Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.04.2002 wird zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2003 gerichtete Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Gestritten wird um Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung und Zahlung von Altersrente nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit (DISVA).
Die am 00.00.1919 in Sarnaki/Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. Seit Oktober 1948 lebt sie in Israel und hat die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 12.04.1994 beantragte die Klägerin die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung und die Zahlung von Rente. Im Fragebogen der Beklagten gab sie an, sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört. Von Dezember 1945 bis Juni 1947 habe sie im DP-Lager Neu-Freimann und in der ORT-Schule (ORT = Organization for Rehabilitation through Training) in Deutschland bei München Schneidergehilfin gelernt. Es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt. Die Höhe des Entgelts sei nicht erinnerlich. Es seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Von Juni 1947 bis Oktober 1948 habe sie als Schneiderin im DP-Lager Neu-Freimann und in der ORT-Schule in Deutschland bei München als Schneiderin in Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Die Höhe des Entgelts sei nicht erinnerlich. Es seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Gleichlautende Angaben machte die Klägerin in einer eidesstattlichen Erklärung vom 24.03.1994.
Durch Bescheid vom 10.03.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) sei nicht erfüllt. Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Trotz umfangreicher Ermittlungen sei eine Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung nicht feststellbar. Die Ermittlungen bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern und der Allgemeinen Ortskrankenkasse München seien negativ verlaufen. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Sie legte eine Bescheinigung der World ORT Union (Organization for Rehabilitation through Training) vom 21.06.1947 vor, wonach sie die Fachschule ORT in Neu-Freimann besucht habe und nach Durchprüfung ihrer Kenntnisse in den Werkstätten der ORT sich als Schneiderin erwiesen habe.
Ferner beantragte die Klägerin die Beitragsnachentrichtung nach dem Zusatzabkommen zu § 17a Fremdrentengesetz (FRG). Am 11.08.1996 gab die Klägerin in einem Fragebogen der Beklagten an, vom 01.08.1933 bis zum 01.08.1935 in der Schneiderwerkstätte U N in Sarnaki, Qstraße gearbeitet zu haben. Ein Barlohn sei ihr nicht erinnerlich. Sie sei in der polnischen staatlichen Rentenversicherung versichert gewesen. Von August 1935 bis September 1939 habe sie bei N U als Schneidergesellin gearbeitet. Ein Barlohn sei ebenfalls nicht erinnerlich. Sie sei in der polnischen staatlichen Rentenversicherung versichert gewesen. Kost und Wohnung habe sie jeweils nicht erhalten. Von Dezember 1945 bis Juni 1947 habe sie als Schneidergehilfin im DP-Lager, ORT-Schule Freimann bei München als Schneidergehilfin und von Juni 1947 bis Oktober 1948 als Schneiderin an gleicher Stelle gearbeitet. Ein Barlohn sei ihr nicht erinnerlich. Kost und Wohnung habe sie nicht erhalten. Zur Versicherung wurden keine Angaben gemacht. In einer Erklärung vom 11.08.1996 gab die Klägerin an, sie habe in einer Schneiderwerkstätte der Frau N U bereits nach zwei Jahren, also seit August 1935, als Schneidergeselle gearbeitet. Sie sei ganztägig beschäftigt gewesen. Vom Lohn seien die gesetzmäßigen Gebühren abgezogen worden. Sie sei auch sozialversichert gewesen. Sie habe Damenkleider und Jacken angefertigt. Die Arbeit sei infolge des Kriegsausbruches zwangsweise im September 1939 unterbrochen worden.
