Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.03.2015 wird, soweit sie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betrifft, zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73 a Rn. 7a mit weiteren Nachweisen). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R, bei juris Rn. 26). Durch diese Einschränkungen soll sichergestellt werden, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: B 10 KG 6/06 B, bei juris Rn. 5); denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt.
Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht Duisburg zum Az. S 38 AS 673/15 fehlte es an hinreichenden Erfolgsaussichten im o.g. Sinne. Dieser war zu keinem Zeitpunkt zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Weitere Kriterien für das Gebrauchmachen von dieser gerichtlichen Anordnungsbefugnis sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind durch Auslegung zu gewinnen. Diese ergibt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage Ergebnis einer Interessenabwägung ist. Die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsbehelfs ist anzuordnen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung dem privaten Aufschubinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gebührt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die – nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertende – Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in Fällen des § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 – 4 SGG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet und damit grundsätzlich ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes geregelt hat (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 21.01.2010, Az.: L 7 B 446/09 AS, bei juris Rn. 5). Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im konkreten Fall ein überwiegendes privates Aufschubinteresse feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013, Az.: L 2 AS 1956/13 B ER, bei juris Rn. 3). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte ist nicht erkennbar. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05, bei juris Rn. 26).
Die Klage des Antragstellers vom 17.02.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Der auf die Anordnung derselben gerichtete Antrag hatte hier schon deshalb zu keinem Zeitpunkt eine Aussicht auf Erfolg, da sich der genannte Verwaltungsakt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. Auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (oder der Klage) besteht oder der Antragsteller darauf zu verweisen ist, abzuwarten, ob der Antragsgegner aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bei Pflichtverstößen belastenden Rechtsfolgen (insbesondere sog. Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II) ableiten wird, kommt bzw. kam es mithin nicht an (vgl. zum Meinungsstand nur den Beschluss des erkennenden Senates vom 27.10.2014, Az. L 2 AS 1701/14 B ER, bei juris Rn. 3f.).
Zunächst war der Antragsgegner als der für den Antragsteller gemäß §§ 6, 36 SGB II sachlich und örtlich zuständige Träger der Leistungen nach dem SGB II nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II dazu berechtigt, eine Eingliederungsvereinbarung hoheitlich durch Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller zu ersetzen. Der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist nach dieser Vorschrift jedenfalls zulässig, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen, eine solche konsensuale Lösung aber gescheitert ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R, bei juris Rn. 19). Hiervon ist im Regelfall auszugehen, wenn sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte weigert, überhaupt eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (vgl. Kador, in: Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, 2013, § 15 Rn. 63). Dies ist hier der Fall. Die Mitteilung des Antragstellers im Schreiben vom 12.11.2014, er lehne die ihm am 06.11.2014 ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung "in Gänze" ab, stellt eine grundsätzliche Weigerung im o.g. Sinne dar.
Auch inhaltlich kann der Senat keine Anhaltspunkte erkennen, aus denen eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 13.11.1014 folgt. Zentraler Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II und eines diese Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen sie hierzu in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen sowie in welcher Form sie diese nachweisen muss. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns (vgl. §§ 1 und 2 SGB II) muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt dabei konkrete und bestimmbare Pflichten für beide Vertragspartner enthalten (LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2012, Az. L 2 AS 2052/12 B, bei juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingliederungsvereinbarung vom 13.11.1014. Die Bedenken des Antragstellers, die von ihm geforderten Maßnahmen zur Gewinnsteigerung sowie deren Nachweis seien zum Einen nicht geeignet, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden und zum Anderen zu unbestimmt, teilt der Senat nicht. Bei einer selbständigen Tätigkeit ist es zunächst immer der Firmeninhaber, der vorrangig – von ihm als geeignet angesehene – Maßnahmen auf dem Gebiet der Kundengewinnung, Gewinnsteigerung etc. ergreifen muss. Er kennt schließlich sowohl die Struktur seines Betriebes als auch die Gegebenheiten des Marktes. Dem Grundsicherungsträger ist es letztlich auch gar nicht möglich, von außen konkrete Vorschläge zur Optimierung der Geschäftstätigkeit zu machen. Er kann tatsächlich, wenn man einmal ganz allgemein gehaltene Ratschläge und unternehmerische Selbstverständlichkeiten außer Betracht lässt, zunächst nur auf Vorschläge des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten reagieren und deren Wirksamkeit prüfen, um sodann – im Zusammenspiel mit diesem – geeignete (Förder-)Maßnahmen zu erbringen. Genau hierzu hat der Antragsgegner sich in der angegriffenen Eingliederungsvereinbarung auch verpflichtet. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb der Antragsteller dieses Angebot des Antragsgegners nicht annimmt. Es dürfte doch in seinem eigenen Interesse sein, die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens zu steigern, um seine Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen.
Auch die Verpflichtung des Antragstellers zur Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 13.11.2014. Soweit er sich diesbezüglich auf die zwischen den hiesigen Beteiligten ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.11.2012 zum Az. L 2 AS 2052/12 B beruft, ergibt sich dadurch kein anderes Ergebnis. Diese betraf – worauf das Sozialgericht in seinem Richterbrief vom 10.02.2015 zu Recht hingewiesen hat – eine Eingliederungsvereinbarung, die allein regelte, in welcher Weise der Antragsteller die mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen gegenüber dem Antragsgegner dokumentieren sollte und welche unternehmerischen Entscheidungen (ungeplante Betriebsausgaben, Einstellung von Personal) er nur nach vorheriger Zustimmung des Antragsgegners vornehmen durfte. Die dort festgelegten Pflichten zur Anzeige ungeplanter Betriebsausgaben, zur Einreichung einer monatlichen/quartalsweisen Gewinn- und Verlustrechnung und zum Nachweis des betriebsbedingten Anteils der Kraftfahrzeugnutzung stellten keine geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit dar, sondern dienten allein der Überprüfung seiner Leistungsberechtigung, was nicht der Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung ist. So liegt der Fall hier indes nicht. Die vom Antragsteller geforderte Auflistung seiner Einnahmen und Ausgaben dient der Überprüfung, ob die seitens des Antragstellers vorzunehmenden Maßnahmen zur Gewinnsteigerung geeignet, erforderlich, zumutbar und – für den Antragsteller besonders wichtig – (finanziell) förderungswürdig sind, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder bestenfalls ganz zu beseitigen. Eine Überprüfung der Leistungsberechtigung des Antragstellers mag damit einhergehen, ist aber jedenfalls nicht ausschließlicher Zweck der Verpflichtung.
Auch die Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller auferlegten Pflichten erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Sie entspricht jedenfalls nicht denjenigen, die in der Rechtsprechung bisher beanstandet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az.: B 14 AS 53/08 R, bei juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 30/09 R, bei juris Rn. 22). Die Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus seinem Verhalten für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az.: B 14 AS 53/08 R, bei juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 30/09 R, bei juris Rn. 22). Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsfolgenbelehrung werden vom Antragsteller jedoch auch nicht geltend gemacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.06.2015
Zuletzt verändert am: 11.06.2015