Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.9.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Beklagte die Kosten für ein Widerspruchsverfahren zu übernehmen hat.
Die Kläger standen im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Mit Bescheid vom 21.3.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1.4.2013 bis zum 30.9.2013. Mit Bescheid vom 13.5.2013 entzog der Beklagte den Klägern die Leistungen ab dem 1.6.2013 ganz. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger zunächst mit Schreiben vom 14.5.2013 selbst Widerspruch ein. Am 21.5.2013 meldete sich der Bevollmächtigte der Kläger und begründete den Widerspruch. Der Beklagte half dem Widerspruch in vollem Umfang ab, indem er den Entziehungsbescheid durch Bescheid vom 6.6.2015 aufhob. Gleichzeitig sagte er die Übernahme der entstandenen Kosten dem Grunde nach zu. Mit Rechnung vom 10.6.2013 machte der Bevollmächtigte insgesamt 395,08 EUR geltend. Der Beklagte hielt die geltend gemachte Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG von 240,00 EUR für überhöht, reduzierte sie und den Erhöhungsbetrag (Nr. 1008 VV RVG; 72,00 EUR) um 50,00 EUR bzw. 15,00 EUR und setzte die zu erstattenden Kosten durch Bescheid vom 19.7.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11.9.2013 auf 305,83 EUR fest.
Das Sozialgericht Dortmund hat die am 11.10.2013 erhobene Klage mit Urteil vom 12.9.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen für das Widerspruchsverfahren. Die vom Bevollmächtigten in Ansatz gebrachten Gebühren seien unbillig, weil sie die angemessenen Gebühren erheblich überstiegen. Die Festsetzung der Gebühren durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG betrage 40 EUR – 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei.
Die billige Gebühr werde in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmt. Sie sei in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sei. Die Mittelgebühr sei in den "Normalfällen" die billige Gebühr. Sie sei in den Fällen zugrundezulegen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder nach unten vom Durchschnitt abhebe.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei es gerechtfertigt, die Geschäftsgebühr in Höhe von ca. zwei Drittel der Mittelgebühr festzusetzen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Bevollmächtigte habe lediglich ein Widerspruchsschreiben gefertigt. Dieses Schreiben enthalte keine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen. Ebenso sei die Prüfung oder Darlegung tatsächlicher Umstände nicht erforderlich gewesen. Es sei auch keine Auswertung von Rechtsprechung erfolgt. Bei einem Telefonat habe es sich nicht um eine Besprechung in der Sache, sondern lediglich um eine Sachstandsmitteilung gehandelt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei ebenfalls als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen seien die qualitativen Anforderungen der Tätigkeit im konkreten Fall, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalts, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse abzustellen sei (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 – L 19 B 21/08 AS).
Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger stünden die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens-und Vermögensverhältnisse gegenüber. Ein besonderes Haftungsrisiko des Anwalts sei nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei es somit gerechtfertigt, die Verfahrensgebühr in Höhe von gut zwei Drittel der Mittelgebühr anzusetzen. Die Mittelgebühr betrage 280 EUR. Die vom Beklagten festgesetzte Gebühr i.H.v. 190 EUR sei damit billig.
Das Urteil vom 12.9.2014 ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24.9.2014 zusammen mit einer Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 12.9.2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 25.9.2014 hat der weiterhin anwaltlich vertretene Kläger die Berichtigung des Sitzungsprotokolls beantragt. Das Gericht habe den unterbreiteten Vergleichsvorschlag nicht protokolliert. Zudem sei auch die Anhörung der Klägerin nicht in das Protokoll aufgenommen worden. Die Klägerin habe auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, mehrfach mit ihrem Prozessbevollmächtigten telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben, und dass dieser sich umfassend gekümmert habe. Dieser Umstand sei für die Entscheidung erforderlich gewesen, das Gericht habe ihn aber nicht einbezogen.
Mit Beschluss vom 6.11.2014 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Berichtigung des Protokolls abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Protokoll sei nicht unrichtig. Soweit beanstandet werde, dass ein Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden nicht protokolliert worden sei, handele es sich nicht um einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung, der hätte protokolliert werden müssen. Ein konkreter Vergleichsvorschlag sei dem Vorsitzenden nicht erinnerlich. Soweit die Klägerin rüge, dass Ihre Anhörung nicht protokolliert worden sei, rüge sie nicht die Unrichtigkeit des Protokolls sondern beantrage eine Ergänzung der Niederschrift im Sinne von § 160 Abs. 4 ZPO. Ein solcher Antrag könne jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; dies habe die Klägerin aber nicht getan. Ihre Ausführungen im Übrigen beträfen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit könne sie im Rahmen eines Protokollberichtigungsantrags nicht gehört werden.
