Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.12.2019 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I., K, bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der am 00.00.1957 geborene Antragsteller lebt mit seiner am 00.00.2004 geborenen Tochter zusammen. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus mit einer Größe von 136 qm. Die Kaltmiete beträgt 880,00 Euro, die Nebenkostenvorauszahlung 120,00 Euro, die Heizkostenvorauszahlung 104,00 Euro. Der Antragsteller, welcher nach einer Vermögenstraftat noch bis zum 30.06.2020 unter Bewährung steht und dessen SCHUFA-Eintrag wegen der Schulden aus dieser Straftat negativ ist, bezog vom 01.02.2019 bis zum 08.06.2019 Krankengeld i.H.v. 69,20 Euro brutto/ Auszahlungsbetrag 60,83 Euro kalendertäglich. Für seine Tochter wurden dem Antragsteller Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von insgesamt 476,00 Euro monatlich bis Dezember 2019, seit Januar 2020 in Höhe von 497,00 Euro monatlich gezahlt. Am 12.06.2019 stellte er einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 19.06.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2019 bewilligte der Antraggegner dem Antragsteller und seiner Tochter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 968,24 Euro für Juni 2019, 1.293,46 Euro für Juli 2019 und 1.424,88 Euro monatlich für August bis Oktober 2019 sowie 560,28 Euro für November 2019. Der Leistungsgewährung legte er die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft zugrunde. Ebenfalls am 19.06.2019 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass die Wohnkosten des Antragstellers i.H.v. 1104,00 Euro unangemessen sind und ab dem 01.12.2019 in H für zwei Personen nur eine Bruttokaltmiete i.H.v. 430,30 Euro angemessen sei. Die Bruttokaltmiete der Unterkunft des Antragstellers i.H.v. 1000,00 EUR überschreite den Höchstbetrag um monatlich 469,70 EUR, so dass die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft maximal für weitere 6 Monate in Betracht komme.
Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 16.09.2019 Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 12.06.2019 bis 11.12.2020 in Höhe von kalendertäglich 29,82 Euro bewilligt. Er erhielt von der Bundesagentur für Arbeit im September 2019 eine Nachzahlung in Höhe von 2.355,78 Euro.
Am 17.10.2019 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag ab dem 01.12.2019, den der Antragsgegner durch Bescheid vom 23.10.2019 mangels Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ablehnte. Der Antragsgegner legte dabei einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Grundmiete von 310,30 EUR, Nebenkosten von 120,00 Euro sowie 104,00 Euro Heizkosten zu Grunde. Dagegen hat der Antragsteller am 29.10.2019 Widerspruch erhoben, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 08.11.2019 als unbegründet zurückwies. Der Antragsteller erhob in der Hauptsache Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (SG, Az. S 38 AS 4910/19).
Am 21.11.2019 hat der Antragsteller bei dem SG um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die vollen Kosten der Unterkunft seien auch weiterhin anzuerkennen. Das "schlüssige Konzept", auf welchem der für H zugrunde zu legende Höchstwert für die angemessene Brutto-Kaltmiete beruhe, sei nicht schlüssig. Die Anmietung einer angemessenen Wohnung sei ihm nicht möglich. Er und auch seine Tochter, welche unter ADS leide, seien zudem aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage, umzuziehen. Die im September 2019 erhaltene Nachzahlung des Arbeitslosengeldes habe er zur Tilgung privater Schulden verwendet.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2019 vorläufig zu verpflichten, ihm auch ab dem 01.12.2019 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Kosten seiner Unterkunft zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat die Auffassung vertreten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht dazu in der Lage sei, umzuziehen. Im September 2019 sei seine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Der SCHUFA-Eintrag hindere den Antragsteller nicht, eine Wohnung zu finden, schließlich habe er auch am 01.05.2018 seine jetzige Unterkunft anmieten können.
Der Antragsteller hat u.a. eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin C vom 03.12.2019 vorgelegt, wonach er unter folgenden Gesundheitsstörungen leide: Essentielle Hypertonie, Prostatahyperplasie, Z.n. Apoplex, Lähmungssyndrom, generalisierte Epilepsie, schlaffe neurogene Harnblase. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, einen Umzug alleine zu bewerkstelligen. Zudem solle er nach Auffassung der Rentenversicherung kurzfristig an einer ambulanten Reha-Maßnahme teilnehmen. Aus medizinischer Sicht sei ein Umzug erst nach der Reha-Maßnahme sinnvoll. Ausweislich einer weiteren Bescheinigung des Herrn C vom 11.12.2019 leidet die Tochter des Antragstellers an der Krankheit ADS. Um eine positive Entwicklung der Tochter nicht zu gefährden, sei es dringend erforderlich, dass sie in ihrer gewohnten Umgebung bleibe.
