Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das SG zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis mangels Vorbefassung des Antragsgegners sowie eine Eilbedürftigkeit verneint hat. Zwar muss sich der Antragsteller in der Regel zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf die Leistungen stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10 Auflage 2012, § 86b Rn. 26b). Vorliegend begehrt der Antragsteller nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes vom Antragsgegner, sondern unter Berücksichtigung seiner Ausführungen vorwiegend die Unterlassung des automatischen Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II und/oder hilfsweise die Sperrung der durch den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 SGB II gewonnenen Daten bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzbedürfnis ohne förmlichen Antrag auf Leistung bereits bestehen, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Behörde kein Gehör zu finden, etwa weil diese bereits mit der Angelegenheit befasst war (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O, § 86b Rn. 26b). Die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 52 SGB II war u.a. Gegenstand des Klageverfahrens S 37 AS 303/08.
Ein Anordnungsgrund dürfte jedenfalls im Hinblick auf den Datenabgleich zum 01.04.2013 bezüglich der begehrten Unterlassung des Datenabgleichs nicht zu verneinen sein.
Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist der Antragsgegner als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich ist § 52 SGB II. Zwar werden hinsichtlich dieser Norm verfassungsrechtliche Bedenken unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geäußert (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4 Auflage 2011, § 52 Rn. 7 und 8; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 52 Nr. 6, 6a). Diese Norm hält der Senat im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung für verfassungsgemäß. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben; dieses Recht wird nicht grenzenlos gewährt. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 25.03.2010 (L 20 AS 39/08). Im dortigen Verfahren hatte der Antragsteller, wie auch im Klageverfahren S 37 AS 303/08, die Löschung der nach § 52 SGB II gewonnenen Daten begehrt und gleichfalls die Verfassungswidrigkeit des § 52 SGB II geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.04.2013
Zuletzt verändert am: 10.04.2013