Die Kläger haben gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.9.2014 zugestellte Urteil am 23.10.2014 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Das Sozialgericht habe die Klage abgewiesen, weil es die Ansicht vertrete, die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes sei unbillig. Es habe das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und die Klägerin ausführlich befragt, auch zu den Umständen und zum Umfang der persönlichen Besprechungen mit dem Rechtsanwalt. Eine Protokollierung der umfangreichen Befragung habe das Gericht nicht vorgenommen. Insbesondere habe es nicht protokolliert, dass die Klägerin vorgetragen habe, mehrfach mit dem Rechtsanwalt gesprochen zu haben, und dass dieser sich umfassend gekümmert habe. Zu Unrecht gehe das Gericht auch davon aus, dass das Schreiben vom 21.5.2014 keine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen beinhalte. Der Widerspruch sei damit begründet worden, dass sowohl die formellen als auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr sei gerechtfertigt. Das Haftungsrisiko sei gering gewesen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich, die Bedeutung hingegen sei überdurchschnittlich gewesen. Da zwischen Mandanten und Anwalt mehrere Gespräche stattgefunden hätten und Akteneinsicht genommen worden sei, sei von einem durchschnittlichen Umfang auszugehen. Die Schwierigkeit sei durchschnittlich gewesen. Dabei seien die Qualitätsanforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesen. Ebenso wie es in Bezug auf die Schwierigkeit nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes ankomme, komme es auch nicht auf die subjektive Einschätzung des Beklagten an. Der Beklagte habe, was ebenfalls durch das Gericht nicht protokolliert worden sei, ausgeführt, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Dies habe das Gericht bestätigt und ausgeführt, dass die Schwierigkeit bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit zwingend als unterdurchschnittlich anzusehen sein müsse, diese Rechtsansicht jedoch sicherlich nicht dazu führe, dass der Beklagte nunmehr generell die Gebühr in solchen Fällen mindere. Es werde die Auffassung vertreten, dass die jeweiligen Normen nicht genannt werden müssten, um den Anschein einer überdurchschnittlichen Tätigkeit oder Schwierigkeit zu erwecken. Darüber hinaus sei auch die Möglichkeit, die Rechte der Widerspruchsführer in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen, angesprochen worden. Gerade das Aufzeigen von Möglichkeiten der beschleunigten Durchsetzung von Rechten, dürfe Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit sein. Die Sache sei somit insgesamt als durchschnittlich anzusehen, so dass die Regelgebühr, deren Festsetzung bereits die Entscheidung des Anwaltes enthalte, dass weder Umfang noch Schwierigkeit überdurchschnittlich gewesen seien, gerechtfertigt sei. Die Ansicht des Sozialgerichts, dass die Mittelgebühr pauschal um ca. zwei Drittel zu kürzen sei, sei nicht vertretbar.
Das Urteil weiche hinsichtlich der Verfahrensweise zur Bestimmung der Geschäftsgebühr von den Urteilen des BSG vom 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R und des LSG NRW vom 15.5.2014 – L 19 AS 1994/13 B ab. Darüber hinaus habe das Sozialgericht wesentlichen Vortrag der Klägerin im Termin nicht protokolliert und auch nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Nicht protokollierter Vortrag des Beklagten sei hingegen in der Entscheidung berücksichtigt worden, so dass der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden sei. Die Entscheidung beruhe auf der Verletzung dieses Verfahrensgrundsatzes.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.9.2014 bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid vom 19.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2013, mit welchem der Beklagte die zu erstattenden Kosten für ein Widerspruchsverfahren i.H.v. 305,83 EUR festgesetzt hat. Die Differenz des vom Beklagten festgesetzten Betrages zu dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geforderten Betrag beträgt 77,35 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Es liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Das Sozialgericht hat keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Vielmehr ist es ausgehend von den in den Urteilen des BSG vom 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R und des LSG NRW vom 15.5.2014 – L 19 AS 1994/13 B aufgestellten abstrakten Grundsätzen und unter Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis gekommen, dass die Festsetzung der Gebühr durch den Bevollmächtigten nicht verbindlich, da unbillig sei, und eine Herabsetzung der Gebühr zu erfolgen habe. Das Sozialgericht hat die entsprechenden Kriterien, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt worden sind, genannt und gewürdigt. Dass das Sozialgericht unter Anwendung dieser Grundsätze zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Kläger, begründet nicht eine Abweichung von der obersten Rechtsprechung oder eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Die vom Prozessbevollmächtigten vorgetragene nicht erfolgte Protokollierung und nicht erfolgte Würdigung eines Vergleichsvorschlags des Vorsitzenden sowie des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stellt keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Diesen im Protokollberichtigungsantrag geltend gemachten Vortrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6.11.2014 zutreffend abgelehnt, diese Entscheidung wird auch von den Klägern nicht beanstandet.
Im Übrigen wenden sich die Kläger, indem sie geltend machen, bestimmte Umstände seien bei der Ausfüllung der Kriterien des § 14 RVG für die Bestimmung der Rahmengebühr nicht (ausreichend) berücksichtigt worden, gegen eine unrichtige Rechtsanwendung. Dies stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S. 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.03.2015
Zuletzt verändert am: 31.03.2015