Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 SGB II. Danach wird die maßgebliche Regelleistung um 10 % abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotzt schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer schriftlichen Aufforderung des Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Es bedarf weiterer Ermittlungen, ob ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen des Klägers am 19.06.2007 vorlag. Insoweit sollte eine ausdrückliche Nachfrage bei der Firma U erfolgen, ob und welche(r) Mitarbeiter am 19.06.2007 in der Wohnung des Klägers gewesen ist/sind. Zudem könnte die Rechnung der Firma U angefordert werden und der Vermieter des Klägers, Herr N, als Zeuge gehört werden. Des Weiteren kann unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren E T befragt werden, ob der Kläger ihr am 19.06.2007 in einem Telefonat mitgeteilt hat, dass er wegen eines Termins mit den Handwerkern zu Hause bleiben müsse.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.04.2009
Zuletzt verändert am: 21.04.2009