Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein angekündigtes Eilverfahren, in dem sie sich gegen die sofortige Vollziehung der teilweisen Aufhebung einer Zuweisung von Wohnraum nach dem AsylbLG wenden wollen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 und ihre gemeinsamen Kinder, die Antragsteller zu 3 bis 5, sind irakischer Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet wurden sie der Antragsgegnerin zugewiesen. Sie sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 10.02.2011 wies die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 14.02.2011 drei Zimmer in einem Übergangsheim zu. Die Zuweisung erfolgte unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung und den Betrieb von Übergangsheimen zur Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern und ausländischen Flüchtlingen i.V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW).
Durch Bescheid vom 20.11.2014 widerrief die Antragsgegnerin die Einweisungsverfügung vom 10.02.2011 zum 30.11.2014 hinsichtlich eines Zimmers. Zur Begründung führte sie aus, dieses Zimmer werde dringend für die Unterbringung weiterer, aktuell zugewiesener Asylbewerber benötigt. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Maßnahme sei zur Beseitigung eines Notstandes im öffentlichen Interesse geboten. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln hingewiesen.
Daraufhin haben die Antragsteller sich am 20.12.2014 an das VG Köln gewandt und unter Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihnen für ein – im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – beabsichtigtes Eilverfahren, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer ebenfalls angekündigten Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 20.11.2014, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides. Mit einem an 20.04.2015 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller den (angekündigten) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beabsichtigten Klage dahingehend umgestellt, dass nunmehr beabsichtigt sei, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu beantragen. Unter dem 13.02.2015 hätten sie vorsorglich Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 20.11.2014 eingelegt.
Nach Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Sozialgericht (SG) Köln (durch Beschluss des VG Köln vom 13.02.2015) hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe für den angekündigten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2014 durch Beschluss vom 10.06.2015 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Es fehle bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis; denn die Antragsteller hätten gegen den Widerrufsbescheid vom 20.11.2014 bislang weder eine (unzulässige und ggf. als Widerspruch auszulegende) Klage noch Widerspruch erhoben.
Dagegen haben die Antragsteller am 12.06.2015 Beschwerde eingelegt. Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsteller gegen den Bescheid vom 20.11.2014 keinen Widerspruch erhoben hätten.
Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des SG für zutreffend. Ergänzend erklärt sie, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 20.11.2014 zu verzichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Den Antragstellern steht für das angekündigte Eilverfahren vor dem SG kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insofern mag offen bleiben, ob die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Gleiches gilt für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe isoliert für ein lediglich angekündigtes, jedoch noch nicht anhängiges Eilverfahren bewilligt werden kann. Denn jedenfalls bietet der (beabsichtigte) Eilantrag nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 97, S. 2745; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 55. Auflage, § 114 Rn. 80) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (VGH BW NVwZ 98, 1098; OVG RP NVwZ 91, 595; OVG MV NVwZ-RR 96, 621; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 73a Rn. 7a).
Ausgehend hiervon bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei dem – erstinstanzlich mit Schreiben vom 20.04.2015 umgestellten – (angekündigten) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.11.2014 nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG um eine zulässige Antragsänderung i.S.d. § 99 SGG analog handelt; denn es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass dieser (umgestellte) Antrag Erfolg hat.
Der – insoweit allein in Betracht kommende – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid vom 20.11.2014 ist bereits unzulässig. Zwar wäre ein solcher Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statthaft, nachdem die Antragsteller unter dem 13.02.2015 Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 20.11.2014 erhoben haben; denn sie können ihr Klageziel in der Hauptsache (= die Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 20.11.2014) im Wege einer (reinen) Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) verfolgen und die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das angekündigte Eilverfahren; denn die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren bereit erklärt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Vollziehung aus dem Widerrufsbescheid zu verzichten. Leitet die Antragsgegnerin aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber keine Folgen ab, so besteht auch kein Bedürfnis der Antragsteller, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Der Senat verkennt insofern nicht, dass die Verzichtserklärung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die hier spätestens mit Umstellung des Eilantrags (am 20.04.2015) eingetreten sein dürfte, noch nicht vorlag. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs ist bei verzögerter Entscheidung des SG über einen Prozesskostenhilfeantrag aber nur dann ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, nicht hingegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen, wenn der Rechtsbehelf bereits eingelegt wurde (vgl. zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7d). In einem solchen Fall soll dem Prozesskostenhilfe Begehrenden durch die verzögerte Entscheidung des SG kein Nachteil erwachsen, sofern nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs eine Änderung zu seinen Lasten eingetreten ist. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife besteht aber kein Bedürfnis, wenn der Rechtsbehelf – wie hier der Eilantrag der Antragsteller – lediglich angekündigt wurde und auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht rechtshängig ist; denn Kosten, welche über die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden sollen, entstehen dem Prozesskostenhilfe Begehrenden frühestens mit Einlegung des entsprechenden Rechtsbehelfs, hier also mit Eingang des (bislang nur angekündigten) Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 20.11.2014 bei dem zuständigen Gericht. Ist dieser Eilantrag aber bereits im Zeitpunkt seines (zukünftigen) Eingangs beim Gericht, also von vornherein unzulässig, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.07.2015
Zuletzt verändert am: 29.07.2015