Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2013 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene (- den Antragstellern am 07.03.2013 zugestellte -) Beschluss des Sozialgerichts vom 30.01.2013, ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsgegnern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 12.12.2012 bis zum 28.02.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch abgesenkt um 20 Prozent, zu zahlen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung (s BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 1; LSG BW Beschl v 26.01.2006 -L 8 AS 403/06 ER; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl § 199 Rn 8 mwN; aA BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Sie erfordert regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges zu leisten (s Leitherer aa0 mwN). Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung sein (s BSG SozR 4 aa0). Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es aber regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel als solcher regelmäßig verbunden sind. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde schon grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§ 154 Abs. 1 iVm § 86 a; § 154 Abs. 2 SGG (Berufung); § 175 Satz 1 und 2 SGG (Beschwerde); vgl hierzu auch BSG Beschl v 05.09.2001 – B 3 KR 47/01 R) und – bezogen auf die hier eingelegte Beschwerde – keiner der in § 175 Satz 1 und 2 SGG aufgeführten Tatbestände gegeben ist, der ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung nach sich zieht.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ergibt die Abwägung einen offenkundigen Vorrang der Interessen der Antragsgegner.
Als Nachteil auf Seiten des Antragstellers ist lediglich zu berücksichtigen, dass er – würde die Zwangsvollstreckung nicht einstweilen ausgesetzt – eine etwaige Rückforderung ggfs. nicht realisieren kann, wenn auf die Beschwerde hin der angefochtene Beschluss ganz oder teilweise geändert wird. Weitere Umstände hat der Antragsteller weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich. Das Interesse der Antragsgegner hingegen ist auf die Zahlung vorläufig zuerkannter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gerichtet. Dabei handelt es sich (- auch ohne die vom Sozialgericht vorgenommene Reduzierung auf 4/5 des Regelbedarfs -) um existenzsichernde Leistungen. Ihre Gewährung entspricht einer verfassungsrechtlichen, dem Schutz der Menschenwürde dienenden Pflicht des Staates (vgl BVerfG Beschl v 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). In dieser Konstellation sind schon von vorneherein Interessen des Antragstellers kaum denkbar, die gegenüber der existenzsichernden Funktion der zuerkannten Leistungen überhaupt – und zudem deutlich – überwiegen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls eine nur vorläufige Regelung über die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Beendigung des Instanzenzuges erstrebt. Ist aber schon das in der Hauptsache geführte Eilverfahren darauf ausgerichtet, effizienten Rechtsschutz zu garantieren (s etwa BVerfG Beschl v 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03; BVerfG aaO), so bedarf es für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG der Glaubhaftmachung weiterer schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Beeinträchtigungen, die durch die Entscheidung über die Beschwerde – obwohl Eilverfahren – nicht mehr beseitigt werden können (zur Glaubhaftmachung s Bayer LSG Beschl v 08.02.2006 – L 10 AS 17/06 ER; LSG BW Beschl v 24.06.2008 – L 7 AS 2955/08 ER).
Damit verengt sich der Anwendungsbereich des § 199 Abs. 2 SGG auch und gerade in Eilverfahren auf Fallgestaltungen, in denen die Vollstreckung gegen den Leistungsträger ganz erheblich über die Nachteile hinausgeht, die für ihn regelmäßig mit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel verbunden sind. In dem schmalen Zeitfenster bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren sind durch die Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG kaum zusätzliche Nachteile vermeidbar und insbesondere nicht anders abwendbar, die über die Gefahr des Ausfalls der Rückforderung hinausgehen. Kann danach bei Zuerkennung existenzsichernder Leistung im Wege der einstweiligen Anordnung der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG nur in ganz seltenen Fällen Erfolg haben (s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller aaO), liegt hier kein Ausnahmefall, wie etwa eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich gesetzeswidrige Entscheidung vor, die eine andere Gewichtung gebieten könnte. Auch der Antragsteller macht nicht geltend, der eingehend und unter Berücksichtigung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung begründete Beschluss sei so offensichtlich rechtswidrig, dass es ihm nicht zumutbar sei, die auferlegte vorläufige Verpflichtung zu erfüllen (zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bei Entscheidungen nach § 199 Abs. 2 SGG vgl BSG Beschl v 09.05.2001 – B 3 KR 47/01 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller aaO). Im Übrigen hat auch der Senat in vergleichbaren Fällen bei der Prüfung eines Anspruchs aus Art. 1 EFA Bedenken gegen die Beachtlichkeit des von der Bundesregierung erklärten Vorbehaltes geäußert (s etwa LSG NRW Beschl v 06.11.2012 – L 6 SF 348/12 ER). Wenn das EFA keine Anwendung findet, dürfte aber – dies hat der Senat bereits verschiedentlich ausgeführt – der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht greifen; der Anspruch wäre dann aber wohl aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art 4 VO (EG) 883/2004 begründet (LSG NRW aaO und Beschl v 09.11.2012 – L 6 AS 1324/12 B ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Erstellt am: 01.07.2013
Zuletzt verändert am: 01.07.2013