Im Fragebogen zur Zugehörigkeit zum dSK gab sie an, ihre Muttersprache sei Deutsch gewesen. Im Elternhaus habe sie überwiegend Deutsch gesprochen. Außerhalb des Elternhauses Deutsch und Polnisch. Sie habe von 1926 bis 1933 in Sarnaki die Volksschule und von 1945 bis 1947 Neu-Freimann eine Fachschule besucht. Im Elternhaus habe es Kinderbücher und leichte Romane gegeben. Sie habe diese Bücher gelesen. Zeitungen und Zeitschriften seien ihr nicht erinnerlich. Heute lese sie die Israel-Nachrichten und Burda. Die Muttersprache ihres Ehemannes J O (Die Schreibweise des Namens ist unterschiedlich, der Klägerbevollmächtigte hat teilweise "O" angegeben.) sei ebenfalls Deutsch. Der Vater C T sowie ihre Mutter N geb. T hätten ebenfalls Deutsch und Polnisch beherrscht und im persönlichen Bereich Deutsch gesprochen. Beide hätten bei der Volkszählung im Jahre 1930 als Nationalität die Jüdische und als Sprache Deutsch angegeben. Vater und Mutter seien 1940 in Treblinka umgebracht worden. Die Heimatauskunftsstelle beim Niedersächsischen Innenministerium gab auf Anfrage der Beklagten an, in Sarnaki, Kreis Konstantinow, Woiwodschaft Lubin hätten sich 1036 Einwohner zum polnischen, 550 zum jüdischen Volkstum und 2 zu anderen Volksgemeinschaften bekannt. Der Religion nach seien 379 Einwohner römisch-katholisch, 9 orthodox, 2 evangelisch und 198 mosaischen Glaubens gewesen. Dies ergebe sich aus der polnischen Volkszählung vom 13.09.1921. Nach der polnischen Volkszählung vom 09.12.1931 lägen detaillierte Angaben nur über den Kreis Siedlce, dem Sarnaki angehörte, vor. Es hätten 129414 Einwohner Polnisch als Muttersprache, 132 Ukrainisch bzw. Ruthenisch, 84 Weissrussisch, 169 Russisch, 20922 Jiddisch bzw. Hebräisch, 180 andere Sprachen sowie 510 Deutsch als Muttersprache angegeben. Die Existenz der Schneiderwerkstätten der Frau N U in Sarnaki könne nicht bestätigt werden.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakte der Klägerin bei und nahm u.a. die Erklärung der Zeugin T S vom 02.07.1961 in Fotokopie zu den Akten. Nach deren Bekundungen war der Vater der Klägerin Inhaber eines Restaurants in Sarnaki. Die Familie habe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Die Klägerin habe im Restaurant geholfen. Sie sei in dem großen Restaurant und der Pension ihres Vaters in Sarnaki bis 1939 tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe sie auch bei Beginn der Verfolgung ausgeübt. Die Klägerin selbst hat zur Begründung ihres Antrages auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§§ 28 – 42 BEG) unter dem 13.02.1966 zu der Frage nach der Berufsausbildung und der anschließenden Berufstätigkeit angegeben, sie sei bis 1939 in dem großen Restaurant und der Pension ihres Vaters in Sarnaki "mittätig" gewesen. Sie habe dort ca. 250 Zloty monatlich verdient und zusätzlich Kost und Logis erhalten.
Im Sprachprüfungsbericht des israelischen Finanzministeriums vom 03.11.1996 heißt es, der Vater der Klägerin C T habe als Muttersprache Deutsch, Hebräisch, Polnisch und Jiddisch gesprochen. Die Mutter N T habe als Muttersprachen Deutsch und Polnisch gesprochen. Im Beruf hätten beide Deutsch und Polnisch gesprochen. Die Klägerin könne sich zum deutschen Sprachgebrauch im Elternhaus an Sprichwörter und Kinderlieder erinnern. Später habe sie E. Ludwig, Biographien geschichtlicher Persönlichkeiten gelesen. Ferner lese sie heute deutsche Zeitschriften und Illustrierte. Sie habe sich von Geburt bis 1942 in Sarnaki