Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein noch beabsichtigtes Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Aufhebung der Zuweisung von Wohnraum nach dem AsylbLG wenden.
Die Antragsteller zu 1 und 2 und ihre gemeinsamen Kinder, die Antragsteller zu 3 bis 5, sind irakischer Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet wurden sie der Antragsgegnerin zugewiesen. Sie sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 10.02.2011 wies die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 14.02.2011 drei Zimmer in einem Übergangsheim zu. Die Zuweisung erfolgte unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung und den Betrieb von Übergangsheimen zur Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern und ausländischen Flüchtlingen i.V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW).
Durch Bescheid vom 20.11.2014 widerrief die Antragsgegnerin die Einweisungsverfügung vom 10.02.2011 zum 30.11.2014 hinsichtlich eines Zimmers. Zur Begründung führte sie aus, dieses Zimmer werde dringend für die Unterbringung weiterer, aktuell zugewiesener Asylbewerber benötigt. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Maßnahme sei zur Beseitigung eines Notstandes im öffentlichen Interesse geboten. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln hingewiesen.
Daraufhin haben die Antragsteller sich am 20.12.2014 an das VG Köln gewandt und unter Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihnen für ein – im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – beabsichtigtes Klageverfahren, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 20.11.2014, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides.
Nach Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Sozialgericht (SG) Köln (durch Beschluss des VG Köln) hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die angekündigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2014 durch Beschluss vom 10.06.2015 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Es fehle bereits an der für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Dagegen haben die Antragsteller am 12.06.2015 Beschwerde eingelegt. Das SG sei im Rahmen eines Klageverfahrens verpflichtet, das Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht könne der Klage daher nicht abgesprochen werden.
Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Den Antragstellern steht für das angekündigte Klageverfahren vor dem SG kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insofern mag offen bleiben, ob die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Gleiches gilt für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe isoliert für ein lediglich angekündigtes, jedoch noch nicht anhängiges Klageverfahren bewilligt werden kann. Denn jedenfalls bietet die (beabsichtigte) Klage nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 97, S. 2745; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 55. Auflage, § 114 Rn. 80) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (VGH BW NVwZ 98, 1098; OVG RP NVwZ 91, 595; OVG MV NVwZ-RR 96, 621; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 73a Rn. 7a).
Ausgehend hiervon ist die (angekündigte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 20.11.2014, mit welchem die Antragsgegnerin die Einweisungsverfügung teilweise (bzgl. eines Zimmers) widerrufen hat, bereits unzulässig; denn es fehlt bislang an der Durchführung des nach § 78 Abs. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens. Nach dieser Vorschrift sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes – abweichend von den unter Nr. 2 bis 3 der Vorschrift genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen – vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren zu überprüfen. Bislang wurde das Vorverfahren jedoch nicht durchgeführt. Zwar haben die Antragsteller – im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerrufsbescheid gemäß § 66 Abs. 2 SGG im Übrigen fristgemäß – Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2014 eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid, der das Vorverfahren abschließt (vgl. § 85 Abs. 2 SGG), wurde bisher jedoch nicht erlassen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Klageverfahren in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen ist, um dem Leistungsträger die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 78 Rn. 3a m.w.N.); denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfegesuchs ist (spätestens) der Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts (Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7d). Derzeit aber ist die Klage mangels abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.07.2015
Zuletzt verändert am: 29.07.2015