Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die am 20.12.2011 erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin unzulässig war, da sie vor Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden ist und der Beklagte den Antrag der Klägerin auch innerhalb der Sperrfrist beschieden hat. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheides vom 03.07.2012 und der auf diesen Gerichtsbescheid verweisenden erstinstanzlichen Entscheidung vom 03.07.2012, mit der die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend macht, die Untätigkeitsklage sei zulässig geworden, weil ihr der Bescheid vom 02.04.2012 nicht zugegangen sei und die sechsmonatige Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG deshalb noch während des erstinstanzlichen Verfahrens abgelaufen sei, kann dieser Vortrag zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar kann eine zunächst unzulässige Untätigkeitsklage nach Ablauf der Frist während des Rechtsstreits zulässig werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 88 Rdnr. 5c), der Ablauf der Sperrfrist ist hier aber nicht feststellbar. Im Übrigen wäre die Untätigkeitsklage auch bei Ablauf der Sperrfrist zwar zulässig, aber unbegründet.
Spätestens aufgrund des Richterbriefes vom 01.06.2012 (abgesandt am 04.06.2012) war die Klägerin darüber informiert, dass der "Kautionsbescheid" am 02.04.2012 erlassen worden ist. Ein Fristablauf zu diesem Zeitpunkt ist aber nicht feststellbar, weil weder ein Antrag der Klägerin im Oktober noch ein Antrag am 29.11.2011 in der Akte dokumentiert sind. Ein schriftlicher Antrag ist erstmals mit Erhebung der Untätigkeitsklage am 20.12.2011 dokumentiert. Die Sperrfrist ist damit frühestens am 20.06.2012 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin aber zumindest bekannt, dass ein Bescheid erteilt worden ist. Ob diese Kenntnis vom Bescheid die Untätigkeit entfallen lässt oder ob hierzu der Zugang des Bescheides erforderlich ist, kann dahinstehen, da es der Klägerin aufgrund des richterlichen Hinweises ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf den fehlenden Zugang des Bescheides hinzuweisen und dessen erneute Übersendung anzufordern, die dann noch innerhalb der Sperrfrist hätte zugehen können. Tatsächlich ist ein diesbezüglicher Hinweis aber erst im Rahmen der Beschwerdebegründung am 06.08.2012, also erst zwei Monate später, erfolgt. Wenn die Klägerin einen diesbezüglichen Hinweis unterlässt, hat sie den Ablauf der Sperrfrist selbst verursacht. Bei dieser Sachlage kann keine Untätigkeit des Beklagten angenommen werden.
Unabhängig von ihrer Zulässigkeit war die Untätigkeitsklage im Übrigen auch unbegründet, weil ein zureichender Grund für eine verzögerte Bearbeitung des Antrags vorgelegen hat.
Nach Zugang der Untätigkeitsklage Ende Dezember 2011 hat der Beklagte zeitnah mit Schreiben vom 13.01.2012 eine Abtretungserklärung von der Klägerin angefordert und sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Darlehensbescheid erlassen werden könne, wenn die Abtretungserklärung vorliege. Trotz dieses Hinweises hat die Klägerin die Abtretungserklärung erst mehr als zwei Monate später, am 22.03.2012, unterschrieben und am 30.03.2012 bei dem Beklagten einreicht. Durch dieses Verhalten hat allein sie die kurzfristige Bewilligung der Kaution verzögert. Diese wurde nach Eingang der Abtretungserklärung zeitnah vom Beklagten am 02.04.2012 bewilligt. Wenn aber die Klägerin selbst die zeitnahe Bewilligung der beantragten Leistungen verzögert, kann dieses Verhalten nicht dem Beklagten angelastet werden und dazu führen, dass Prozesskostenhilfe für eine zur Unzeit erhobene Untätigkeitsklage bewilligt wird, weil nunmehr – insbesondere durch Untätigkeit der Klägerin – möglicherweise die Sperrfrist abgelaufen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.11.2012
Zuletzt verändert am: 08.11.2012