Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse für ein abgeschlossenes erstinstanzliches Eilverfahren.
In dem zugrunde liegenden am 02.04.2012 anhängig gemachten Eilverfahren begehrten die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab April 2012. Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 16.05.2012 wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin beigeordnet. Am 27.07.2012 erklärten die Antragsteller das Eilverfahren für erledigt.
Am 21.05.2012 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatskasse die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 636,65 EUR beantragt. Dabei hat sie u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis – zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) und eine Einigungs- / Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG zugrunde gelegt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 13.09.2012 Kosten in Höhe von insgesamt 296,79 EUR festgesetzt. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Als Verfahrensgebühr sei eine Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzusetzen, da die Beschwerdeführerin bereits in einem parallelen Verfahren mit gleichem Inhalt tätig gewesen sei.
Am 05.10.2012 hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Die Erledigungsgebühr sei angefallen, da sie erfolgreich auf die Antragsteller dahingehend eingewirkt habe, dass das Verfahren für erledigt erklärt werde. Es sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzusetzen, da Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von Widerspruchs- und Klageverfahren zu unterscheiden seien.
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, selbst wenn eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzusetzen sei, sei diese auf zwei Drittel der Mittelgebühr zu kürzen, so dass die festgesetzten Gebühren zutreffend seien. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Das Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 15.01.2013 zurückgewiesen und sich der Begründung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Beschwerdegegners im Ergebnis angeschlossen.
Am 06.02.2013 hat der mit der Beschwerdeführerin in einer Sozietät tätige Rechtsanwalt S. aus Essen "namens und im Auftrage des Klägers" gegen den der Beschwerdeführerin am 23.01.2013 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt.
Auf einen Hinweis des Senats vom 04.04.2013, dass die Antragsteller nicht beschwerdebefugt seien, hat die Beschwerdeführerin am 23.05.2013 erklärt, dass die Beschwerde versehentlich im Auftrag des Klägers eingelegt worden sei. Es werde klargestellt, dass die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt worden sei.
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, die Beschwerde sei unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ihrer Klarstellung vom 23.05.2013 ist Beschwerdeführerin die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller. Soweit zunächst eine Beschwerde der Antragsteller vorgelegen hat, ist diese durch die vorgenannte Klarstellung konkludent zurückgenommen worden.
Gegen den angefochtenen Beschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2012 – L 19 AS 2092/11 B = juris Rn 28 mwN auch zur Gegenauffassung). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt einen Betrag von 200 EUR (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2012 – L 19 AS 2092/11 B = juris Rn 26 mwN auch zur Gegenauffassung). Beschwerdebefugt ist entsprechend der Erinnerungsbefugnis nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 56 RVG Rn 2) der beigeordnete Rechtsanwalt, hier die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen nach Zustellung. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 23.01.2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief damit am 06.02.2013 ab. Die Beschwerdeführerin selbst hat aber erst am 23.05.2013 Beschwerde eingelegt. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Erklärung vom 23.05.2013 die erstmalige Einlegung einer Beschwerde durch die Beschwerdeführerin selbst darstellte oder ob insofern eine Änderung der am 06.02.2013 erhobenen Beschwerde vorliegt (vgl. zur Klageänderung durch Beteiligtenwechsel Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 99 Rn 6; aA Zeihe, SGG, § 99 Rn 1c). Denn im Fall einer Änderung der Beschwerde muss die geänderte Beschwerde entsprechend den Grundsätzen zur Klageänderung (vgl. zur Anwendbarkeit von § 99 SGG auf Beschlussverfahren Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, 2009, § 99 Rn 1; vgl. auch Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 99 Rn 1; zur Anwendbarkeit der Beschwerdevorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung auf Beschwerdeverfahren nach dem RVG Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 33 RVG Rn 25 und § 66 GKG Rn 45) alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, wozu auch die Einhaltung der Beschwerdefrist gehört. Maßgeblich für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt der Änderung des Antrags (vgl. zur Klagefrist BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R = juris Rn 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 99 Rn 13a).
Die Beschwerdeschrift vom 06.02.2013 hat die Beschwerdefrist für eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht gewahrt. Der Schriftsatz vom 06.02.2013 stellt keine Beschwerde der Beschwerdeführerin dar. Die diesbezügliche anderweitige Erklärung der Beschwerdeführerin vom 23.05.2013 ist hierfür ohne Belang. Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont (vgl. zur Auslegung von Rechtsmitteln allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, Vor § 143 Rn 15b). Danach hat nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihr Sozius Beschwerde eingelegt und zwar "namens und im Auftrage des Klägers". Wenngleich nicht ein Klage-, sondern ein Antragsverfahren zugrunde lag und dieses nicht von einem, sondern von zwei Antragstellern betrieben worden war, wurde die Beschwerde ausdrücklich im Namen eines Dritten eingelegt. Im Rubrum des Schriftsatzes wird der Name der Antragsteller aufgeführt, nicht etwa der Name der Beschwerdeführerin.
Eine Widereinsetzung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 RVG kommt nicht in Betracht. Danach ist auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und er die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Die fälschliche Einlegung der Beschwerde im Namen der Antragsteller erfolgte nicht unverschuldet. Die Beschwerdeführerin räumt im Schriftsatz vom 23.05.2013 selbst ein, dass ein Versehen vorlag. Zudem erfolgte die ausdrückliche Beschwerdeeinlegung erst mehr als einen Monat nach dem entsprechenden Hinweis des Senats.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Tritschler Lütz Alt
Erstellt am: 18.06.2013
Zuletzt verändert am: 18.06.2013