Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 – L 11 U 416/12 B – und vom 22.10.2012 – L 11 AS 1240/12 B -) Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) Köln hat dessen gegen Richterin am Sozialgericht L gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 07.11.2012 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
1.
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung vom 07.11.2012 ist der Befangenheitsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.08.2012 einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme im Schriftsatz vom 03.09.2012. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass im Schriftsatz vom 03.09.2012 ein weiteres Befangenheitsgesuchs enthalten sei, wenn er in seinem Schriftsatz vom 15.11.2012 schreibt "die Befangenheitsgesuche des Antragstellers vom 16.08.2012 und 03.09.2012", so ist dies grundsätzlich schon deshalb unerheblich, weil das SG den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt in vollem Umfang erfasst und entsprechend zutreffend tenoriert hat. Ungeachtet dessen erschließt das o.a. Verständnis des Klägers nicht; denn er hat in seinem Schriftsatz vom 03.09.2012 selber vorangestellt: "In Sachen wird zur Dienstlichen Äußerung der Richterin L wie folgt Stellung genommen: Die Besorgnis der Befangenheit besteht verstärkt, so dass an der Richterablehnung festgehalten wird."
2.
Den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt hat der Kläger bereits im Schriftsatz vom 16.08.2012 hinreichend konkret wiedergegeben, in dem er unter dem Aktenzeichen S 14 AS 108/08 u.a. geschrieben hat "Der Antragsteller hat unter dem 17.11.2010 einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss (§ 4 Abs. 1 S.1 JVEG) beantragt. Da bisher keine Reaktion erfolgte ". Auch wenn der Beschluss des SG vom 07.11.2012 und ähnlich ebenso die dienstliche Stellungnahme von Richterin am Sozialgericht L vom 17.08.2012 u.a. aufführen "In Sachen: S 14 AS 3616/10", steht außer Zweifel, dass sich dienstliche Stellungnahme und Beschluss auf den von dem Kläger dargelegten Sachverhalt beziehen (s. z.B. Beschluss vom 07.11.2012: "Die von dem Kläger gerügte unterlassene Bearbeitung des Kostenantrags und der Sachstandsanfragen vom 05.06.2012 und 31.07.2012 ist "). Ob insoweit ggf. eine Berichtigung o.Ä. begehrt werden kann, ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats und für diese auch ohne Belang.
3.
Die Einwendungen des Klägers beruhen zunächst in erheblichem Maß auf unzutreffender Wiedergabe der Entscheidung des SG bzw. auf ebenfalls unrichtiger Zitierung des Inhalts der von dem Kläger angegeben Fundstellen.
a)
Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem von dem Kläger als Beleg angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.06.1993 – 1 BvR 878/90 -, dass dem Ablehnenden eine Ausfertigung der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters zu übersenden ist. Der Ablehnende muss zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters Stellung nehmen können; für die Übermittlung der dienstlichen Äußerung bestehen indes keine Formerfordernisse, so dass die Übermittlung in Form einer einfachen Abschrift (wie mit Schreiben vom 24.08.2012 geschehen) oder in Form einer Ablichtung (wie mit Schreiben vom 17.12.2012 geschehen) erfolgen kann.
b)
Unzutreffend ist ebenfalls die Behauptung des Klägers, dass SG sei bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass der Standpunkt des Ablehnenden unbeachtlich sei. Denn das SG hat seiner Entscheidung ausdrücklich vorangestellt: "Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden." Diese Formulierung stimmt im Wesentlichen auch mit der Formulierung in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22.06.1998 – 14 WF 69/98 -, indes nicht der interpretierenden Wiedergabe des Klägers ("Das heißt, dass das Gericht prüfen muss ob aus der allein relevanten Position des Ablehnenden die Besorgnis besteht, dass der abgelehnte Richter befangen sei könnte") überein, denn das OLG formuliert "es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht" und setzt damit mit "bei vernünftiger Betrachtung" ebenso wie das SG ("nach objektiven Maßstäben"), das BVerfG (Beschlüsse vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 – und vom 12.07.1986 – 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 – = "bei vernünftiger Würdigung aller Umstände") oder das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10.12.2010 – B 4 AS 97/10 B – = "bei vernünftiger objektiver Betrachtung") deutliche Grenzen.
4.
Zutreffend gibt der Kläger indes die herrschenden Auffassungen in der Literatur und Rechtsprechung zumindest insoweit wieder, als dass eine lange Verfahrensdauer u.U. eine Besorgnis der Befangenheit begründen kann.
