Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung.
Die Beklagte erließ unter dem 14.02.2013 einen an die Klägerin gerichteten Bescheid, in welchem sie die Klägerin unter anderem aufforderte, Beiträge zu entrichten von einer von der Klägerin erhaltenen Kapitalleistung der XXX Lebensversicherung AG.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass alle Auskünfte der XXX Lebensversicherung AG zur angeblichen Beitragszahlung unverbindlich seien und keine Haftung begründeten.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11.09.2013 als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin eine Kapitalleistung erhalten habe, die eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstelle, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben der Klägerin gegeben sei. Diese Kapitalleistung unterliege der Beitragspflicht.
Hiergegen ist am 11.10.2013 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Die Klägerin bezieht sich zur Begründung der Klage auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung vom 22.01.2014 nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, sie habe seitens der Zahlstelle eine Meldung über einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug erhalten. Sie habe keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Meldung, sodass weitere Unterlagen oder individuelle Ausführungen nicht erforderlich seien.
Die Beklagte hat dem erkennenden Gericht ihre Verwaltungsakte am 18.11.2013 übermittelt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und mit dem Ergebnis begründet, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben gewesen ist, da die Beklagte keine hinreichende Sachaufklärung betrieben hat.
Das Gericht hat sich entschlossen, die Vorschrift des § 131 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anwendung zu bringen. Nach Maßgabe von Satz 1 dieser Norm kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Nach Satz 5 der Vorschrift kann eine Entscheidung nach Satz 1 nur binnen 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Letztgenannte Frist ist hier gewahrt. Am Tag der gerichtlichen Entscheidung vom 22.01.2014 hat die am 18.11.2013 bei Gericht eingegangene Verwaltungsakte dem Gericht etwas mehr als 2 Monate vorgelegen. Auch der Tatbestand des Satzes 1 von § 131 Abs. 5 SGG ist erfüllt. Das Gericht hält eine weitere Sachaufklärung für unerlässlich. Die Beklagte hat nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte hier überhaupt keine Sachaufklärung zu der Frage geleistet, ob die an die Klägerin erbrachte Kapitalauszahlung Ergebnis eines Vertrages zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ist. Der auf Bl. 4 des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.09.2013 dem Subsumtionsteil vorangestellte Obersatz, die der Klägerin im Januar 2013 ausgezahlte Kapitalleistung stelle in Höhe von 23.443,29 (EUR) eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zu dem früheren Berufsleben der Klägerin gegeben sei, erscheint frei erfunden, denn die Beklagte hat nach dem Inhalt der Verwaltungsakte nicht im Ansatz Ermittlungen dazu geführt, wie das frühere Berufsleben der Klägerin ausgestaltet gewesen ist. Die Beklagte verkennt augenscheinlich, dass die Meldepflicht der Zahlstelle nach § 202 SGB V nur Anstoß zur Durchführung von Ermittlungen sein kann, welche dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) genügen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Die Behörde hat nach Abs. 2 alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte im Mindestmaß verpflichtet ist, den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag anzufordern und dessen Inhalt einschließlich etwaiger Nebenabreden zur Kenntnis zu nehmen. Bestehen nach dem Vertragsinhalt vernünftige Restzweifel daran, dass es sich um einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung handelt, ist eine ergänzende Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin zu den Vertragsumständen zu stellen. Erforderlichenfalls ist der Arbeitsvertrag zu sichten. Andere geeignete Ermittlungen können sich anschließen. Die Beklagte würdigt augenscheinlich insgesamt nur unzureichend, dass die für den hiesigen Sachverhalt zentral bedeutsame Vorschrift des § 229 SGB V erhebliches Konfliktpotenzial in sich birgt. Allein die Rechtsdatenbank Juris hat zum Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung insgesamt 244 Verweise auf gerichtliche Entscheidungen zu dieser Vorschrift enthalten. Das erkennende Gericht selbst ist in dem Jahre 2010 in zwei Fällen zu dem Ergebnis gekommen, dass dort betroffene Pflegekassen im Ergebnis Verträge zu Unrecht als Abreden zur betrieblichen Altersversorgung angesehen hatten, und hat den betreffenden Klagen stattgegeben. Die oben genannten Ermittlungen sind auch erheblich im Sinne der zitierten Vorschrift des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG. Eine Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 ist auch sachdienlich. Die Klägerin hat ein Anrecht darauf, dass, bevor sie ein Gericht bemüht, ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführt.
Der Umstand, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufgehoben ist, bedeutet gleichsam, dass eine Rechtsgrundlage für Beitragserhebungen insoweit – zumindest einstweilen – entfallen ist, so dass die von der Klägerin bereits entrichteten Beiträge dieser zu erstatten sind.
Der Klage war damit stattzugeben, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.
Erstellt am: 05.02.2014
Zuletzt verändert am: 05.02.2014