Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der Antragsteller bezog bis April 2011 gemeinsam mit Frau X und deren Kindern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Im April 2011 teilte er mit, dass er sich von Frau X getrennt habe und eine eigene Wohnung in demselben Haus in D gefunden habe. Der Antragsteller schloss am 12.04.2011 den Mietvertrag über eine 2 Zimmer Wohnung ab. Mietbeginn war der 15.04.2011. Der Antragsteller erhielt daraufhin Leistungen nach dem SGB II als Alleinstehender zzgl. der Kosten der Unterkunft. Nachdem der Antragsteller im Februar 2012 auf mehrfache Nachfrage des Antraggegners mitteilte, dass für seine Wohnung weder Heiz- noch Stromkosten anfielen, da sein Stromzähler wegen Stromschulden ausgebaut worden sei und er sich die meiste Zeit bei seiner Freundin aufhalte und der Antragsteller auch in der Folgezeit keine Heizkosten beim Antragsgegner geltend machte, führte dieser durch seinen zentralen Ermittlungsdienst am 22.11.2012 einen Hausbesuch beim Antragsteller durch. Mitarbeiter des Zentralen Ermittlungsdienstes gaben an, dass die Wohnung eher als behelfsmäßige Schlafstatt denn als Lebensmittelpunkt erscheine.
Der Antragsgegner hob daraufhin mit Bescheid vom 28.11.2012 die bereits bis April 2013 erfolgte Leistungsgewährung auf. Im Rahmen eines hiergegen anhängig gemachten einstweiligen Rechtschutzverfahren erließ der Antragsgegner einen Abhilfebescheid, mit dem der Aufhebungsbescheid vom 28.11.2012 zurückgenommen wurde.
Am 17.04.2013 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Anspruchsprüfung führte der Zentrale Ermittlungsdienst des Antragsgegners nach 5 Fehlversuchen am 03.05.2013 erneut einen Hausbesuch beim Antragsteller durch. Dabei wurde festgestellt, dass es immer noch keinen Strom und kein Gas in der Wohnung des Antragstellers gebe. Lediglich eine elektrische Heizung im Wohnzimmer sei vorhanden. Die gesamte Küche sei mit Kisten vollgestellt. Die Hängeschränke ständen auf der Arbeitsfläche und seien bisher nicht angebracht worden. Das Schlafzimmer habe der Antragsteller abgeschlossen und könne hierzu den Schlüssel nicht finden. Das Bett des Antragstellers lagere unaufgebaut im Flur. Persönliche Unterlagen sowie Lebensmittel seien in der Wohnung nicht vorhanden gewesen. Die Dusche sei nicht nutzbar, da der Raum als Lager genutzt werde. Der Antragsteller habe hierzu angegeben, auswärts zu duschen.
Mit Bescheid vom 06.05.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Bei den Hausbesuchen sei festgestellt worden, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der von ihm angemieteten Wohnung in D habe. Es könne daher weder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners festgestellt werden noch sei klar, ob der Antragsteller wirklich hilfebedürftig sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 21.05.2013 Widerspruch ein.
Am 23.05.2013 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begehrte weiterhin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er sei zu jedem Meldetermin bei dem Antragsgegner erschienen. Es erschließe sich demnach nicht, warum er nicht hilfebedürftig sein solle. Auch sei seine Wohnung deswegen spärlich möbliert, weil der Antragsgegner nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin seinen Antrag auf eine Erstausstattung der Wohnung abgelehnt hätte. Da insofern nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten in Schränken bestünden, hätte er auch seine persönlichen Gegenstände nicht auspacken können. Sein Stromzähler sei auf Grund einer hohen Nachforderung, die er nicht habe begleichen können, ausgebaut worden. Gleichwohl beziehe er Strom über das Stromnetz der Nachbarwohnung, das eine Steckdose in seiner Wohnung versorge.
Mit Beschluss vom 02.07.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auch Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung begehre, sei bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht erkennbar, dass dem Antragsteller die Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorstehe, unabhängig von der Frage, ob er die benannte Wohnung überhaupt bewohne. Der Antragsteller habe darüber hinaus das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig sei. Hieran bestünden erhebliche Zweifel, da nicht gesichert sei, ob der Antragsteller allein lebe und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Person, welche über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfüge. Diese Zweifel begründeten sich aus den Berichten des Zentralen Ermittlungsdienstes, die gewichtige Anhaltspunkte dafür enthielten, dass der Antragsteller die von ihm benannte Wohnung tatsächlich nicht bewohne. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller weder die Dusche noch das Schlafzimmer benutzen könne. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, wie eine Wohnung, die seit über ein Jahr lediglich über eine einzelne Steckdose mit Strom aus der Nachbarwohnung versorgt werde, als dauerhafte Wohnung und als Lebensmittelpunkt des Antragstellers dienen könne. Darüber hinaus habe der Antragsteller angegeben, öfter bei seiner Freundin zu übernachten, so dass die Vermutung, er könne mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilden, auch auf vom Antragsteller selbst getätigten Angaben fuße. Nachfragen des Gerichts zu dem zeitlichen Umfang seines Aufenthalts bei seiner Freundin und zu deren Hilfebedürftigkeit habe der Antragsteller trotz Erinnerung nicht beantwortet. Schließlich liege auch keine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung seines Vortrages vor.