aufgehalten und habe dort von 1926 bis 1933 die Volksschule besucht und als Unterrichtssprache Polnisch mit Deutschunterricht (drei Jahre lang) gehabt. Von 1933 bis 1935 habe sie eine Schneiderlehre absolviert und sei anschließend bis 1939 als Schneiderin tätig gewesen. Von 1942 bis 1945 wird Verfolgung angegeben. Von 1945 bis 1948 wird zum Aufenthalt das DP-Lager in Neu-Freimann, einer Siedlung bei München angegeben. Der Ehemann der Klägerin spreche Deutsch mit starkem jiddischen Akzent, er schreibe nicht Deutsch. Die Klägerin sei 77 Jahre alt, sehe schlecht und leide an altersbedingten Gedächtnis- und Koordinationsschwierigkeiten. Sie gebe ihre Antworten in stark mit Jiddisch vermischtem Deutsch. Nichts desto weniger könne sie sich an deutsche Lieder und Sprichwörter aus ihrer Kindheit und Jugend erinnern. Sie stamme aus Sarnaki, einem kleinen Ort im Kreis Siedlce in Kongresspolen. Zuhause sei Deutsch, gelegentlich auch Jiddisch, außerhalb des Hauses Polnisch gesprochen worden. Sie habe polnische Schulen besucht und in den letzten drei Klassen Deutsch als Fach gehabt. Bei Verfolgungsbeginn habe sie als Schneiderin gearbeitet. Ihre Eltern hätten den Krieg nicht überlebt. Sie habe nach dem Krieg geheiratet und nicht mehr Deutsch gesprochen. Auch Polnisch spreche sie nur mit großer Mühe. Zum Deutschsprechen habe sie keine Gelegenheit. Daher sei nicht verwunderlich, dass sie Deutsch mühsam mit teilweisem Verständnis lese. Sie schreibe wegen ihrer Sehbehinderung in keiner Sprache. Bei ihrem heutigen Gesundheitszustand sei nicht eindeutig feststellbar, ob und inwieweit sie Deutsch bis 1941 gesprochen habe. Nach Ansicht der Sprachprüferin habe sie Zuhause einen gewissen deutschsprachigen Einfluss bekommen und sei daher dem deutschen Sprachkreis teilweise verbunden.
Im Sprachprüfungsbericht über den Ehemann der Klägerin heißt es, er habe während der Verfolgung den Entschluss gefasst, nicht mehr Deutsch zu sprechen, da sein Vater und sein Bruder in der Verfolgung umgekommen seien. Er habe darauf bestanden, in der von dem Sprachprüfer in Deutsch durchgeführten Prüfung nur hebräisch zu antworten. Es sei unverkennbar gewesen, dass er mühelos alles verstanden habe. Im Laufe der Zeit sei es hin und wieder passiert, dass er ungewohnt und ohne es sofort zu bemerken, kurz und korrekt Deutsch geantwortet habe. Einen ihm vorgelesenen Text habe er mühelos und einwandfrei ins Hebräische übersetzt. Es sei ihm gelungen, den Sprachprüfer davon zu überzeugen, dass in seinem Elternhaus Deutsch gesprochen wurde. Inwieweit er im Verfolgungszeitpunkt dem dSK angehörte, entziehe sich seiner Beurteilung.
Die Klägerin legte eine Erklärung von Frau T Gellersthain vom 18.08.1996 vor. Dort heißt es, die Klägerin habe von 1933 bis 1939 als Schneiderin gearbeitet. Die überwiegende Umgangssprache im Elternhaus sei Deutsch gewesen.
Durch Bescheid vom 03.12.1997 lehnte die Beklagte die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung und die Zahlung von Altersrente nach dem DISVA ab. Zur Begründung heißt es, anrechenbare Zeiten seien nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von August 1933 bis September 1933 sprächen die widersprüchlichen Angaben im Entschädigungsverfahren. Dort hätten die Klägerin sowie die Zeugin S angegeben, die Klägerin habe im Restaurant des Vaters mitgeholfen. Im übrigen sei die Zugehörigkeit zum dSK nicht glaubhaft gemacht. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Sprachprüfung.
Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zu dessen Begründung legte sie eine Erklärung des Herrn B C vom 05.03.1998 vor, wonach er mit dem Bruder der Klägerin die gleiche Schule besucht und sich sehr oft im Elternhaus der Klägerin aufgehalten habe. Daher wisse er, dass die überwiegende Umgangssprache in der Familie Deutsch gewesen sei. Sie hätten deutsche Bücher und Zeitungen gelesen. Er habe sehr oft mit der Klägerin und der Familie Deutsch gesprochen. Der internationale Suchdienst in Bad Arolsen gab unter dem 04.08.1999 an, unter der dort vorliegenden DP-2-Karte habe die Klägerin zu den Sprachkenntnissen folgende Reihenfolge angegeben: "Polnisch, Jüdisch, Russisch". Die Klägerin erklärte dazu in einer eidesstattlichen Erklärung vom 16.09.1999: Nach der Verfolgung, in welcher nicht nur sie selbst Schreckliches durchgemacht habe, sondern ihre Eltern und ihr neunjähriger Bruder verbrannt worden seien, habe sie mit der deutschen Sprache nichts mehr zu tun haben wollen und deshalb Deutsch nicht angegeben. Dennoch sei die Elternsprache im Elternhaus Deutsch gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Zugehörigkeit zum dSK sei nicht glaubhaft gemacht. Dies ergebe sich aus der Sprachprüfung, der Auskunft der Heimatauskunftsstelle und der Angaben der Klägerin auf der DP-2-Karte.
Die Klägerin hat hiergegen am 02.11.1999 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe von Dezember 1945 bis Juni 1947 als Schneidergehilfin und anschließend bis September 1948 als Schneiderin im DP-Lager Neu-Freimann (Kaltherberg) Distrikt München gearbeitet. Die Zeit von Dezember 1945 bis März 1946 werde nicht geltend gemacht, weil erst ab dem 01.04.1946 Sozialversicherungspflicht für Displaced Persons bestand. Weil die AOK München keine vollständigen Unterlagen habe und in der Regel keine Versicherungskarten ausgestellt worden seien, müsse § 286 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) angewendet werden. Danach müsse die Glaubhaftmachung genügen. Nach der Verordnung Nr. 53 betreffend die Sozialversicherungspflicht verschleppter Personen vom 04.03.1946 habe für die in Bayern beschäftigten verschleppten Personen, die Arbeitsverdienst hatten, Sozialversicherungspflicht wie für deutsche Zivilarbeiter bestanden. Es lägen inzwischen von drei anderen DP-Lagern die Unterlagen vollständig vor. Aus den Listen gehe hervor, dass die Beschäftigten ein Entgelt in Höhe von rund 200,00 DM monatlich erhielten und davon Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden seien. Auch das Amt für Verteidigungslasten in München habe in einem Schreiben vom 15.10.1987 bestätigt, dass für Beschäftigte aus diesem Personenkreis Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Die Anerkennung der Vorkriegszeit werde nicht mehr geltend gemacht. Die Klägerin hat Erklärungen ihres Ehemannes J O vom 09.04.2000 vorgelegt, wonach sie im Dezember 1945 im DP-Lager Freimann zu arbeiten begonnen habe und dort bis Juni 1947 als Schneidergehilfin und anschließend als Schneiderin gearbeitet habe. Sie habe für die Tätigkeit ein Gehalt erhalten. Während ihrer Arbeitszeit habe sich ihre Schwester T T um das am 00.001946 geborene Kind K-C gekümmert.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Beitragsentrichtung im Zeitraum von April 1946 bis September 1948 sei auch nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin geltend mache, dass grundsätzlich alle Bewohner eines DP-Lagers, die dort Arbeiten verrichtet haben, versicherungspflichtig gewesen seien, könne dem nicht gefolgt werden. Bei sogenannten typischen Lagertätigkeiten sei dies nicht der Fall gewesen. Dies habe auch der damaligen Interessenlage der in den DP-Lagern untergebrachten Menschen entsprochen. Deren feste Absicht sei es regelmäßig gewesen, auszuwandern.
