Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.12.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit ihrer im April 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Im Oktober 2012 hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, der Anlagen beigefügt waren. Mit Verfügungen vom 12.10., 7.11. und 26.11.2012 forderte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sie zur Vorlage weiterer, im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf, in den beiden letzten Fällen unter Hinweis auf § 118 Abs 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO). Mit richterlicher Verfügung vom 27.11.2012 (zugestellt am 28.11.2012) ist die Klägerin aufgefordert worden, die angeforderten Unterlagen bis zum 21.12.2012 vorzulegen; andernfalls werde das PKH-Gesuch abgelehnt, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht seien. Die Klägerin hat die erbetenen Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Deshalb hat das Sozialgericht (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus den mit der Verfügung vom 27.11.2012 angekündigten Gründen abgelehnt; die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, der Beschluss könne mit der Beschwerde angefochten werden (Beschluss vom 28.12.2012).
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen liegt nicht nur vor, wenn eine Prüfung fehlende Bedürftigkeit ergibt, sondern auch, wenn die Prüfung nicht möglich ist, weil der nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 Satz 1, Abs 3 und 4 ZPO erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, und auch sonst keine ausreichenden Unterlagen zur zuverlässigen Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (LSG NRW, Beschluss vom 5.6.2012, Aktenzeichen (Az) L 18 R 259/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9.9.11, Az L 11 AS 839/11 B; Bay. LSG, Beschlüsse vom 25.7.2011, Az L 7 AS 492/11 B PKH, und vom 1.10.2009, Az L 16 AS 490/09 B PKH; LSG NRW, Beschlüsse vom 7.7.2011, Az L 7 AS 527/11 B, und vom 4.11.2008, Az L 7 B 331/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.5.2011, Az L 25 AS 835/11 B PKH, vom 24.11.2010, Az L 10 AS 2195/10 B PKH, vom 25.2.2010, Az L 25 B 2170/08 AS PKH, und vom 24.3.2009, Az L 5 B 2025/08 AS PKH; Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 13.9.2010, Az L 7 AS 204/10 B PKH, und vom 6.8.2009, Az L 3 AS 375/09 B PKH; LSG BW, Beschluss vom 13.1.2009, Az L 11 KR 5759/08 PKH-B; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012. § 172 Rdnr 6h mwN). Seit Einfügung des § 172 Abs 3 SGG zum 1.4.2008 unterscheidet das SGG für die Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde zwischen Entscheidungen, die auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen, und solchen, die auf die sachlichen Voraussetzungen (hinreichende Aussicht auf Erfolg und fehlende Mutwilligkeit) abstellen. Beruht die Ablehnung auf dem Fehlen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, entscheidet das SG endgültig, eine Beschwerde findet nicht mehr statt. Das muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erst recht gelten, wenn Unterlagen, die die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen sollen, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nicht vorgelegt werden. Denn der Rechtsschutz kann bei der Verletzung prozessualer Mitwirkungsobliegenheiten nicht weiter reichen als bei ihrer Erfüllung (in diesem Sinne auch: LSG NRW, Beschluss vom 5.6.2012, Az L 18 R 259/12 B; LSG Niedersachsen Bremen, aaO; Bay. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az L 18 SO 235/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Az L 28 AS 619/09 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. September 2010, Az L 7 AS 204/10 B PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2008, Az L 7 B 331/09 AS). Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe soll nach der Gesetzesbegründung nur noch mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn vom SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint wurden (BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr 29).
Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerde vorliegend nicht statthaft. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die erforderlichen Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien nicht vorgelegt worden. Damit beruht die Entscheidung – entsprechend der mit der Verfügung vom 28.12.2012 erfolgten zutreffenden Bezugnahme auf § 118 Abs 2 S 4 ZPO – tragend auf der fehlenden (vollständigen) Darlegung (und Glaubhaftmachung) der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Beschluss des SG angefügten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung. Denn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels beurteilt sich ausschließlich nach dem geltenden Prozessrecht. Darin ist eine Bindung des Beschwerdegerichts an eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.04.2013
Zuletzt verändert am: 25.04.2013