Gegen den am 05.07.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05.08.2013 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen sei rechtswidrig. Insoweit beziehe sich der Antragsteller auf den erstinstanzlichen Sachvortrag. Das Sozialgericht verlange, dass der Beschwerdeführer eine Nichttatsache beweise. Es würden auf eine sehr einseitige Art und Weise aus bestimmten Umständen Schlussfolgerungen gezogen, die in sich überhaupt nicht zwingend seien. Die gesamte Entscheidung basiere auf einer reinen Spekulation. Zutreffend sei, dass die Wohnung auf Grund des nicht vorhandenen Gas-/Stromanschlusses nicht vollständig nutzbar sei. Rechtsfehlerhaft sei es auch, dass der Antrag nicht auch auf die Unterkunftskosten gerichtet werden könne. Selbstverständlich könne zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch keine Kündigung des Vertragsverhältnisses vorgetragen werden, da zu diesem Zeitpunkt die für eine Kündigung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Mietrückstände überhaupt noch nicht eingetreten seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer dem Vermieter gegenüber zur Zahlung des Mietzinses vertraglich verpflichtet sei. In Bezug auf die Wohnverhältnisse des Antragstellers sei darauf hinzuweisen, dass er 4 bis 5 Tage in der eigenen Wohnung übernachte. Die restliche Zeit, zumeist an den Wochenenden, übernachte er bei seiner Freundin. Dies habe seine Ursache darin, dass er mit seiner vorherigen Freundin ein gemeinsames Kind habe. An den Wochenenden übe er das ihm eingeräumte Umgangsrecht aus. Da die Ausübung dieses Umgangsrechtes in den eigenen 4 Wänden nicht möglich sei, fänden die Termine in der Wohnung der Freundin statt. Mangels Strom könne er in seiner Wohnung selbst nicht kochen. Da er für seine Mutter einkaufen gehe und sie auch sonst unterstütze, nehme er werktags dort das warme Essen ein. Das Abendbrot bereite er sich zu Hause. In den Wintermonaten reduziere sich der Aufenthalt in der Wohnung im Wesentlichen auf die Übernachtung.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.10.2013 eidesstattliche Versicherungen seiner Mutter, L, seiner ehemaligen Lebenspartnerin, Frau X, sowie seiner jetzigen Freundin Frau T, vorgelegt. Auf die Einzelheiten der Erklärungen wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ausdrücklich Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn wie auch der Antragsgegner ausführt, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Sinne des § 36 SGB II in der von ihm angegebenen Wohnung hat. Entscheidend ist insoweit, wo der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist bei der vom Antragsteller angemieteten Wohnung nicht der Fall. Wie der Antragsteller selbst ausführt, hält er sich überwiegend werktags bei seiner Freundin auf. Zudem hilft er seiner Mutter bei den täglichen Verrichtungen. Die von ihm angegebene Wohnung wird daher allenfalls zu Schlafzwecken an 4 bis 5 Tagen in der Woche verwandt. Insoweit spricht derzeit viel dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt gerade nicht in dieser Wohnung befindet, dies insbesondere, da sie wegen des eingeschränkten Gas- und Strombezuges nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Es wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu ermitteln sein, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers befindet. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen reichen insoweit nicht aus.
Diese Frage kann ungeachtet verstehender Ausführungen dahinstehen, da es jedenfalls an einem Anordnungsgrund mangelt. Der Antragsteller hat eine besondere Eilbedürftigkeit, die es erlaubt, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen und ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, nicht glaubhaft gemacht. Soweit es um die Kosten der Unterkunft geht, verweist der Senat erneut auf die Ausführungen des Sozialgerichts. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nur dann erfolgreich sein, wenn unmittelbar Obdachlosigkeit droht. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn der Vermieter eine Räumungsklage erhoben hat (vgl. Beschluss des Senats vom 07.06.2013, L 12 AS 751/13 B ER).
Der Senat ist jedoch auch der Überzeugung, dass ein Anordnungsgrund hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Regelbedarfs nicht besteht. Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers, Frau L, lässt erkennen, dass diese ihn mit warmen Mahlzeiten unterstützt und er auch sonst Unterstützungsleistungen von ihr erhaltet, da er derzeit keine Leistungen bekommt. Dass diese Leistungen als Darlehen gewährt werden oder sonst wie seitens des Antragstellers an seine Mutter zurückzuerstatten seien, ist nicht vorgetragen. Insoweit besteht derzeit keine Veranlassung, eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vorwegzunehmen. Es ist dem Antragsteller durch die familiäre Hilfe zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen (§§ 114 ff. ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel der Beschwerde bestanden aus den oben genannten Gründen nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013