Das Sozialgericht (SG) hat Auskünfte der AOK Bayern, der Landesversicherungsanstalt Oberbayern und der Landeshauptstadt München eingeholt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24.04.2002 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es hat dabei den Antrag der Klägerin zugrunde gelegt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.03.1995 und 03.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der geltend gemachten Versicherungszeiten Altersrente zu gewähren und sie zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung zuzulassen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe keine anrechenbaren Beitragszeiten zur Erfüllung der Wartezeit zurückgelegt. Die behauptete Beitragszeit von August 1933 bis September 1939 sei weder nachgewiesen noch im Sinne des § 4 FRG glaubhaft gemacht. Im Entschädigungsverfahren habe die Klägerin durchgehend angegeben, bis zum Beginn der Verfolgung im Restaurantbetrieb ihres Vaters mitgeholfen zu haben. Von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Ausbruch des Krieges sei im Entschädigungsverfahren an keiner Stelle die Rede gewesen. Die Angabe, wonach die Klägerin im Restaurant ihres Vaters tätig gewesen sei, werde durch die Angabe der Zeugin T S vom 12.07.1961 bestätigt. Außerdem habe die Klägerin eine Mitgliedschaft in der Krankenkasse vor der Zeit der Verfolgung verneint. Darüber hinaus erfülle die Klägerin auch nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des FRG. Die Klägerin habe nämlich immer zum Zeitpunkt der Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereiches auf das Heimatgebiet dem dSK nicht angehört. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Sprachprüfung, wonach die Klägerin im Elternhaus lediglich einem gewissen deutschsprachigen Einfluss ausgesetzt gewesen sei und dem dSK teilweise verbunden gewesen sei. Dies rechtfertige nicht die Annahme, dass die Klägerin im persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen habe. Dagegen spreche auch der Umstand, dass sie in einem stark jiddischen Akzent spreche. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Heimatgebiet überwiegend jiddisch und polnisch gesprochen habe. Dies werde durch die Auskunft der Heimatauskunftsstelle sowie den Angaben die Klägerin auf der DP-2-Karte bestätigt. Die behaupteten Pflichtbeitragszeiten im DP-Lager Neu-Freimann von April 1946 bis Oktober 1948 seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Es sei nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass während dieses Zeitraumes Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Zwar seien verschleppte Personen, die in Bayern beschäftigt waren und Arbeitsverdienst hatten, nach Ziff. 1 der Verordnung Nr. 53 des bayerischen Arbeitsministers vom 04.03.1946 im Zeitraum ab 01.04.1946 den gleichen Abzügen für die Sozialversicherungspflicht unterworfen gewesen wie deutsche Zivilbeschäftigte. Unterlagen über eine Beitragsabführung ab 01.04.1946 seien im Fall der Klägerin jedoch nicht feststellbar. Weder im vollständig erhalten gebliebenen Kartenbestand der LVA Oberbayern noch bei der AOK München sei ein Vorgang oder eine Meldung feststellbar. Gegen die Wahrscheinlichkeit einer Beitragsentrichtung spreche auch der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben die ORT-Fachschule zur Ausbildung zur Schneiderin besucht habe. Der Schulbesuch zu Ausbildungszwecken spreche gegen die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Dagegen spreche ferner, dass sie am 00.001946 ihr erstes Kind geboren habe.
Gegen das am 03.06.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am gleichen Tage Berufung eingelegt, mit der sie sowohl die Anerkennung der Versicherungszeiten vom 01.08.1933 bis September 1939 als auch für die Zeit vom 01.04.1946 bis 21. September 1948 sowie ferner die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit im Ghetto Sarnaki von Sommer 1940 bis Herbst 1942 geltend macht. Zum Nachweis der Zugehörigkeit zum dSK bezieht sie sich auf die Angaben der Zeugin Gellersthain und des Zeugen B C. Die Klägerin habe im Zeitraum von 1933 bis 1939 im Restaurantbetrieb ihres Vaters immer nur ausgeholfen, wenn "Not am Mann" gewesen sei. Von einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit könne keine Rede sein. Sofern sie die Schneidertätigkeit im Entschädigungsverfahren nicht angegeben habe, handele es sich um ein weit verbreitetes Verhalten von Verfolgten, die im Entschädigungsverfahren ihren Augenmerk nie auf Erwerbstätigkeiten gerichtet hätten. So verhalte es sich auch mit ihrer Angabe zur Zugehörigkeit zur Krankenkasse. Hinsichtlich der geltend gemachten Beitragszeit im DP-Lager nimmt die Klägerin auf ihre Erklärung vom 16.09.1999 und die Erklärung ihres Ehemanns vom 09.04.2000 sowie eine Äußerung des Herrn Paul Kessel von der AOK Bayern Bezug. Wegen der Feststellung von Kindererziehungszeiten habe sie ein Verfahren bei der deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet.
