Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.08.2010.
Der 1952 geborene Kläger bezog nach seinem Umzug von E nach H von dem Beklagten ab Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen der Leistungsgewährung wurde er von dem Beklagten mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert. Er sollte insbesondere vollständige Einkommensnachweise hinsichtlich der Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit mit der Firma C, einer Nachhilfetätigkeit und einer Tätigkeit als Callboy vorlegen. Diese Tätigkeiten hatte der Kläger im Internet angeboten. Der Kläger sollte außerdem Mietquittungen über geleistete Mietzahlungen vorlegen. Hintergrund dieser Aufforderung war ein Antrag der Hausverwaltung L Immobilien, die den Beklagten im Namen des Vermieters zur unmittelbare Überweisung der Miete auf ihr Treuhandkonto aufforderte, da der Kläger Mietrückstände von mehreren Monaten habe. Der Kläger teilte auf die Aufforderung des Beklagten mit, dass er die Miete regelmäßig überweise und auf die geschalteten Anzeigen keine Anfragen erhalten habe, so dass er auch keine Umsätze erzielt habe. Weitere Anzeigen habe er deshalb auch nicht mehr geschaltet. Kontoauszüge über Mietzahlungen könne er nicht vorlegen, da er kein eigenes Konto mehr habe, sondern das Konto einer Bekannte benutze.
Mit Bescheid vom 17.06.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger letztmalig Leistungen in Höhe von 485,00 Euro monatlich für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2010. Er forderte den Kläger dazu auf, Name und Bankverbindung seines Vermieters mitzuteilen, damit die Zahlung der laufenden Kosten der Unterkunft an den Vermieter veranlasst werden könne. Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 05.07.2010 forderte der Beklagte diesen mit Schreiben vom 08.07.2010 erneut zur Mitwirkung auf. Er benötige Kontoauszüge ab 01.12.2009 bis laufend bzw. einen Nachweis darüber, dass der Kläger nicht Kontoinhaber sei, Nachweise der Mietzahlungen an den Verwalter und Name und Bankverbindung des Vermieters. Die Unterlagen seien bis zum 20.07.2010 einzureichen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass Geldleistungen ganz oder teilweise versagt werden können, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden. Der Kläger hat hierauf zunächst nicht reagiert. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführten Eilverfahrens hat der Kläger mitgeteilt, zur Vorlage der Kontoauszüge müsse er zunächst Rücksprache mit der Kontoinhaberin nehmen. Er werde versuchen einen Nachweis über die ordnungsgemäße Mietzahlung zu beschaffen und auch den Steuerbescheid für 2009 vorlegen. Mit Schreiben vom 04.10.2010 hat der Kläger daraufhin den Steuerbescheid für 2009 übersandt. Danach hat er 2009 kein zu versteuerndes Einkommen erzielt.
Mit Schreiben vom 04.10.2010 hat sich der Vermieter des Klägers an den Beklagten gewandt und mitgeteilt, dass dieser seit Januar 2010 keine Mietzahlungen mehr leiste und auch die Miete für vier Monate in 2009 noch schuldig geblieben sei. Er hat erneut die Überweisung der Miete auf das Konto der Hausverwaltung L verlangt. Mit Schreiben vom 30.11.2010 hat der Beklagte dem Kläger eine weitere Frist bis zum 17.12.2010 zur Vorlage der Unterlagen gesetzt und ihn erneut auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen. Nachdem eine Reaktion des Klägers hierauf nicht erfolgte, stellte der Beklagte mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 22.12.2010 fest, dass die Leistungen ab dem 01.08.2010 ganz versagt werden. Der Kläger habe die mit Schreiben vom 08.07.2010 angeforderten Unterlagen, die für eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend erforderlich seien, nicht vorgelegt und sei damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Grundlage für die Entscheidung seien §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 28.12.2010 mit der Begründung Widerspruch ein, die Unterlagen habe er mit Telefax vom 25.10.2010 übersandt. Der Beklagte setzte dem Kläger daraufhin zur Vorlage der Unterlagen eine weitere Frist bis zum 24.01.2011 (Schreiben vom 13.01.2011). Der Kläger hat nachfolgend Kontoauszüge der D-bank für den Zeitraum 01.12.2009 bis 30.06.2010 übersandt und erklärt, dass er diese Auszüge bereits mit Telefax vom 25.10.2010 und vom 03.01.2011 an den Beklagten übersandt habe. Name und Anschrift des Kontoinhabers habe er aus Datenschutzgründen überklebt. Das diesbezügliche Konto bei der D-bank lautet zumindest auch auf den Namen des Klägers. Neben den monatlichen Überweisungen des Beklagten an den Kläger sind auf diesem Konto keine weiteren Zahlungseingänge vorhanden. Mietzahlungen sind ausweislich der Kontoauszüge bis April 2010 geleistet worden.