Am 19.12.2019 hat vor dem SG ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Termin hat der Antragsteller erklärt, dass er zum 01.07.2020 über einen Freund eine angemessene Wohnung anmieten könne. Er würde dann mit diesem einen Untermietvertrag schließen. Gegebenenfalls wäre auch schon ab 01.05.2020 ein Umzug möglich. Mietrückstände bestünden aktuell nicht, da die Familie ihm geholfen habe.
Mit Beschluss vom 23.12.2019 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 23.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2019 ergänzende SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe vom 01.12.2019 bis zum Umzug des Antragstellers, längstens bis zum 30.04.2020 zu gewähren. In der Begründung hat das SG ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht, weil die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 1104,00 Euro bis zum 30.04.2020 als monatlicher Bedarf des Antragstellers und seiner Tochter anzuerkennen seien und deshalb Hilfebedarf bestehe. Ein Umzug sei ihnen derzeit bereits aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht zumutbar. Zudem sei die Wohnungssuche für den Antragsteller erschwert und die Frist von sechs Monaten nicht ausreichend. Dem Antragsteller stünden derzeit keine weiteren bereiten Mittel zur Verfügung, um das Existenzminimum zu sichern. Daraus ergebe sich der Anordnungsgrund.
Gegen den ihm am 23.12.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 03.01.2020 Beschwerde eingelegt. Zum einen sei offensichtlich, dass der Antragsteller sich während des Kostensenkungsverfahrens nicht um eine Kostensenkung bemüht habe. Der Vortrag hinsichtlich der gesundheitlichen Situation verfange nicht, denn eine grundsätzliche Umzugsfähigkeit liege vor. Zudem liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Bis einschließlich Dezember 2019 habe ein Mietrückstand nicht vorgelegen, ein Wohnungsverlust drohe weder unmittelbar noch bis zum 30.04.2020. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst davon ausgehe, zum 01.05.2020, spätestens aber zum 01.07.2020 eine neue Unterkunft anmieten zu können, sei drohende Obdachlosigkeit nicht abzusehen. Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.12.2019 abzuändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er habe sich seit der Einleitung des Kostensenkungsverfahrens um die Anmietung einer den Vorgaben entsprechenden Wohnung bemüht. Diese habe er ausschließlich und nur vereinzelt bei Wohnungsbaugesellschaften finden können. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sei es ihm jedoch unmöglich, bei diesen eine Wohnung anzumieten. Überdies liege ein "schlüssiges Konzept" für die Mietobergrenze nicht vor. Vom 20.01. bis 12.02.2020 habe er an einer ambulanten Rehamaßnahme teilgenommen. Dies habe die Wohnungssuche erschwert. Ein Verzug mit mehreren Monatsmieten sowie eine fristlose Kündigung und Räumungsklage würden seine Chancen auf den Neuabschluss eines Mietvertrages zusätzlich erschweren. Die Miete für Dezember und Januar sei ihm von seinem Freund N N darlehensweise vorgestreckt worden.
Durch Beschluss vom 04.03.2020 hat der Senat die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung des SG vom 23.12.2019 ausgesetzt, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 04.03.2020 verwiesen.
