Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2013 geändert. Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 436,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Durch Bescheid vom 20.12.2011 bewilligte der Beklagte den drei Klägern als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 i.H.v. 468,25 EUR monatlich. Auf den Gesamtbedarf von 1.372,25 EUR rechnete der Beklagte ein vorläufiges Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) i.H.v. 720,00 EUR monatlich an.
Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, Widerspruch ein. Sie wandten sich gegen die Höhe des vorläufig angerechneten Einkommens der Klägerin zu 2). Anstelle eines Betrages von 1.000,00 EUR sei nur ein Betrag von 800,00 EUR zu berücksichtigen. Des Weiteren machten sie geltend, neben den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung seien weitere Kosten i.H.v. 28,00 EUR monatlich zu übernehmen. Durch Änderungsbescheid vom 26.01.2012 erhöhte der Beklagte die vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 auf insgesamt 668,25 EUR monatlich. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens ab.
Mit der am 09.03.2012 erhobenen Klage begehrten die Kläger die Änderung des Bescheides vom 20.12.2011 in der Form des Abänderungsbescheides vom 26.01.2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2012, soweit ihnen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren versagt worden und die Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich i.H.v. 462,00 EUR anstatt von insgesamt 490,00 EUR übernommen worden seien. Sie hätten bei der Anmietung der Wohnung einen zu dieser Wohnung gehörenden Stellplatz mit anmieten müssen. Dies ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 07.01.2004. Bei der Kostengrundentscheidung habe der Beklagte den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 09.05.2012 erklärte sich der Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 80 % zu tragen sowie die Kosten des Rechtsstreites i.H.v. 50 % zu übernehmen. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft beantragte er die Abweisung der Klage. Die Anmietung des Stellplatzes sei handschriftlich in den Mietvertrag eingefügt worden. Bei der Nebenkostenabrechnung vom 07.10.2011 sei eine neue Gesamtmiete ab dem 01.12.2011 i.H.v. 462,00 EUR ausgewiesen gewesen. Der Sachverhalt stelle sich damit so dar, dass auch der Vermieter den Mietvertrag und die Anmietung des Stellplatzes als zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte ansehe. Die Verbindung der Verträge sei durch die Kläger nicht nachgewiesen worden.
Durch Beschluss vom 11.05.2012 bewilligte das Sozialgericht Gelsenkirchen den Klägern für das Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 09.03.2012 und ordnete den Beschwerdegegner bei.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis vom 09.05.2012 an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.
Am 12.07.2012 hat der Beschwerdegegner beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 811,58 EUR festzusetzen und zwar i.H.v.:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG 272,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 190,00 EUR
Pauschale gem. Nr. 1002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 129,58 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 18.07.2012 auf insgesamt 327,25 EUR festgesetzt und zwar i.H.v.:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103, 1008 VV RVG 160,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 95,00 EUR
Pauschale gem. Nr. 1002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 52,25 EUR
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr sei durch die Annahme des Teilanerkenntnisses und eine Teilklagerücknahme angefallen. Die Entscheidung, den Rechtsstreit nach Annahme des Teilanerkenntnisses für erledigt zu erklären, sei keineswegs einfach gewesen, da die Kläger auf einen nicht unerheblichen Betrag i.H.v. 28,00 EUR monatlich verzichtet hätten. Die Entscheidung, hierauf zu verzichten, sei letztlich nur und ausschließlich gefallen, weil das Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz mittlerweise gekündigt worden sei.
Durch Beschluss vom 05.04.2013 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die dem Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 614,64 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat eine
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103, 1008 VV RVG 204,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005, 1006 VV RVG 142,50 EUR
angesetzt. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.04.2013 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsgegner am 19.04.2013 Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung der Vergütung auf 327,25 EUR.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung als 436,44 EUR zu. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist nicht angefallen (A). Die Verfahrensgebühr wird auf 204,00 EUR (B) und die Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG auf 142,50 EUR (C) festgesetzt.
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners. Zwischen den Klägern und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden. Im Beschluss vom 11.05.2013 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Kläger ist der Beschwerdegegner uneingeschränkt beigeordnet worden. Der Senat ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG an den Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, gebunden. Eine inhaltliche Prüfung des Beschlusses erfolgt nicht. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
A. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das Verfahren ist nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung des Beklagten vom 05.05.2012 als Teilanerkenntnis über einen prozessualen Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens oder als Kostengrundanerkenntnis hinsichtlich der Kosten des Verfahrens nach § 193 SGG, die auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfassen, auszulegen ist. Jedenfalls ist das Verfahren erst durch eine (Teil)rücknahmeerklärung seitens der Kläger erledigt worden. Die Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und einer Teilrücknahme genügt nicht für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr (vgl. hierzu LSG Hessen Beschluss vom 03.05.2011 – L 2 SF 140/10 E; LSG Thüringen Beschluss vom 29.07.2009 – L 6 B 15/09 SF – m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 21.10.2013 – L 12 AS 1102/13 B – und 26. 04.2007 – L 7 B 36/07 AS, Beschluss des Senats vom 05.05.2008 – L 19 B 24/08 AS). Mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird (SG Oldenburg Beschluss vom 02.04.2012 – S 10 SF 170/11 E -, SG Trier Beschluss vom 04.07.2012 – S 6 SB 362/08 -, SG Saarland Beschluss vom 27.01.2012 – S 19 SF 5/11 E), auch bei der Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Abgabe einer Teilrücknahmeerklärung sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, womit der von der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck – Vermeidung von unnötigen gerichtlichen Terminen – erreicht werde, berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass bei der Annahme eines vollen Anerkenntnisses sich der Rechtstreit in der Hauptsache ohne weitere Prozesshandlungen erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Demgegenüber ist bei der Annahme eines Teilanerkenntnisses für die Beendigung des Verfahrens eine weitere prozessuale (Rücknahme-/Erledigungs)Erklärung seitens des Klägers erforderlich. Der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung steht im Belieben des Klägers – im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung -, ggf. kann die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung nach Annahme eines Teilanerkenntnisses im schriftlichen Verfahren den Gebührtatbestand einer Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG erfüllen (vgl. hierzu C).
B. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 09.03.2012 hat der Beschwerdegegner einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat für die Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist für sie im Widerspruchsverfahren tätig gewesen.
Der sich aus Nr. 3103 VV RVG a.F. ergebenden Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 20,00 EUR bis 320,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich die aber der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 1008 VV RVG a.F. auf 32,00 EUR bis 512,00 EUR. Denn der Mindest- und Höchstbetrag des Gebührenrahmens ist nach Nr. 1008 VV RVG a.F. um 60 % zu erhöhen. Der Beschwerdegegner hat drei Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertreten (vgl. zur Anwendung von Nr. 1008 VV RVG: BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R m.w.N.)
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 1008 VV RVG von 272,00 EUR durch den Beschwerdegegner ist unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 272,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 19 m.w.N). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zu dem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 38).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 204,00 EUR, d.h. von 75% der Mittelgebühr rechtfertigt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdegegners ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalt, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet nicht allein die überdurchschnittliche Schwierigkeit. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 33-35), sind nicht belegt und werden auch von dem Beschwerdegegner nicht geltend gemacht. Besondere juristische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Berücksichtigung der Kosten für Anmietung einer Garage als Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie die Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens gewesen. Es handelt sich dabei um überschaubare Rechtsfragen, zu der höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. zu den Kosten einer Garage als Unterkunftskosten BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, Rn. 28) existiert.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 37). Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie z. B. Leistungen nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistungen dem Grunde nach oder lediglich die Höhe umstritten ist (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 38). Vorliegend ist neben Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (bei denen es sich nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelungen des SGB II gedeckt ist vgl. hierzu BSG Beschluss vom 27.09.2010 – B 4 AS 98/10 B), die Übernahme von weiteren Unterkunftskosten in Höhe von 28,00 EUR nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Dauer von sechs Monaten Streitgegenstand des Verfahrens gewesen. Die (leicht) überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber wird durch deren unterdurchschnittliche Einkommens – und Vermögensverhältnisse mehr als kompensiert (vgl. zur Kompensation des Kriteriums einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit durch das Kriterium unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 38). Da die Kläger trotz der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2) während des Verfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 38), kommt dem konkreten Verfahren allenfalls eine unterdurchschnittliche Bedetung zu. Dieser Bedeutung ist mit der vom Sozialgericht festgesetzten Gebühr von 204,00 EUR ausreichend Rechnung getragen.
C. Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist angefallen. Im Ergebnis haben sich die Beteiligten über eine (vollständige) Klagerücknahme bei Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses seitens des Beklagten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Kosten i.S.v. § 193 SGG geeinigt. Eine Einigung über die Tragung von Verfahrenskosten kann den Gebührentatbestand des Nr. 1006 VV RVG auslösen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht (vgl. BSG Urteile vom 18.11.2012, B 14 AS 62/12 R, Rn. 23 f m.w.N. und 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 42 m.w.N.). Werden diese Tätigkeiten bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen. Dabei genügt die schlichte Beratung über die weiteren Erfolgsausichten des Verfahrens nicht für den Anfall der Gebühr (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.10.2013 – L 12 AS 1102/13 B), vielmehr ist ein besonders Einwirken auf die Auftraggeber erforderlich. Im Hinblick auf den weitgehenden Verzicht auf Weiterverfolgung der Ansprüche nach dem SGB II und die (rudimentären) Angaben des Beschwerdegegners über den Verlauf der Gespräche mit seinen Auftraggebern ist noch vertretbar, ein Mitwirken des Beschwerdegegners an der Einigung anzunehmen.
Vorliegend ist es gerechtfertigt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – entsprechend dem Ansatz für die Verfahrensgebühr, als Erledigungsgebühr einen Betrag von 142,50 EUR, 75% von der Mittelgebühr (190,00 EUR ), anzusetzen.
Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 366,50 EUR (204,00 EUR + 142,50 EUR + 20,00 EUR) zu.
Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 69,94 EUR (19% von 366,50 EUR) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse auf insgesamt 436,44 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 18.12.2013
Zuletzt verändert am: 18.12.2013