Zu Beschäftigungszeiten im Ghetto Sarnaki hat die Klägerin vorgebracht, sie sei von Dezember 1941 bis Mai 1942 im Ghetto Sarnaki gewesen und habe sich über den Judenrat eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin gesucht. Da sie für die Tätigkeit auch einen Lohn in Form von Essen und zusätzlichen Lebensmitteln erhalten habe, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung nach dem Gesetz über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass sie die Tätigkeit als Zwangsarbeit empfunden und so im Entschädigungsverfahren angegeben habe. Sie hat eine persönliche Erklärung vom 17.12.2003 vorgelegt, in der es heißt, nachdem die deutschen Truppen Sarnaki besetzt hatten, sei sie zu Zwangsarbeiten auf dem Bahnhof Platerow eingesetzt worden. Sie habe Hunger leiden müssen und sei Schikanen ausgesetzt gewesen. Nach der Errichtung des Ghettos Sarnaki habe sie sich um regelmäßige und entlohnte Arbeit bemüht, um sich ernähren zu können und vor Deportation geschützt zu sein. Mit Hilfe des Judenrates sei es ihr gelungen, eine solche Arbeit auf dem Bahnhof Platerow zu erhalten und bis zur Liquidierung des Ghettos auszuüben. An den genauen Zeitraum der Ghetto-Tätigkeit könne sie sich nicht mehr erinnern. Tatsache sei, dass sie im Ghetto aus freiem Willen gearbeitet habe. Im Gegensatz zu der vorher gemachten Zwangsarbeit habe sie für ihre Tätigkeit Essen und auch Lebensmittel erhalten, was beträchtlich zur Erleichterung ihres Lebensunterhalts beigetragen habe. Sie habe zwar schwer arbeiten müssen, aber im Ghetto sei sie froh gewesen, diese Arbeit gefunden zu haben. Obwohl sie keinen Barlohn erhalten habe, hätten ihr die Lebensmittel und das Essen geholfen, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sei während der Ghettoarbeit nicht bewacht worden, wie es zuvor bei der Zwangsarbeit der Fall gewesen sei. Sie sei von der jüdischen Polizei zur Arbeitsstelle geführt worden, während der Arbeit aber nicht bewacht worden. Im Entschädigungsverfahren und im Verfahren der Claims Conference, wo es nur um die Verfolgung gegangen sei, habe sie sich hauptsächlich auf die zuvor verrichtete Zwangsarbeit bezogen. In Bezug auf das Erfordernis der Freiwilligkeit und der Entgeltlichkeit nimmt die Klägerin auf das Gutachten von Prof. Golczewski über die Region Generalgouvernement Bezug.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.04.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.03.1995 und 03.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 und des weiteren Bescheides vom 05.11.2003 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der geltend gemachten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten von August 1933 bis September 1939, von Sommer 1940 bis Herbst 1942 und von April 1946 bis September 1948 Altersrente zu gewähren und sie zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten im DP-Lager weist sie auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.09.2002 – L 14 RJ 71/01 -, vom 11.10.2002 – L 14 RJ 106/01 – und vom 18.10.2002 – L 4 RJ 15/02 – ) hin. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme habe keine weitergehenden verwertbaren Angaben erbracht.