Mit Schreiben vom 18.01.2011 hat der Beklagte weitere Kontoauszüge ab dem 01.12.2009 bis laufend und einen Nachweis darüber angefordert, wer Kontoinhaber ist. Außerdem hat er Nachweise über Mietzahlungen an den Verwalter, Name und Bankverbindung des Verwalters und eine schriftliche Erklärung des Klägers darüber angefordert, wie er seit August seinen Lebensunterhalt sichergestellt habe. Der Kläger hat daraufhin ein Schreiben der D-bank vom 07.02.2011 vorgelegt, in dem diese bestätigt, dass es sich bei dem Konto Nr. 000 um ein Gemeinschaftskonto handelt. Er hat weiter erklärt, dass er weitere Kontoauszüge nicht vorlegen könne, da er nicht Kontoinhaber sei. Er könne nur die Umsätze der letzten 90 Tage online einsehen. Mietzahlungen an den Verwalter seien seit Juni 2011 nicht erfolgt, da er keine Leistungen von dem Beklagten mehr erhalten habe. Der Mietvertrag bestehe mit der Firma L Immobilien. Die Bankverbindung sei seit 2006 bekannt. Für seinen Lebensunterhalt habe er sich seit August 2010 von seiner Nachbarin monatlich ca. 500,- Euro geliehen. Sie dränge nun darauf, das Geld zurückzuerhalten.
Am 12.01.2011 hat der Kläger einen weiteren Fortzahlungsantrag gestellt, den der Beklagte mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 04.05.2011 abgelehnt hat. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten erneut nicht nachgekommen. Leistungen seien daher ab dem 01.01.2011 zu versagen.
Im Rahmen eines Eilverfahrens beim Sozialgericht Gelsenkirchen (S 27 AS 86/11 ER) hat der Kläger erneut an ihn adressierte Kontoauszüge der D-bank für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2010 übersandt und mitgeteilt, er begehre die vorläufige Gewährung von Leistungen ab dem 01.08.2010. Mit Beschluss vom 21.02.2011 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Bis zum 11.01.2011 bestehe kein Anordnungsgrund, weil vorläufige Leistungen erst ab Eingang des Eilantrags gewährt werden können. Für die Zeit ab dem 12.01.2011 habe der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Eilbedürftigkeit sei zudem vor dem Hintergrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht ersichtlich. Dieser habe auf gerichtliche Verfügungen nicht reagiert. Der Kläger hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt (L 7 AS 513/11 B ER). Auf die gerichtlichen Verfügungen habe er wegen einer Erkrankung nicht reagieren können. Seit August 2010 sei er von seiner Nachbarin K unterstützt worden. Das Landessozialgericht hat den Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 30.05.2011 dazu aufgefordert, zur Aufklärung seiner Hilfebedürftigkeit die D-bank von der Schweigepflicht zu entbinden. Nachdem der Kläger auf diese Anfrage nicht reagiert hat, ist die Beschwerde mit Beschluss vom 20.07.2011 zurückgewiesen worden. Vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers sei eine Eilbedürftigkeit weiterhin nicht ersichtlich.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2011 beim Sozialgericht Gelsenkirchen beantragt, nunmehr das Hauptsacheverfahren zu dem Eilverfahren durchzuführen.
Mit Schreiben vom 20.09.2011 hat die Firma L Immobilien dem Beklagten mitgeteilt, dass die Wohnung des Klägers zwangsgeräumt worden sei. Die rückständige Miete für die Monate Januar bis Juli 2011 werde mit der Kaution verrechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 22.12.2010 zurückgewiesen. Die Entscheidung sei zu Recht erfolgt, da die Hilfebedürftigkeit des Klägers mangels Mitwirkung nicht habe festgestellt werden können.
Das Sozialgericht hat den Kläger im Rahmen des nunmehr anhängigen Klageverfahrens dazu aufgefordert, für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.01.2011 Kontoauskünfte über alle von ihm genutzten Konten oder eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, damit das Gericht die erforderlichen Bankauskünfte einholen könne. Eine Reaktion des Klägers, der zwischenzeitlich mehrfach umgezogen ist, erfolgte nicht. Zum Verhandlungstermin beim Sozialgericht ist er nicht erschienen.
