Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, ihm höhere Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu gewähren.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsachen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen offensichtlich nicht vor.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Soweit der Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vor Eingang des Antrags bei Gericht (18.05.2009) begehrt, besteht kein Anordnungsgrund, denn es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Angelegenheiten der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, Notlagen, die in der Vergangenheit lagen, zu beheben. Der Senat verweist in Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Im Übrigen sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Im Beschwerdeverfahren ist hierzu seitens des Antragstellers auch nichts Neues vorgetragen worden. Es ergibt sich keine abweichende Bewertung. Insbesondere die Ausführungen des Antragstellers, er habe aufgrund der Nichtbereitstellung von finanziellen Hilfen durch die Antragsgegnerin nunmehr eine Beschäftigung als Altenpfleger am 29.06.2009 (befristet bis 30.06.2010) aufgenommen, macht deutlich, dass keine, die für den einstweiligen Rechtsschutz aber erforderliche, Eilbedürftigkeit vorliegt.
Mangels Anordnungsgrund bleibt die abschließende Klärung der Frage, ob die Antragsgegnerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren hat, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass ohne eine Eilentscheidung schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen und es dem Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.01.2010
Zuletzt verändert am: 06.01.2010