Durch Bescheid vom 05.11.2003 hat die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei der Erklärung der Klägerin bei der Claims Conference zu ihrem damaligen Verfolgungsschicksal nicht zu entnehmen, dass sie eine Beschäftigung freiwillig aus eigenem Willensentschluss eingegangen sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B C im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Tel Aviv. Auf die Sitzungsniederschrift und deren Übersetzung (Bl. 211 – 233) wird Bezug genommen. In den von der Beklagten beigezogenen Akten der Claims Conference Article 2 Fund hat die Klägerin unter dem 25.04.1994 angegeben, sie sei von April 1940 bis November 1942 im Ghetto Sarnaki und anschließend bis Januar 1945 im Zwangsarbeiterlager Czenstochau gewesen. Sie sei im April 1940 in das Ghetto Sarnaki eingewiesen worden und von dort aus täglich zu Zwangsarbeiten auf dem Bahnhof Platerow geführt worden. Sie habe Reinigungsarbeiten verrichten und verschiedene Waren auf- und ausladen müssen. Sie habe gehungert und gefroren und sei während der Arbeit geschlagen worden. Oftmals sei ihr mit Deportation gedroht worden. Im November 1942 sei sie aus dem Ghetto Sarnaki in das Zwangsarbeiterlager Czenstochau gebracht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der Verwaltungsakte der Beklagten und der Entschädigungsakten des Landesamtes für Finanzen des Landgerichts München 1 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung sowie die gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2003 gerichtete Klage sind zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 10.03.1995 und 03.12.1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2003 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Altersrente und die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung liegen nicht vor.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit von August 1933 bis September 1939 wegen der von der Klägerin behaupteten Beschäftigung in der Schneiderwerkstätte der Frau N U in Sarnaki für nicht gegeben erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Der Senat weist ergänzend auf folgendes hin: Die Bekundungen des Zeugen B C, der im Wege der Rechtshilfe im zweiten Rechtszug als Zeuge gehört worden ist, haben weitere Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Klägerin während dieses Zeitraumes im Restaurant ihrer Eltern tätig war und nicht etwa in der angegebenen Schneiderwerkstätte beschäftigt gewesen ist. Der Zeuge hat angegeben, er kenne die Klägerin noch aus der Zeit vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges. Er habe mit dem Bruder der Klägerin die Talmud-Thora-Schule besucht und habe so die Klägerin und ihre Familien kennengelernt. Der Kontakt sei erst bei Kriegsausbruch abgerissen. Der Zeuge hat sich auf die entsprechenden Beweisfragen hin, an ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht zu erinnern vermocht, und die Vermutung geäußert, sie sei bis zum Kriegsausbruch im Restaurant ihrer Eltern tätig gewesen. Dieses habe sich im Erdgeschoss des Hauses befunden. Die Wohnung der Eltern und der Klägerin habe sich in der Ebene darüber befunden. Auch die Angaben der Klägerin anlässlich des Antrages auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung vom 25.05.1994 sprechen gegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vor Kriegsbeginn. Die Klägerin gab seinerzeit im Versicherungsverlauf zum Zeitraum einer Beschäftigung allein die Zeiten von Dezember 1945 bis Oktober 1948 an. Hätte sie seinerzeit von 1933 bis 1939 als Arbeiterin bzw. Schneidergehilfin in der Schneiderwerkstätte der Frau N U gearbeitet, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch bereits im Mai 1994 im Vordruck angegeben hätte.
Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht Pflichtbeitragszeiten aufgrund der von der Klägerin behaupteten Beschäftigung im DP-Lager Neu-Freimann als Schneiderin im Zeitraum von April 1946 bis Oktober 1948 weder als nachgewiesen, noch als glaubhaft gemacht angesehen. Auch insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch insoweit die Bekundungen des Zeugen B C keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder gar für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erbracht haben. Obwohl dieser Zeuge im Zeitraum von 1945 bis zur Jahresmitte 1947 sich nach seinen Bekundungen im gleichen Lager aufhielt wie die Klägerin, hat er angegeben, er wisse nicht, ob die Klägerin nach dem Ende der Verfolgung ein Arbeitsentgelt für ihre Tätigkeit erhalten hat, wie hoch dieses gewesen sei, für welche Zeiträume sie Arbeitsentgelt in welcher Höhe erhalten hat, und ob er etwas darüber wisse, ob und gegebenenfalls wann Rentenversicherungsbeiträge gegebenenfalls zu welcher Rentenkasse abgeführt worden seien.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2003 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin legte im Zeitraum von Sommer 1940 bis Herbst 1942 keine Versicherungszeiten nach deutschem Reichsversicherungsrecht (§ 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) zurück. Das Ghetto Sarnaki lag im Generalgouvernement, in dem die Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht galt.