Mit Urteil vom 12.12.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger beantrage sinngemäß, ihm unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012 zu bewilligen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Gegen die Versagung einer Leistung wegen mangelnder Mitwirkung sei zwar grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage zulässig, in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid habe der Beklagte aber das Bestehen eines Anspruchs mangels Hilfebedürftigkeit verneint und damit erstmals auch eine Entscheidung über das Bestehen des streitigen Anspruchs getroffen. In diesen Fällen sei die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ohne Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil weiterhin nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen sei. Die Kammer habe Zweifel daran, dass der Kläger in diesem Zeitraum über kein Einkommen verfügt habe. Dies Zweifel würden sich zunächst aus dem Umstand begründen, dass der Kläger in zeitlicher Nähe zum Bewilligungszeitraum Dienstleistungen im Internet angeboten habe und sich aus den hinsichtlich eines anderen Zeitraums vorliegenden Kontoauszügen Unklarheiten aus den dort aufgeführten Überweisungen ergeben hätten. Die angeforderten Kontoauszüge habe der Kläger nicht vorgelegt. Das Gericht könne seine Hilfebedürftigkeit daher nicht überprüfen.
Gegen das am 15.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.02.2013 Berufung eingelegt. Mit seiner am 19.08.2013 vorgelegten Berufungsbegründung macht er geltend, die Vorlage der angeforderten Kontoauszüge sei ihm nicht möglich, weil er nicht Inhaber dieses Kontos sei. Er dürfe lediglich Ein- und Auszahlungen am Automaten vornehmen, Online-Überweisungen tätigen, die Kontobewegungen der letzten 90 Tage online einsehen. Gegenüber dem Beklagten habe er mitgeteilt, dass ihn die Nachbarin K in der Zeit absoluter Mittellosigkeit mit Essen und Trinken versorgt habe. Aus der Tatsache, dass er im Internet Anzeigen geschaltet habe, könne nicht auf Umsätze geschlossen werden. Tatsächlich habe er diese nur zum Spaß geschaltet bzw. auf die Angebote keine Reaktion erhalten.
Seiner Nachbarin schulde er noch heute den den Sachleistungen entsprechenden Betrag.
Der Senat hat den Kläger dazu aufgefordert, ihm die ladungsfähige Anschrift der Person, dessen Konto er mitbenutzt haben will, mitzuteilen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er hierzu nicht in der Lage sei. Im Übrigen sei er nicht dazu bereit, die angeforderten Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Er habe den Nachweis erbracht, nicht Kontoinhaber zu sein. Auf Nachweise über geleistete Mietzahlungen und auf Mitteilung der Kontoaktdaten des Vermieters habe der Beklagte keinen Anspruch. Seinen Mitwirkungspflichten sei er daher hinreichend nachgekommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 05.07.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zzgl. Zinsen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu einem am 30.09.2014 anberaumten Verhandlungstermin ist der Kläger nicht erschienen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung als offensichtlich unbegründet ansehe und beabsichtigte, sie durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen, wenn der Kläger die Berufung nicht zurücknehme. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Kläger auch die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen ab dem 01.08.2010 begehrt, ist diese Leistungsklage bereits unzulässig. Soweit er sich gegen den Versagungsbescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 wendet, ist die diesbezügliche Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Eine unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen kommt in diesen Fällen aus Gründen der Prozessökonomie nur in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde oder die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R, juris RdNrn. 14 und 16; BSG, Beschluss vom 25.02.2013 – B 14 AS 133/12 B, juris RdNr. 5). Ist Letzteres – wie hier – nicht der Fall und ist die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung schon nicht als rechtswidrig, sondern als rechtmäßig anzusehen, ist eine Leistungsklage nicht zulässig. Soweit das Sozialgericht meint, der Beklagte habe mit dem Widerspruchsbescheid auch inhaltlich über den Anspruch entschieden, so dass aus diesem Grund auch eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides verbunden mit der Klage auf Leistungen zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch in dem Widerspruchsbescheid wird die Ablehnung der Leistungen damit begründet, dass der Anspruch des Klägers mangels Mitwirkung zu versagen ist. Allein die daran anknüpfende Feststellung, dass deshalb auch die Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, kann nicht als inhaltliche Entscheidung über den Anspruch angesehen werden, sondern soll lediglich die Erforderlichkeit der angeforderten Mitwirkungshandlung darlegen, denn nach § 60 SGB I sind nur solche Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Die gegen den Versagungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist demgegenüber zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Erlass des Widerspruchsbescheides am 20.12.2011. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt seine Mitwirkungspflichten verletzt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Mitwirkungsobliegenheiten gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, juris RdNr. 13).
