Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2015 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, P, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Regelleistung sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller hätten einen monatlichen Gesamtregelleistungsbedarf in Höhe von 1.523,00 EUR (Antragsteller zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 360,00 EUR, Antragsteller zu 3) in Höhe von 302,00 EUR, Antragstellerin zu 4) in Höhe von 267,00 EUR sowie Antragsteller zu 5) Höhe von 234,00 EUR. Diesem Bedarf stünde monatliches Einkommen in Höhe von 2.170,00 EUR gegenüber (Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.043,10 EUR, Kindergeld in Höhe von 558,00 EUR, Kinderzuschlag in Höhe von 420,00 EUR sowie Betreuungsgeld in Höhe von 150,00 EUR). Auf telefonische Nachfrage des Sozialgerichts habe die zuständige Wohngeldstelle mitgeteilt, den Antragstellern sei ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 291,00 EUR bewilligt worden. Die Antragsteller könnten ihren Bedarf somit aus den monatlichen Einkommen decken. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass Kosten für Elektrizität in Höhe von 103,00 EUR vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 S 1 SGB II umfasst und daher nicht gesondert zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) hätten die Antragsteller eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das sei nur dann der Fall, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorstehen (LSG NRW Beschluss vom 12.01.2012 – L 19 AS 1781/11 B ER -).
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.5.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 10.5.2015.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte der BG der Regelsatz der Stufe 1 bewilligt werden müssen (Urteil vom 23.07. 2014 – B 8 SO 14/13 ER -). Damit errechne sich ein monatlicher Gesamtbedarf in in Höhe von 1.562,00 EUR. Zuzüglich der KdU ergebe sich ein Bedarf von 2.225,00 EUR. Auch die Stromkosten müssten vom Antragsgegner zumindest teilweise übernommen werden, da diese nur in Höhe von 33,36 EUR in der Regelleistung angesetzt seien. Damit ergebe sich dann einen Bedarf von 2.294,64 EUR soweit das Sozialgericht von einem Einkommen von.170,00 EUR ausgehe, ist unzutreffend, da Versicherungspauschalen und Freibeträge nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Bedarfs an kostenintensiven Medikamenten der Antragstellerin zu 2) hätte der Antragsgegner weitere Ermittlungen anstellen müssen. Im Übrigen ginge das Sozialgericht zu Unrecht davon aus, den Antragstellern sei ab 01.01.2015 Wohngeld in Höhe von 291,00 EUR bewilligt worden. Dieser Betrag werde nicht ausbezahlt, da Rückstände einbehalten würden. Aus diesem Grunde habe das Verfahren auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe zu gewähren sei
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach-und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 s 3 SGG).
Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Ansicht, ihnen seien Regelleistungen nach der Stufe 1 zu bewilligen auf die Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) verweisen, liegt dieser Vortrag neben der Sache, denn die zitierte Rechtsprechung befasst sich mit der Höhe der Regelleistung beim Zusammenleben Erwachsener, die keine Partner sind. Von dieser Fallkonstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Angesichts dessen ist mit dem Sozialgericht zutreffend davon auszugehen, dass der Gesamtregelleistungsbedarf der BG bei monatlich 1.523 EUR liegt.
Dem stehen Einkünfte in Höhe von 2.171,10 EUR gegenüber, sowie das Sozialgericht dies zutreffend stellt hat. Die monatlichen Einnahmen übersteigen den Gesamtbedarf damit um 648,10 EUR. Selbst bei Zugrundelegung der nur einmal anfallenden berücksichtigungsfähigen Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR – ein Erwerbstätigenfreibetrag kommt nur bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit in Betracht (BSG Urteile vom 5.6.2014 – B 4 AS 49/13 R – und vom 17.02.2015 – B 14 AS 1/14 R -) übersteigt das monatliche Einkommen den Bedarf der BG in erheblichem Umfang.
Soweit die Antragsteller einen Mehrbedarf für kostenintensive Medikamente der Antragstellerin zu 2) begehren, ergäbe sich dieser Anspruch aus § 21 Abs. 6 S 1 SGB II. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit er im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben die Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Er kann nicht damit begründet werden, der Antragsgegner habe notwendige Ermittlungen unterlassen. Es wäre Aufgabe der Antragsteller gewesen darzulegen, um welche Erkrankung es sich handelt, welche Medikamente zur Behandlung erforderlich sind und wie hoch die dadurch entstehenden monatlichen Kosten sind.
Hinsichtlich der KdU, die einen gesonderten Streitgegenstand betreffen, ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass ihre Unterkunft gefährdet ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erst dann der Fall, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Senats vom 17.02.2015 – L 12 AS 47/15 B ER – mit Auseinandersetzung zur gegenteiligen Auffassung des 6. Senats im Beschluss vom 29.01.2015 – L6 AS 2085/14 B ER -). Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, in welcher Höhe den Antragstellern Wohngeld ausgezahlt wird. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es auch hier Aufgabe der Antragsteller gewesen wäre, substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da das Verfahren aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe der Erfolg zu versagen der Bewilligungsantrag für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)). Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.07.2015
Zuletzt verändert am: 01.07.2015