Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 420,00 EUR monatlich und Regelleistungen in Höhe von 347,00 EUR monatlich ab dem 01.12.2007 zu gewähren.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Denn es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ohne eine Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohen oder es ihm unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
a) Weder die sich aus der Akte ergebenden tatsächlichen Umstände noch der Vortrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren belegen einen unmittelbar drohenden Wohnungsverlust. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des SG, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach das Amtsgericht Hagen am 18.01.2008 auf Antrag des Sohnes des Antragstellers S C in seiner Eigenschaft als Vermieter, einen Mahnbescheid "wegen eines geltend gemachten Anspruchs auf Miete für Wohnraum für die Wohnung in I gemäß Mietvertrag vom 30.05.2007 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007" in Höhe von insgesamt 3.004,50 EUR (2.940,00 EUR Hauptforderung und 64,50 EUR Nebenforderungen) erlassen hat. Denn die Vorlage dieser Urkunde beweist lediglich die Existenz des Mahnbescheides, der inhaltlich den Vortrag des Antragstellers, keine Miete zu entrichten, bestätigt. Gleichwohl scheint der Sohn als Vermieter gewillt zu sein, das Mietverhältnis fortzusetzen. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist das aus der Akte ersichtlich, dass ihm ein Kündigungsschreiben oder eine Räumungsklage zugegangen ist. Die abstrakte rechtliche Möglichkeit, das Mietverhältnis nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu kündigen, reicht indes für die Bejahung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen Eilbedürftigkeit nicht aus.
b) Soweit der Antragsteller über den 30.11.2007 hinaus die Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR monatlich begehrt, ist ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Fortbestand der Lebensgrundlage gefährdet ist. Der Antragsteller hat den Umstand, dass ohne die Gewährung der Regelleistung seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist – insbesondere auch wegen der sich aus den Akten und seinen Erklärungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergebenden widersprüchlichen Angaben – nicht plausibel gemacht. Auf Nachfrage im Beschwerdeverfahren erklärte der Antragsteller, er lebe von "sorgsam verteilten Resten aus Verkaufserlösen vom 19.03.2007 sowie von 350,00 EUR für zwei Anzüge, die S von ihm gekauft habe" (Schreiben vom 07.04.2008). Dem gegenüber hat der Antragsteller im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung am 08.08.2007 angegeben, von seinem Sohn S unterhalten zu werden. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll des Antragsgegners über den im Sommer 2007 durchgeführten Hausbesuch sowie den Angaben des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass die Haushaltsführung und die Reinigung der Wäsche von Frau D erledigt wurde. Auch die Mahlzeiten wurden gemeinsam eingenommen; einen eigenen monetären Beitrag des Antragstellers hierzu ist nicht vorgetragen. Schließlich spricht auch gegen die Glaubhaftmachung einer existenziellen Notlage, dass dem Antragsteller von seinem Sohn zudem ein Pkw zur Verfügung gestellt wird, und nicht nachvollziehbar ist, wovon der Antragsteller die Kosten für das Benzin aufbringt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz zweimaliger Aufforderung weder nachvollziehbar den Verbrauch der ihm im März 2007 zugeflossenen ca. 20.000 EUR aufgeschlüsselt und belegt noch den im Dezember 2007 bzw. aktuell hiervon verbliebenen Betrag beziffert hat. Dabei kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass nach seinem Vortrag dieser "Restbetrag innerhalb der Freigrenzen" liegt. Denn die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II deshalb zu verneinen ist, weil der Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen nach § 12 SGB II gesichert werden kann oder aber die Freibeträge nicht überschritten werden, erfolgt im Hauptsacheverfahren. Im einstweiligen Anordnungsverfahren hingegen muss der Antragsteller zunächst auch die innerhalb der Freibetragsgrenzen der §§ 12, 65 SGB II liegenden Beträge einsetzen.
3. Den Anordnungsanspruch im Sinne eines Anspruchs auf die Regelleistung nach § 20 SGB II, d. h. die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vorlag, zudem Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht und ob unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. H und der Dipl.-Psychologin S Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II vorliegt, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil es bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund fehlt.
4. Zudem geht der Senat davon aus, dass die finanziellen Reserven (derzeit) auch zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes ausreichen. Denn der Antragsteller hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass zwischenzeitlich Arztbesuche und ein Krankenhausaufenthalt im April 2008 stattgefunden haben und diese über die Versichertenkarte der Techniker Krankenkasse (TKK) abgerechnet wurden, so dass davon auszugehen ist, dass bei der TKK weiter Versicherungsschutz besteht und auch nicht im Rahmen einer Folgenabwägung (BVerfG, a.a.O.) derzeit Handlungsbedarf besteht.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, bei veränderter Sachlage einen erneuten Antrag zu stellen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.05.2008
Zuletzt verändert am: 28.05.2008