Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1967 geborene Antragsteller bezog von dem Beschwerdegegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende. Mit Schreiben vom 27.11.2009 kündigte der Beschwerdegegner dem Antragsteller an, dass er die Leistungen ab 1. Dezember 2009 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einstellen werde. Der Außendienst habe festgestellt, dass der Antragsteller sich nicht in der von ihm angegebenen Wohnung "C-straße 0, T" aufhalte. Der Zustand der Wohnung lasse darauf schließen, dass die Wohnung nie vom Antragsteller bewohnt werde. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe. In dem zugrundeliegenden Bericht des Außendienstes vom 27.11.2009 wird vermutet, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich (wie auch vorher) bei seiner Freundin, Frau I, im C-weg 0 wohne.
Mit einem am 04.12.2009 beim Sozialgericht Dortmund (SG) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer begehrt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm für Dezember 2009 die mit Leistungsbescheid vom 28.09.2009 bewilligten 497,21 Euro auszuzahlen und den Krankenversicherungsschutz sicherzu-stellen. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 18.12.2009 abgelehnt. Soweit der Antragsteller Leistungen vor dem 04.12.2009 (Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG) begehre, fehle es an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Notlagen in der Vergangenheit zu beseitigen. Bezüglich der Unterkunftskosten sei ein Anordnungsgrund im Übrigen deshalb nicht gegeben, weil nicht zu erkennen sei, dass dem Antragsteller Obdachlosigkeit drohe. Soweit Regelleistungen begehrt würden, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei die Zahlungseinstellung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III zu Recht verfügt worden. Demnach könne die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalte, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum (ggf. teilweisen) Wegfall des Anspruchs führen würden und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergebe, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit (ggf. teilweise) aufzuheben sei. Hier sei eine rückwirkende Aufhebung geboten, da die Leistungsbewilligung auf fehlerhaften Angaben beruhe, § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dem Ergebnis des Hausbesuchs durch den Außendienst gehe die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht wie angegeben in der c-straße, sondern weiter in der Wohnung C-weg wohne und mit Frau I eine Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bilde. Für die Zeit ab formellem Bezug der Wohnung c-straße dürften dem Antragsteller geringere Leistungen zugestanden haben, da Frau I über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verfüge, die aufgrund der Bedarfsgemeinschaft auf die Leistungen des Antragstellers hätten Anrechnung finden müssen. Die rein formale Anmietung einer Wohnung könne nicht dazu führen, Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens/Vermögens der Partnerin zu erlangen. Hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes bestehe kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller als Versicherter auch nach dem Ende der Mitgliedschaft noch einen Monat Leistungen beziehen könne (§ 19 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Angesichts des Fehlens jedweder Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau I, sei jedenfalls zugunsten des Antragstellers ein Anordnungsanspruch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Der Antragsteller möge diese Angaben schnellstmöglich nachholen und so dem Antragsgegner die Prüfung ermöglichen, ob ggf. weiter ein Restanspruch bestehe.
Gegen den ihm am 28.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.01.2010 Beschwerde eingelegt und weiter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, "um ein anständiges Hauptverfahren bewerkstelligen zu können". Der Hausbesuch der Sozialmitarbeiter sei rechtswidrig gewesen, verletzte ihn in seinen Grundrechten und erfülle die Straftatbestände der §§ 241, 339, 240 und 164 Strafgesetzbuch. Darüber hinaus sei der Besuch des Außendienstes nicht geeignet, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe.
Mit Bescheid vom 15.01.2010 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.2010 hat der Beschwerdegegner die Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 gemäß § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2005, L 6 B 10/05 SB m.w.N.). Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Dies ist hier der Fall. Der auf die Auszahlung der mit Bescheid vom 28.09.2009 für den Monat Dezember 2009 festgesetzten Leistungen gerichtete Eilantrag des Klägers hatte keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend waren vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht und einen Anordnungsgrund zum Teil nicht glaubhaft gemacht hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 18.12.2009 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt, dass der Hausbesuch des Außendienstes nicht geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, so verkennt er bereits, dass die dort ermittelten Umstände sich nicht auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogen haben. Vielmehr hat der Außendienstbesuch (lediglich) Indizien dafür gezeigt, dass der Antragsteller anders als von ihm angegeben, nicht tatsächlich in der c-straße gewohnt hat und ihm entsprechend ein Anspruch auf Übernahme der Kosten dieser Unterkunft im streitigen Zeitraum – vorbehaltlich anderer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren – nicht zustand. Dass ein Anordnungsanspruch über die Kosten der Unterkunft hinaus auch für die Regelleistungen zu verneinen war, beruht zum Einen darauf, dass der Antragsteller keine ausreichenden Gründe vorgetragen hat, die die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II zwischen ihm und Frau I hätten entkräften können. Bereits im Beschluss des SG Dortmund vom 10.12.2008, S 38 AS 348/08 ER sowie dem bestätigenden Beschluss des Landessozialgerichts vom 19.06.2009, L 12 B 10/09 AS ER sind die aktenkundigen Umstände unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers und der Frau I dahingehend gewertet worden, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen beiden anzunehmen sei, wie dies der Vermutung des § 7 Abs. 3 SGB II entspricht, wenn Partner – wie hier – länger als ein Jahr zusammenleben. Neue Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind bis zum streitigen Zeitraum im Dezember 2009 nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach den bisherigen Erkenntnissen im April 2009 nicht tatsächlich in eine andere Wohnung umgezogen ist. Im Übrigen konnte ein etwaiger (Rest-)Leistungsanspruch des Antragstellers deshalb nicht berechnet werden, weil der Hilfebedarf mangels entsprechender Auskünfte des Antragstellers zum Einkommen der Frau I nicht ermittelbar war.
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Hausbesuch sei formell unrechtens gewesen und das Verhalten der Sozialmitarbeiter strafbewehrt, so ist dies nach Aktenlage im Eilverfahren nicht erkennbar.
Eine Änderung in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat sich auch nicht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den erkennenden Senat im Hinblick auf § 331 Abs. 2 SGB III ergeben. Nach dieser Vorschrift sind vorläufig eingestellte laufende Leistungen unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht zwei Monate nach Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist. Hier hat die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Aufhebungsbescheid am 15.01.2010, also fristgerecht, erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.07.2010
Zuletzt verändert am: 14.07.2010