Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche des Klägers gegenüber der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG insbesondere hinsichtlich der Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Der am …1914 in P …/Bezirk Lodz geborene Kläger ist Jude und Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Seit Dezember 1958 lebt er in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er angenommen hat.
Am 11.07.1995 beantragte der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sowie die Zahlung einer Rente unter Berücksichtigung glaubhaft zu machender Beitragszeiten nach § 17a FRG. Er gab an, er sei zum Zeitpunkt der deutschen Einflussnahme in seinem Herkunftsgebiet dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig gewesen. Hierzu legte er eine schriftliche Bestätigung der E … S … vom 20.11.1995 vor, die angab, den Kläger seit Jugendzeiten als Nachbar gekannt und wahrgenommen zu haben, dass der Kläger von Dezember 1932 bis September 1939 in der Tischlerei von G … tätig gewesen sei sowie, dass die Umgangssprache in seinem Elternhaus Deutsch gewesen sei. Der Kläger selbst gab an, er sei von Dezember 1932 bis September 1939 Tischler in der Schreinerei G … gewesen, sein Arbeitsverdienst sei ihm nicht mehr erinnerlich, wohl jedoch, dass hierauf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden seien. Gleiches gelte für eine Tätigkeit von 1946 bis 1948 in einer Tischlereikooperative in Lodz. Weiter gab der Kläger an, er habe im persönlichen Bereich, insbesondere im Elternhaus Deutsch, im Beruf Polnisch und Deutsch gesprochen, vom 1921 bis 1928 eine polnischsprachige Volksschule mit zweimal wöchentlichem Deutschunterricht und von 1928 bis 1932 eine Fachschule für Tischler mit polnischer Unterrichtssprache besucht. Sein 1894 geborener und bereits 1936 verstorbener Vater sei deutscher Muttersprache und Umgangssprache im Herkunftsgebiet gewesen, ebenso seine Mutter. Zu seiner 1914 geborenen und 1940 in Russland geheirateten Ehefrau gab er an, diese sei Schneiderin und habe sich des Polnischen als Umgangssprache bedient.
Die Beklagte zog die Akte des Klägers aus dem Entschädigungsverfahren bei. Dort hatte der Kläger bei seinem im Dezember 1961 gestellten Antrag angegeben, er habe den Beruf des Tischlers erlernt und bis zum Einmarsch der Deutschen im Juli 1939 in P … gelebt und gearbeitet. Ende des Jahres 1939 sei es ihm gelungen, nach W … zu entkommen. Dort habe er sich von Oktober 1940 bis zur Flucht im März 1943 im Ghetto aufgehalten. In der Zeit von Ende März 1943 bis Januar 1945 habe er sich auf der "arischen Seite" in W …, im Vorort Z …, anschließend im Urwald "P … M …" aufgehalten.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1968 hat der Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in der Zeit des angegebenen Aufenthalts im Ghetto Warschau vom 15.11.1940 bis 15.03.1943 erhalten.
Die Beklagte veranlasste weiter eine Sprachprüfung des Klägers beim israelischen Finanzministerium.
Bei dieser am 06.06.1996 durchgeführten Prüfung gab der Klä ger an, sein Vater sei deutscher und polnischer Muttersprache gewesen und habe im Beruf Polnisch gesprochen. Seine Mutter sei ebenfalls deutscher und polnischer Muttersprache gewesen, habe jedoch wie der Vater auch Deutsch gelesen und geschrieben. Umgangssprachen im Elternhaus und im persönlichen Lebensbereich seien Deutsch und Polnisch gewesen, in der Schule Polnisch. Er sei das zweite von ursprünglich drei Geschwistern gewesen. Bis 1939 habe er sich in P … auf gehalten und von 1939 bis zur Rückkehr nach L … im Jahre 1946 der Verfolgung durch die Flucht nach Russland entzogen. Von 1921 bis 1928 habe er eine Volksschule polnischer Unterrichtssprache mit Deutsch als Fach, von 1928 bis 1932 eine Fachschule mit Polnisch als Unterrichtssprache besucht und von 1932 bis 1939 sowie dann von 1946 bis 1948 als Tischler gearbeitet. Seine 1914 ebenfalls in P … geborene Ehefrau habe er 1940 in M … in der UdSSR geheiratet. Sie sei Schneiderin und habe Polnisch, jedoch auch Deutsch gesprochen. Die Muttersprache der 1940 und 1950 geborenen Kinder sei Polnisch. Als Ergebnis seiner Befragung hielt der Prüfer des israelischen Finanzministeriums fest, er sei der Meinung, der Kläger habe Deutsch in seiner Kindheit und Jugend als tägliche Umgangssprache benutzt und sei bis zur NS-Einflussnahme in seinem Heimatgebiet dem deutschen Sprach- und Kulturkreis überwiegend angehörig gewesen.
