die Person des Arbeitslosen ab, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen (z.B. des Ehepartners). Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers war die Anbindung der Höhe der Arbeitslosenhilfe an das zuletzt erzielte Entgelt im Vergleich zur Bemessung des Arbeitslosengeldes deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der Leistungsbemessung an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich aus § 200 Abs. 2 damaliger Fassung SGB III, wonach eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen konnte. Diese fiktive Bemessung nach § 200 Abs. 2 a.F. SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens nach Vollendung des 58. Lebensjahres durchzuführen. Zudem wurde das Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 200 Abs. 3 und 4 a.F. SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Anspruches um drei Prozent abgesenkt. Diese pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts sollte den im Laufe von Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust pauschal berücksichtigen; sie erstreckte sich ebenfalls auf Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen durch eine Vorlaufzeit von einem guten Jahr zwischen Verkündung des Gesetzes vom 24.12.2003 und seinem Inkrafttreten am 01.01.2005 dem Bedürfnis betroffener Arbeitsloser, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen, Rechnung getragen; er war deshalb nicht etwa gehalten, eine zeitlich weiterreichende Übergangsregelung zu treffen. So hätte auch die Klägerin bereits ab Ende 2003 etwa ihre Erklärung nach § 428 SGB III widerrufen, ihre wieder bestehende Arbeitsbereitschaft erklären und um Wiederaufnahme der Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit bitten können. Hätte sie sich dem Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zur Verfügung gestellt, hätte sie das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Fördermöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik nutzen können. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass die Agentur für Arbeit im Anschluss an eine Erklärung nach § 428 SGB III ihre Vermittlungsbemühungen einstellte und die Betroffenen damit möglicherweise jeglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt verloren haben. Gemessen daran, dass die Vergünstigung des § 428 SGB III jedoch gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren (im hier fraglichen Zeitraum) unverändert geringen Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt Rechnung getragen hat, handelte es sich jedoch lediglich um die Beendigung eines (typischerweise) auch aus Sicht der Betroffenen ohnehin nicht vielversprechenden Vermittlungskontakts zur Arbeitsagentur. Insgesamt genießen deshalb die Interessen der Klägerin am Fortbezug von Leistungen in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe keinen Vorrang gegenüber den – auch finanziellen – Belangen der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anbetracht der Größe des betroffenen Personenkreises und der Dauer des mutmaßlichen Bezuges bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles Fallmanagement zu verwehren.
Im Übrigen wäre gerade eine – letztlich mit dem Begehren der Klägerin verknüpfte – Bevorzugung der älteren Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, durch eine entsprechende weiterreichende Übergangsregelung verfassungsrechtlich fragwürdig. Denn sie könnte zu einer sachlich kaum zu rechtfertigenden (Art. 3 Abs. 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die diese Erklärung abgegeben haben. Wenn, worauf die Argumentation der Klägerin jedoch beruht, gerade wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistung beansprucht werden könnte, würden diejenigen über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Arbeitsvermittlung verblieben waren, für ihre Arbeitsbereitschaft gleichsam bestraft.
Auch ist dem Vorbringen der Klägerin, als Folge der Unterzeichnung der Erklärung nach § 428 SGB III sei von einer auch von der Beklagten einzuhaltenden vertraglichen Regelung (§ 54 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) auszugehen, nicht zu folgen. Der Regelungsgehalt der sog. "58er Regelung" beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzungen der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird. Ziel der Regelung war durchgehend, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen, nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 25/06 R RdNr. 31f.) Gleiches würde gelten, wenn man von einer der Beklagten zuzurechnenden Zusicherung nach § 34 SGB X ausgehen würde. Der in der Erklärung formulierte Satz "Wenn Sie den Antrag stellen, werden Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weitergezahlt" ist bei verständiger Würdigung nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum Tage des Rentenbeginns bestehen solle.
Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind die Leistungen nach dem SGB II nicht zu erhöhen. Neben der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR gibt der Bewilligungsbescheid auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft zu keinen Bedenken Anlass. Nach den von der Klägerin gemachten Angaben beliefen sich die Kosten für die von ihr selbst bewohnte Eigentumswohnung auf 189,41 EUR (58,00 EUR Heizung, 113,89 EUR Nebenkosten, 17,52 EUR Grundsteuer).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Erstellt am: 11.09.2007
Zuletzt verändert am: 11.09.2007