Ein solcher Fall liegt indes – wie bereits das SG ausführlich dargelegt hat – nicht dann vor, wenn das Verfahren lediglich lange dauert. Eine lange Verfahrensdauer allein kann in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit begründen (std. Rechtsprechung des Senats, s. z.B. Beschluss vom 20.12.2012 – L 11 P 144/12 B – m.w.N.)
Der besonnene Rechtsuchende kann allenfalls dann an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründende Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und keine Gründe ersichtlich sind, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen könnten (Senat a.a.O. m.w.N.; s. auch z.B. Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012 ZPO; § 42 Rdn. 11, und Vossler in Vorwerk / Wolff, Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.01.2013, § 42 Rdn. 21 m.w.N.).
Derartige Gründe, die die schon jetzt ganz erhebliche Verzögerung der Entscheidung über den Antrag vom 17.11.2010 zumindest im Hinblick auf die hier allein relevante richterliche Tätigkeit vertretbar erscheinen lassen, hat die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme dargelegt: "Wegen der Vielzahl der Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die ordnungsgemäße Bearbeitung der Akten nicht mehr möglich. Aus diesem Grund bleiben zum Teil Akten längere Zeit unbearbeitet. Die vorliegende Akte gehört dazu. Das Präsidium habe ich auf den Umstand, dass mir die ordnungsgemäße Aktenbearbeitung nicht mehr möglich ist, hingewiesen. Das Präsidium sah keine Handlungsmöglichkeit."
a)
Jegliche Interpretationsversuche des Klägers, aus der dienstlichen Stellungnahme ergebe sich keine "Hohe Arbeitsbelastung", gehen an der Sache vorbei. Die dienstliche Stellungnahme ist angesichts ihres Wortlauts nicht interpretierbar. Die vorliegende Angelegenheit – eine Nebenentscheidung über einen Antrag auf Entschädigung aufgrund der Wahrnehmung von zwei Gerichtsterminen i.H.v. 82,00 EUR – ist nicht bearbeitet worden, weil so viele Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren zu bearbeiten waren, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung der vorliegenden Akten nicht möglich war.
b)
Soweit der Kläger meint, aufgrund seiner langjährigen rechtsanwaltlichen Berufserfahrung und unter Auswertung der Angaben des Statistischen Bundesamtes zur Belastung der Sozialgerichte habe "ein durchschnittlich und korrekt arbeitender Sozialrichter am SG Köln tatsächlich. ohne weiteres genügend Zeit für das, was die abgelehnte Richterin hier mutwillig verweigert, nämlich das Betreiben des Verfahrens ", führt dies schon deshalb nicht weiter, weil es die Angaben der abgelehnten Richterin nicht einmal im Ansatz erschüttern kann.
aa)
Der Senat unterstellt, dass der Kläger über eine "langjährige rechtsanwaltliche Berufserfahrung" verfügt. Indes erschließt sich nicht einmal im Ansatz, inwiefern eine solche Berufserfahrung überhaupt fundierte Rückschlüsse auf das aktuell anfallende Ausmaß richterlicher Tätigkeit im Allgemeinen und erst recht bezogen auf einen bestimmten Richter zulassen könnte. Es handelt sich vielmehr um nicht fundierte persönliche Meinungsäußerungen. Damit kommt es schon nicht mehr darauf an, dass gerade im Falle des Klägers die von ihm für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegten, mit Minus-Einkünften endenden Einkommenssteuerbescheide zwar keine "langjährige rechtsanwaltliche Berufserfahrung" widerlegen, aber auf eine eher eingeschränkte Intensität der beruflichen Tätigkeit hinweisen.
bb)
Ebenso wie der Hinweis auf die eigene "langjährige rechtsanwaltliche Berufserfahrung" krankt auch der Hinweis des Klägers auf Angaben des Statistischen Bundesamtes zu erledigten Verfahren an mangelnder Aussagekraft für das vorliegende Verfahren.
Die Erfüllung richterlichen Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung unterfallen der richterlichen Unabhängigkeit. Dies dient insbesondere der sachlichen Unabhängigkeit des Richters bei der Rechtsprechung und bei seiner mit der Rechtsfindung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeit, indem sie die Selbständigkeit des Richters gegenüber der Dienstaufsicht und seine Freiheit sichert, die richterliche Tätigkeit ohne Bindung durch die Dienstgewalt wahrzunehmen (vgl. Bayer. Dienstgerichtshof für Richter, Beschluss vom 05.02.1969 – DGH 2/68 -). Zudem gilt, dass die Arbeitszeit eines Richters nicht exakt messbar ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Dabei kann sich je nach der Arbeitsweise und der Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet sowie dem Schwierigkeitsgrad der jeweils anstehenden Rechtsstreitigkeiten ein längerer oder auch kürzerer tatsächlicher Zeitaufwand ergeben (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.10.1987 – 2 C 57/86 -).