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 08.07.2010 dazu aufgefordert, Kontoauszüge ab dem 01.12.2009 bis laufend bzw. einen Nachweis darüber, dass er nicht Kontoinhaber sei, vorzulegen. Er wurde außerdem dazu aufgefordert, Nachweise über Mietzahlungen an den Verwalter sowie Namen und Bankverbindung des Vermieters anzugeben. Dieser Aufforderung ist der Kläger zunächst überhaupt nicht und später nur teilweise nachgekommen. Auch eine weitere Fristsetzung mit Schreiben vom 30.11.2010 zum 17.12.2010 hat er verstreichen lassen. Erst im Januar 2011 hat der Kläger Kontoauszüge bis zum 30.06.2010 übersandt. Name und Anschrift des weiteren Kontoinhabers hat er aus Datenschutzgründen überklebt. Weitere Kontoauszüge und Nachweise über Mietzahlungen wurden nicht eingereicht. Der Kläger hat hierzu lediglich erklärt, dass er weitere Kontoauszüge nicht vorlegen könne, weil er kein Kontoinhaber sei und Mietzahlungen an den Verwalter mangels Leistungen durch den Beklagten nicht mehr erfolgt seien. Der Vortrag des Klägers, ihm sei eine Vorlage der Kontoauszüge nicht möglich, ist aber nicht glaubhaft. Hiergegen spricht bereits, dass die von ihm vorgelegten Kontoauszüge bis zum 30.06.2010 sogar an ihn adressiert waren und die D-bank ausdrücklich bestätigt hat, dass es sich bei dem Konto um ein Gemeinschaftskonto, also gerade nicht um ein vom Kläger nur mitbenutztes Konto handelt. Unklar ist auch, warum eine Vorlage der Kontoauszüge bis zum 30.06.2010 möglich war, nach diesem Zeitpunkt aber nicht mehr erfolgen konnte und warum der Kläger, der seine Umsätze nach eigenen Angaben für 90 Tage online einsehen konnte, hiervon keinen Ausdruck machen konnte. Vor dem Hintergrund der auch im weiteren Verfahren erfolgten beharrlichen Weigerung des Klägers, Kontoauszüge vorzulegen, den Namen des weiteren Kontoinhabers mitzuteilen bzw. die D-bank von der Schweigepflicht zu entbinden, muss davon ausgegangen werden, dass die fehlende Mitwirkung hinsichtlich der Vorlage der Kontoauszüge nicht auf einer Unmöglichkeit beruht, sondern der Kläger diese Auszüge schlicht und einfach nicht vorlegen wollte. Dies wird in seinen letzten Schreiben an das Gericht auch deutlich.
Bei den geforderten Kontoauszügen handelt es sich um Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I, die für den Anspruch relevant sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, juris RdNr. 15). Die Vorlagepflicht war auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Gegen die Forderung Kontoauszüge anzufordern bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Dies gilt jedenfalls für die Kontoauszüge der letzten drei Monate (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, juris RdNr. 17), die der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegt hat, und rechtfertigt in Fällen, in denen wie hier ein konkreter Verdacht des Leistungsmissbrauchs vorliegt, auch die Anforderung weiterer Kontoauszüge zur Überprüfung, ob Zahlungseingänge aufgrund der inserierten Tätigkeiten zu verzeichnen sind.
Der Beklagte hat den Kläger in mehreren Schreiben ausdrücklich und unmissverständlich über die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung informiert und belehrt (§ 66 Abs. 3 SGB I) und ihm zudem mehrfach Gelegenheit dazu gegeben, die Mitwirkungshandlung noch nachzuholen und die angeforderten Kontoauszüge zu übersenden.
Da infolge der fehlenden Mitwirkung des Klägers die Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Leistungen vollständig zu versagen, auch nicht zu beanstanden, stellt sich vielmehr als eine sog. Ermessensreduzierung auf Null – Leistungenn zu versagen – dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 05.03.2015
Zuletzt verändert am: 05.03.2015