Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seiner eine bedarfsdeckende Rente beziehenden Ehefrau ("gemischte Bedarfsgemeinschaft") ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die mit vorläufigem Bescheid vom 22.10.2013 für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 i. H. v. 359,85 Euro bewilligt wurden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Auf die Mitteilung des Klägers vom 28.10.2013, er stelle die bisher ausgeübte Beschäftigung am 31.08.2013 ein, forderte der Beklagte den Kläger auf, die Kündigung und die letzte Verdienstabrechnung vorzulegen. Mit "Änderungsbescheid" vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 368,03 Euro (gegenüber zuvor 359,85 Euro nach dem Bescheid vom 22.10.2010) unter Berücksichtigung der Erhöhung des Regelbedarfssatzes zum 01.01.2014 von 382,00 Euro auf 391,00 Euro monatlich. Auch diese Entscheidung erging vorläufig. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Formulierungen: "Der Berechnung der Leistungen liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde, wie sie bei der Antragstellung beziehungsweise im laufenden Leistungsbezug angegeben und nachgewiesen wurden. Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen." Ein Berechnungsbogen war dem Bescheid beigefügt. Mit Schreiben vom 19.12.2013 legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 23.11.2013 Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die Einkommensanrechnung nach Beendigung der Beschäftigung. Am 07.01.2014 teilte der Kläger eine Arbeitsaufnahme ab dem 02.01.2014 mit. Der Beklagte bewilligte mit Änderungsbescheid vom 14.01.2014 für die Monate Februar 2014 bis April 2014 vorläufig Leistungen i. H. v. monatlich 280,03 Euro unter Berücksichtigung eines "fiktiven Einkommens" aus der nunmehr mitgeteilten neuen Beschäftigung.
Mit Schreiben vom 23.01.2014 legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 14.01.2014 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 28.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2013 als unzulässig. Mit diesem Bescheid sei allein die Höhe der Regelbedarfe angepasst worden. Der Kläger habe seinen Widerspruch jedoch nicht gegen die Höhe des Regelbedarfs, sondern gegen die Anrechnung von Einkommen gerichtet. Soweit er sich gegen die im Bescheid vom 23.11.2013 (erneut) ausgewiesene Anrechnung des Einkommens wende, richte der Widerspruch sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 23.11.2013 stelle insoweit lediglich eine wiederholende Verfügung der Regelung im Bewilligungsbescheid vom 22.10.2013 dar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14.02.2014 Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2014 über den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2013 hinsichtlich des Leistungsmonats Januar 2014 sachinhaltlich zu entscheiden.
Mit Urteil vom 13.05.2014 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2014 über den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2013 gegen den Bescheid vom 23.11.2013 hinsichtlich des Leistungsmonats Januar 2014 sachinhaltlich zu entscheiden. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen. Bei dem Bescheid vom 23.11.2013 handele es sich hinsichtlich der gesamten Leistungshöhe um einen Verwaltungsakt.
Gegen das dem Beklagten am 27.05.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom 30.05.2014. Der Beklagte misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob der Bescheid vom 23.11.2013 abgesehen von der vom Kläger nicht angegriffenen Erhöhung des Regelbedarfs einen Verwaltungsakt darstelle oder lediglich eine wiederholende Verfügung zum Bewilligungsbescheid vom 22.10.2013 enthalte. Er meint, die Berechnungselemente zur Einkommensanrechnung seien mit dem Bescheid vom 22.10.2013 bestandskräftig geworden und nicht mehr anfechtbar.
Der Kläger ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid enthalte hinsichtlich der gesamten Höhe der Regelleistung eine Regelung. Eine Beschränkung der Regelungswirkung auf einzelne Berechnungselemente sei nicht zulässig.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft. Die im Ergebnis allein die Höhe der Einkommensanrechnung für Januar 2014 betreffende Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht den Wert von mehr als 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) erreicht und die streitige Forderung auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Der Senat lässt offen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, insbesondere dem Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Denn nach Mitteilung des Beklagten hat er mit Bescheid vom 27.01.2014 in Anwendung von § 44 SGB X eine neue Entscheidung für Januar 2014 getroffen. Sollte es sich bei dieser Entscheidung um einen endgültigen Bewilligungsbescheid handeln, hätte sich der isoliert angefochtene Widerspruchsbescheid vom 28.01.2014 erledigt (§ 39 Abs. 2 SGG) und seine Aufhebung durch das Sozialgericht würde den Beklagten nicht beschweren.
Jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28; siehe auch BSG Beschluss vom 24.09.2012 – B 14 AS 36/12 B zu § 160 SGG; Beschluss des Senats vom 07.10.2013 – L 19 AS 1101/13 NZB). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 – 9 BVg 6/97 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Die bloße Klärung von Tatsachen- oder Auslegungsfragen begründet keine grundsätzliche Bedeutung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 144 Rn. 29).
Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage weist keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne auf. Abgesehen davon, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Schreiben ein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X ist, eine Auslegungsfrage darstellt, die in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Rechtsfrage anhand der Rechtsprechung des BSG ohne Weiteres zu beantworten.
Die Auffassung des Beklagten, die Regelungswirkung des Bescheides beschränke sich auf die Anpassung der Regelleistung, ist mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Streitgegenstand bei Höhenstreitigkeiten nach dem Recht des SGB II unvereinbar. Danach wird mit jedem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen die konkret bewilligte Regelleistung ihre Richtigkeit unter Berücksichtigung aller Berechnungselemente unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten zur Prüfung gestellt. Berechnungsfaktoren bilden keinen eigenen materiell-rechtlichen Streitgegenstand (z.B. BSG Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 163/11 R Rn.13). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Regelungsmöglichkeiten in einem Verwaltungsakt. Es ist dem Beklagten verwehrt, in einem Bescheid die Regelungswirkung auf einzelne Berechnungselemente der Regelleistung zu beschränken (zur Unzulässigkeit, eine Regelung in einem Bescheid über die Bewilligung des Regelbedarfs weiter aufzuspalten BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R Rn. 11).
2) Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Bundes, z. B. BAG Beschluss vom 15.10.2012 – 5 AZN 1958/12; BGH Beschlüsse vom 27.03.2003 – V ZB 291/02 und 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11; BFH Beschlüsse vom 12.10.2011 – III B 56/11 und 01.06.2012 – III B 3/11; BVerwG Beschlüsse vom 17.10.2012 – 8 B 42/12 und 25.10.2012 – 10 B 16/12; BSG Beschluss vom 19.07.2012 – B 1 KR 65/11 B, jeweils m. w. N.; aus der Kommentierung zum SGG: Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 144 Rn. 18; Düring, a.a.O., § 160 Rn. 13 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auf., Rn. 30, § 160 Rn. 10 f.; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl. § 144 Rn. 17; Lüdtke, a. a. O. § 160 Rn. 12 f. jeweils m.w.N.). Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH Beschlüsse vom 21.10. 2010 – VIII B 107/09 = BFH/NV 2011, 282 und 12.10.2011-III B 56/11). Die angegriffene Entscheidung weicht nicht in diesem Sinne von Rechtsprechung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.
3) Schließlich ist auch der Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Insbesondere ist das Sozialgericht befugt gewesen, den Antrag des Klägers entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 28.01.2014 isoliert aufzuheben. Die prozessualen Voraussetzungen für eine solche isolierte Aufhebung lagen vor. Nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Diese Vorschrift ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG Urteil vom 15.08.1996 – 9 RV 10/95; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 05.07.2012 – L 11 AS 759/11). Durch die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig hat der Beklagte – wie dargelegt – einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Der Kläger verfügte auch über das für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides erforderliche Rechtsschutzinteresse. Bei – wie hier vorliegend – gebundenen Verwaltungsentscheidungen liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse jedenfalls dann vor, wenn der für den Betroffenen negative Widerspruchsbescheid auf dem Verfahrensfehler zumindest beruhen kann, also in der Sache eine andere Entscheidung zumindest möglich erscheint (ausführlich zum Rechtsschutzinteresse bei der isolierten Aufhebung eines Widerspruchsbescheides LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 05.07.2012 – L 11 AS 759/11 mit Darstellung des Meinungsstreits). Dies ist hier der Fall, wie sich aus den Bescheiden vom 14.07.2014 und 27.01.2014 ergibt.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.08.2014
Zuletzt verändert am: 19.08.2014