Bereits daraus ergibt sich, dass statistische Angaben über erledigte Verfahren, deren Basis im Übrigen selbst wiederum umstritten ist, grundsätzlich schon keinen objektiven Aufschluss darüber geben können, ob nun im Einzelfall ein Richter den ihm obliegenden Aufgaben in unterdurchschnittlichem, durchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Maß nachkommt. Das gilt erst recht für die Frage, ob ein Richter durch seine individuelle Arbeitsweise in einem Maß die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dass bei dem Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit gerechtfertigt ist.
cc)
Damit stehen den Angaben der abgelehnten Richterin keine objektiven Gründe entgegen, die auch nur Zweifel daran begründen könnten.
Hinzukommt, dass der ebenfalls am Sozialgericht Köln tätige und damit mit der Situation "vor Ort" an ehesten vertraute Richter am Sozialgericht Dr. I als Verfasser der Entscheidung vom 07.11.2012 bereits aus eigener Kenntnis die Angaben der abgelehnten Richterin bestätigt hat ("Überdies hat die abgelehnte Richterin vorliegend auf ihre hohe Arbeitsbelastung hingewiesen. Die Kammer kann dies aus eigener Kenntnis bestätigen.").
dd)
Schließlich stimmt dies auch insbesondere mit der auf Bearbeitung diverser Ablehnungsverfahren gleicher Intension beruhenden Kenntnissen des Senats über die allgemeine Belastungssituation in der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen überein.
5.
Keiner weiteren Darlegung bedarf es zu dem Vorbringen des Klägers, er habe am 31.07.2012 nicht beantwortete Nachfrage bei der Geschäftsstelle der 14. Kammer des Sozialgerichts Köln gehalten und um Sachstandsnachricht gebeten. Ein Richter ist nicht für das Verhalten der an einem SG tätigen Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen verantwortlich; ein gegen einen Richter gestütztes Befangenheitsgesuch kann deshalb auch nicht auf das Verhalten der Bediensteten gestützt werden.
Selbst wenn indes die Nachfrage des Klägers an die abgelehnte Richterin weitergleitet worden sein sollte, führt deren Nichtbeantwortung ebenso wie die der Sachstandsanfrage im Schriftsatz vom 05.06.2012 nicht zu der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs. Es ist auch Auffassung des Senats, dass es "ein nobile officium gewesen" ist, auf die Sachstandsanfragen des Klägers zu antworten, dies aber nicht bedeutet, dass die Richterin voreingenommen ist (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 20.12.2000 – 10 ABl 43/00 -). Die der sozialrichterlichen Tätigkeit weitgehend fremde Nichtbeantwortung von Anfragen der rechtssuchenden Klientel belegt eher die Angaben der übergebührlichen richterlichen Belastung.
6.
Einer weitergehenden dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht. Soweit er sinngemäß meint, die dienstliche Stellungnahme der von ihm abgelehnten Richterin sei unzureichend, geht auch dies fehl. § 44 Abs. 3 Zivilprozessordnung bestimmt, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Der Umfang der dienstlichen Äußerung steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung sollen sich nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund richten. Steht – wie hier – der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig fest, bedarf es jedenfalls keiner im Einzelnen begründeten dienstlichen, Äußerung (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen, Beschluss vom 26.09.2001 – L 4B 202/01 KR – m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2006 – L 10 AR 79/06 AB -; ständige Rechtsprechung des Senats, u.v.a. Beschlüsse vom 11.01.2010 – L 11 AR 98/09 AB – und vom 19.07.2010 – L 11 SF 198/10 AB -).
7.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers vom 17.11.2010 zumindest in der Zeit nach Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 28.04.2011 und Nichtabhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 05.05.2011 nach zusätzlicher, hier vom Umfang her nicht zu bestimmender richterlicher Überlegungszeit rechtsstaatlichen Anforderungen zumindest derzeit nicht mehr genügen dürfte. Dies ändert indes nichts daran, dass die abgelehnte Richterin aus den dargelegten Gründen nicht befangen ist. Das Problem liegt ausschließlich in außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen begründeten Bereichen und kann nicht durch die über ein Ablehnungsverfahren neu begründete Zuständigkeit einer anderen Kammer des SG Köln gelöst werden.
8.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.03.2013
Zuletzt verändert am: 14.03.2013