Auf Nachfrage unter Bezugnahme auf die Beschlussgründe, mit welcher Begründung der Antrag fortgeführt werden solle, hat der Antragsteller ausgeführt, für März 2020 noch kein Einkommen erhalten zu haben. Während der Rehamaßnahme habe er Übergangsgeld erhalten, seitdem sei er arbeitsunfähig, die Krankenkasse prüfe derzeit einen Krankengeldanspruch. Sein Freund N N sei für März nicht mehr bereit gewesen, die Miete zu zahlen, diese sei noch offen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Leistungen an den Antragsteller verpflichtet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B V 23/01 B, Rn. 5 bei juris).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eil-rechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Streit ist. Wird geltend gemacht, auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen zu sein, dann muss vom Antragsteller erwartet werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch, welcher jedenfalls nicht offensichtlich gegeben ist, besteht. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine aktuelle Notlage, die es unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls seinen Regelbedarf nach § 20 SGB II in Höhe von monatlich 424,00 Euro bis zum 31.12.2019 bzw. 432,00 Euro ab dem 01.01.2020 konnte der Antragsteller aus der Einmalzahlung des Arbeitslosengeldes I in Höhe von 2.355,78 Euro, welche gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II ab dem Folgemonat des Zuflusses, mithin ab Oktober 2019, auf sechs Monate zu verteilen und somit monatlich in Höhe von 392,63 Euro anzurechnen sind, sowie jedenfalls bis Februar 2020 aus den weiteren laufenden Einnahmen aus Arbeitslosengeld I sowie dem Übergangsgeld decken. Belege dafür, dass die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes I anderweitig verwendet wurde und nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, hat der Antragsteller nicht beigebracht. Zur Deckung des Regelbedarfs im März 2020 steht dem Antragsteller jedenfalls das Guthaben auf seinem Pfändungsschutzkonto, welches nach eigenen Angaben am 11.03.2020 477,89 Euro betrug, zur Verfügung. Überdies ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse des Antragstellers kurzfristig über seinen Antrag auf Krankengeld im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung entscheiden wird, nachdem die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld I für den Zeitraum ab dem 15.02.2020 abgelehnt hat. Hier steht nach eigenen Angaben des Antragstellers lediglich noch die Berechnung durch die Krankenkasse aus. Im Hinblick darauf, dass sich den für den Zeitraum vom 26.01.2020 bis einschließlich 10.03.2020 übersandten Kontoauszügen weder Barabhebungen noch Lastschriften von Lebensmittelanbietern, Drogerien o.ä. für die Deckung des täglichen Bedarfs (abgesehen von einer Abbuchung über 15,00 Euro am 27.01.2020 zugunsten von Lieferando.de) entnehmen lassen, geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antragsteller hierfür weitere Barmittel zur Verfügung stehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Zeuge N N habe ihm darlehensweise Geldmittel zur Verfügung gestellt, bleibt allerdings völlig offen, wann und in welcher Höhe entsprechende Darlehen gewährt wurden. Auch der Mietzins für das Haus ist nach Angaben des Antragstellers bis einschließlich Februar 2020 vollständig beglichen worden, allein die Zahlung für März 2020 ist noch nicht erfolgt. Ein relevanter Nachteil durch die Nichtzahlung des Mietzinses für den Monat März 2020 ist indes nicht glaubhaft gemacht. Solche relevanten Nachteile können zwar nicht erst mit Rechtshängigkeit einer Räumungsklage angenommen werden. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherstellen soll und dazu auch gehört, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. Bereits bei einer drohenden ordentlichen Kündigung kann ein Anordnungsgrund gegeben sein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.09.2018 – L 2 AS 1430/18 B ER -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Gefahr einer solchen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses und eines damit verbundenen drohenden Verlustes der Wohnung hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist jedenfalls nicht möglich, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. Die Grenze zu einer "nicht unerheblichen" Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist dann noch nicht überschritten (LSG NRW, aaO.). Im Übrigen hat der Antragsteller selbst angegeben, zum 01.05.2020, spätestens aber zum 01.07.2020, das gemietete Haus aufgeben zu wollen und in eine kostengünstigere, den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung umziehen zu können, so dass auch diesbezüglich ein relevanter Nachteil durch die Nichtzahlung des Mietzinses nicht ersichtlich ist.
Wie bereits im Beschluss des Senats vom 04.03.2020 ausgeführt, ist im Übrigen auch bei einer stattgebenden Entscheidung keine vollständige Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Antragsgegners und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter zu erreichen. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nur vom dem Antragsteller, nicht aber auch von seiner Tochter geführt. Selbst wenn man aufgrund des zunächst ohne Rechtsbeistand von dem Antragsgegner betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Zweifel daran gehabt haben könnte, ob er vorläufige Leistungsansprüche nicht auch für seine Tochter geltend machen wollte, hat sein später mandatierter Prozessbevollmächtigter das Verfahren ausschließlich für den Antragsteller, nicht aber für seine Tochter geführt. Ob innerhalb der Rechtsmittelfrist auch für die Tochter Klage im Hauptsacheverfahren erhoben worden oder der ablehnende Bescheid ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist, kann insoweit dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unabhängig von den Erfolgsaussichten zu bewilligen, da der Antragsgegner das Rechtmittel eingelegt hat, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung liegen vor, da der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit von Sach- und Rechtslage als erforderlich anzusehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.07.2020
Zuletzt verändert am: 22.07.2020