Die Beklagte holte weiter eine Auskunft der Heimatauskunftsstelle zum Herkunftsort des Klägers ein und lehnte dann mit Bescheid vom 28.10.1996 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht glaubhaft gemacht, da er insbesondere nicht mehr in deutscher Sprache schreiben könne. Gegen seine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis spreche auch das Ergebnis einer 1931 durchgeführten Volkszählung im Herkunftsgebiet, bei der sich nur wenige Personen zu Deutsch als Muttersprache bekannt hätten.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung des L … F …, der angab, aus dem Herkunftsort des Klägers zu stammen und wegen Freundschaft der Eltern wie auch der Kinder untereinander den Kläger gut gekannt zu haben. Er habe den etwa 25 km entfernt wohnenden Kläger an manchen Wochenenden besucht und dabei wahrgenommen, dass die Umgangssprache im Elternhaus Deutsch gewesen sei. Der Kläger gab weiter an, die Verhältnisse des Eltern hauses seien ärmlich gewesen, die Mutter habe ebenfalls gearbeitet und beide hätten keine Zeit gehabt, sich mit ihm zu befassen und ihm Deutsch beizubringen. Deutschbücher habe es aber gegeben und so habe er sich mit dem Lesen begnügt. In der Volksschule habe es hier und da deutsche Stunden gegeben, die aber nicht genügt hätten, um ihm die deutsche Schreibweise beizubringen. Als Tischler habe er hauptsächlich die polnische Sprache benutzt. Auch sein nicht hoher Bildungsgrad als Handwerker spreche in Verbindung mit dem Umstand, dass er heute noch fließend Deutsch spreche, dafür, dass seine gesamten Deutschkenntnisse dem Elternhaus entstammten, in dem Deutsch die Hauptsprache gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger sich auf das von ihm für gut gehaltene Ergebnis der Sprachprüfung in Israel bezogen und weiter zu seiner Nachkriegsbeschäftigung vorgetragen sowie Belege hierzu vorgelegt.
Nach weiteren eigenen Ermittlungen hat die Beklagte sich bereit erklärt, beim Kläger das Vorliegen einer Ersatzzeit vom 01.01.1945 bis zum 31.12.1946 sowie einer Beitragszeit vom 01.08.1952 bis zum 10.10.1958 zur Arbeiterrentenversicherung zu berücksichtigen. Die weiter behauptete Verfolgungszeit vom 15.11.1940 bis 15.03.1943 könne derzeit nicht als Ersatzzeit berücksichtigt werden, da die Angaben des Klägers im Widerspruch zu seinen Angaben aus dem Entschädigungsverfahren stünden.
Mit Urteil vom 19.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei nicht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und Zahlung einer Altersrente nach Israel zuzulassen, da insbesondere die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache spreche der polnischsprachige Schulbesuch sowie die hierfür erforderliche Ausbildung in polnischer Sprache bereits im deutschen Elternhaus. Nach der Auskunft der Heimatauskunftsstelle sei Polnisch weitaus bedeutsamer als Deutsch gewesen. Auch die vorgelegten Zeugenerklärungen führten nicht zu einer anderen Betrachtung, da sie lediglich punktuelle Beobachtungen zum Gebrauch der deutschen Sprache mitteilen konnten. Die Angabe des Zeugen L … F …, im Elternhaus sei ausschließlich Deutsch gesprochen worden, widerspreche sogar der eigenen Angabe des Klägers, wonach Deutsch und Polnisch gesprochen worden sei.
Gegen das am 09.03.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am gleichen Tag eingegangene Berufung des Klägers, mit der er seine Zugehörigkeit zum dSK im maßgeblichen Zeitraum sowie eine weitere Ersatzzeit wegen Verfolgung vom 15.11.1940 bis zum 15.03.1943 als glaubhaft gemacht ansieht.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diese Ersatzzeit anerkannt hat, beantragt der Kläger nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1997 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der bereits anerkannten Versicherungszeiten Altersruhegeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sowie ihn zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist auch unter Berücksichtigung von Vortrag und Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren der Meinung, die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK sei nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat hat den Kläger in Israel durch die Deutsche Botschaft anhören und die Zeugin E … S … durch das Friedensgericht in Tel Aviv vernehmen lassen.
Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird auf das Protokoll der Anhörung des Klägers vom 06.12.2000, das Vernehmungsprotokoll vom 27.12.2000, zu weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Prozeßakten im Übrigen sowie den Inhalt der Akten des Klägers aus dem Entschädigungsverfahren und bei der Beklagten Bezug genommen.
Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, in der auch die Tonbandaufzeichnung zur Sprachprüfung des Klägers abgespielt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Im rechtlichen Ansatz zutreffend und mit auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren richtiger Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass dem Kläger Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und insbesondere auch das Recht zur Nachentrichtung nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit deswegen nicht zustehen, weil er nicht im Sinne von § 17 a FRG zum Zeitpunkt der Erstreckung des nationalsozialistischen Einflußbereiches auf sein Heimatgebiet dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte.
Dies ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG glaubhaft gemacht, denn es ist nach wie vor nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Deutsch die überwiegend gebrauchte Sprache im Dasein des Klägers bis zum Einsetzen der deutschen Verfolgung im September 1939 war. Es ist vielmehr anzunehmen, dass dies Polnisch war.
Wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 10.03.1999 (B 13 RJ 87/97 R, B 13 RJ 25/98 R, B 13 RJ 65/98 R, B 13 81/98 R sowie B 13 RJ 83/98 R), vom 11.05.1999 (B 13 RJ 11/99 R) und vom 23.03.2000 (B 13 RJ 59/99 R) dargelegt hat, kommt es für die Zugehörigkeit zum dSK vorrangig auf die Sprache an. Danach kann der Verfolgte bei Mehrsprachigkeit dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat. Wenn hinsichtlich der Sprachbeherrschung gefordert wird, dass die deutsche Sprache "wie eine Muttersprache" beherrscht wurde (Bundestagsdrucksache 11/5530 S. 29), ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Deutschkenntisse mindestens ebensogut sind wie die Kenntnisse in einer anderen Sprache (Urteil des Senats vom 14.05.2001, L 3 RJ 141/99).
Bereits hieran bestehen Zweifel. Der Senat konnte sich aufgrund des eigenen Eindrucks von der heutigen mündlichen Beherrschung der deutschen Sprache beim Kläger, welchen er durch Abhören des Tonbandprotokolles von der Sprachprüfung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht davon überzeugen, dass der Kläger die deutsche Sprache auch heute noch in einer Qualität beherrscht, die von sich aus die Vermutung nahe legte, der Kläger habe jedenfalls 1939 die deutsche Sprache als Muttersprache beherrscht. Denn selbst unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Klägers, des Jahrzehnte währenden zwischenzeitlichen Aufenthaltes in verschiedenen anderen Sprachräumen ohne erkennbare Gelegenheit zur Nutzung der deutschen Sprache und des sich aus der Prüfungssituation möglicherweise ergebenden weiteren Einflusses beherrscht der Kläger nach dem aus langjähriger Befassung mit gleichartigen Sachverhalten gewonnenen Maßstab des Senates die deutsche Sprache heute nur in allenfalls mässiger Qualität. Die eingangs der Sprachprüfung aufgezeichnete Darlegung der wesentlichen Daten seines Lebenslaufes erfolgt stockend, ohne Einbindung der Daten in vollständige Sätze und ohne sprachliche Verbindung der Angaben zu den einzelnen Lebensabschnitten untereinander. Dieser Abschnitt erweckt den Eindruck, der Kläger habe lediglich mitgebrachte Aufzeichnungen abgelesen. Auch die weitere Aufzeichnung offenbart einen allenfalls mäßig ausgeprägten verbliebenen Wortschatz, eine fremdartige und vom maßgeblichen Einfluss anderer Sprachen als des Deutschen geprägte Intonation sowie erhebliche grammatikalische Fehler. Auch unter Beachtung des weiter zur vorsichtigen Einschätzung mahnenden Umstandes, dass Sprachbegabung und wohl auch die Fähigkeit zur langjährigen Konservierung einmal besessener sprachlicher Fertigkeiten von Mensch zu Mensch erheblich voneinander abweichen dürften, handelt es sich beim Ergebnis der Sprachprüfung des Klägers im Verhältnis zu den Ergebnissen dem Alter, der Herkunft und sozialen Prägung nach in etwa vergleichbarer Beteiligter anderer Verfahren um ein höchstens knapp durchschnittlich gutes Ergebnis.
Hinsichtlich des weiteren Merkmales des überwiegenden Gebrauches der deutschen Sprache sind sämtliche Kommunikationsformen (Sprechen, Hören, Lesen) und deren Ausprägung im persönlichen Umfeld in Betracht zu ziehen. Bei Gesamtwürdigung der hierzu vorliegenden Informationen hält es der Senat für nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Deutsch im Leben des Klägers bis 1939 quantitativ eine größere Rolle spielte als die Hauptsprache Polnisch der Region südlich von Lodz.
Mag das Elternhaus des Klägers, diese Annahme legt insbesondere die Herkunft des Vaters des Klägers aus P …, nicht dagegen die Herkunft der Mutter aus P … nahe, noch zu Lebzeiten des Vaters maßgeblich von der deutschen Sprache geprägt gewesen sein, so ist dieser Einfluss jedenfalls mit dem frühen Tod des Vaters im Jahre 1934 oder 1936 und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in 1939 zurückgegangen.
Jedenfalls fand aber bereits im Elternhaus des Klägers, in seinem engen familiären Kreis, Polnisch neben der deutschen Sprache Verwendung. Dies hat der Kläger mehrfach, zuletzt in dem bei der Prüfung im Dezember 2000 ausgefüllten Fragebogen eingeräumt. Die darüber hinausgehende Angabe der Zeugin S …, im Elternhaus des Klägers hätten alle Familienmitglieder untereinander nur Deutsch gesprochen kann, da der Kläger es besser als die Zeugin wissen muß, nicht zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Eigenangaben des Klägers zum Verhältnis des Gebrauches der deutschen und der polnischen Sprache im Elternhaus fällt auf, dass er dies im Verfahrensverlauf mehrfach variert hat. Im Antragsformular vom 05.11.1995 hat der Kläger Deutsch als alleinige Sprache des Elternhauses angegeben, bei der Anhörung des israelischen Finanzministeriums im Juni 1996 hat er Deutsch und Polnisch als Sprachen des Elternhauses bezeichnet und bei der Anhörung in der deutschen Botschaft Deutsch als überwiegend, Polnisch als wenig gebrauchte Umgangssprache im Elternhaus. Diese fehlende Aussagekonstanz findet sich auch in Bezug auf die Angaben des Klägers zum Sprachgebrauch im Beruf. Seine diesbezüglichen Angaben reichen von Polnisch als überwiegend gebrauchter Sprache des Berufslebens (Antragsformular vom 05.11.1995, Erklärung vom 04.03.1997) bis zur Angabe im Fragebogen vom 05.12.2000, er habe im Beruf überwiegend Deutsch gesprochen und nur teilweise Polnisch. Diese fehlende Aussagekonstanz weckt Zweifel an der generellen Verlässlichkeit der Eigenangaben des Klägers als des wesentlichen ihm verbleibenden Mittels der Glaubhaftmachung.
Die gesamte Schulzeit des Klägers sowohl auf der allgemein bildenden Schule wie auch auf der von 1931 bis 1935 besuchten Fachschule waren vom Gebrauch des Polnischen als Unterrichtssprache und nach der Zusammensetzung der Bevölkerung an seinem Heimatort auch als Hauptsprache der Schüler geprägt. Berücksichtigt man zudem, dass der deutschsprachige Einfluss des Elternhauses auf den Kläger wegen des frühen Versterbens seines Vaters ab 1934/1936 ohnehin zurückgegangen sein dürfte, und der Kläger sich spätestens nach Aufnahme der Berufstätigkeit im Jahre 1936 – er war damals 22 Jahre alt – weniger als zuvor im Elternhaus und dafür mehr im polnischsprachigen Umfeld der Region aufgehalten haben dürfte, ist es wahrscheinlicher, dass die überwiegend gebrauchte Sprache des Klägers im Jahre 1939 Polnisch als dass es Deutsch gewesen ist.
Die dSK-Zugehörigkeit des Klägers im Sinne von § 17 a FRG ist daher nicht glaubhaft gemacht, weshalb dem Kläger der Zugang zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht offensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Erstellt am: 13.08.2003
Zuletzt verändert am: 13.08.2003