Die geltend gemachte Beschäftigungszeit im Ghetto Sarnaki ist nicht als Zeit nach dem FRG einer Bundesgebietsbeitragszeit gleichgestellt. Die Klägerin erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG. Sie ist als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt, noch gehört sie zu dem nach § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Die Vorschriften des FRG sind auch nicht nach §§ 17a FRG, 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) auf die geltend gemachte Beschäftigung der Klägerin im Ghetto anwendbar, da die Klägerin nicht dem dSK angehörte. Auch dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
Auch aus Vorschriften des ZRBG lässt sich wegen des fehlenden dSK ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit Sommer 1940 bis Herbst 1942 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nicht herleiten. Der Senat hat dazu bereits im Urteil vom 13.01.2006 – L 4 RJ 113/04 – folgendes ausgeführt:
Das ZRBG regelt weder die Gleichstellung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto mit nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI oder als fiktive Beitragszeit im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Der Senat folgt nicht der auch von den Rentenversicherungsträgern vertretenen Auffassung (siehe z. B. Dienstanweisung zum ZBRG der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.11.2005 Punkt 2), dass für die Anerkennung von Ghetto-Beschäftigungen als Beitragszeiten nach dem ZRBG eine Beziehung der Verfolgten im Sinne des BEG zur deutschen Rentenversicherung während der Verfolgungszeit nicht mehr erforderlich ist. Das ZRBG weitet nicht den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten, der durch die Bestimmungen des SGB VI, des WGSVG (§§ 1, 20 WGSVG) und des FRG (§§ 1, 16, 17a FRG) festgelegt ist, aus. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich des ZRBG auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto sowie deren Zahlbarmachung ins Ausland, die nach § Abs. 3 S. 1 SGB VI (Beitragszeiten nach RVO) oder den Bestimmungen des FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt sind. Das ZRBG ändert oder ergänzt nicht die Bestimmungen des SGB VI über das Entstehen und den Bestand eines Stammrechts auf Rente, sondern es betrifft nur den sich aus dem Stammrecht ergebenden monatlichen Zahlungsanspruch. Denn durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG wird die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene "Zahlungssperre" für Leistungen an den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, beseitigt. Damit sollen die im Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Nachteile insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland wohnende betroffene Personenkreis in Zukunft über die ihm zustehenden Leistungen auch verfügen können soll (BSG, Urteil vom 03.05.2001, – B 13 RJ 34/04 R -). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ZRBG betreffen die Bewertung der Beitragszeiten mit Entgeltpunkten nach § 254d Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, die Ermittlung des Zugangsfaktor sowie den Rentenbeginn und somit nicht das Entstehen des Rentenstammrechts.
Aus dem Wortlaut des ZRBG lässt sich nicht entnehmen, dass die in § 1 ZRBG definierten Beschäftigungszeiten in einem Ghetto Beitragszeiten nach § 55 SGB VI gleichgestellt werden und damit zur Erfüllung der Wartezeit geeignet sein sollen, unabhängig davon, ob die Verfolgten dem vom FRG, WGSVG oder der RVO erfassten Personenkreis angehören. Schon die Überschrift des Gesetzes "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" spricht dafür, dass die Regelungen nur Fragen des monatlichen Zahlungsanspruches betreffen, jedoch das Bestehen eines Rentenanspruchs voraussetzen. Der in § 1 Abs.1 ZRBG verwandte Begriff "Verfolgte" ist im ZRBG nicht näher definiert. Soweit in den Vorschriften des SGB VI (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI bzw. § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO) und des WGSVG (§§ 1 Abs. 1, 20) auf die Verfolgteneigenschaft eines Berechtigten zur Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten abgestellt wird, handelt es um Verfolgte im Sinne des BEG, die einen durch die Verfolgungsmaßnahme bedingten Schaden in ihrer deutschen Rentenberechtigung erlitten haben, also in der Lage waren, zu Beginn und während der Verfolgungsmaßnahmen Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zu erwerben (BSG, Urteil vom 08.09.2005, – B 13 RJ 20/05 – zu § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI; Urteil vom 14.08.2003, – B 13 RJ 27/02 R – zu § 1251 Abs.1 Nr. 4 RVO; Urteil vom 29.08.1996, – 4 RA 85/95 -). Aus dem Wortlaut des § 1 Abs.1 ZRBG ist nicht erkennbar, dass von diesem Verfolgtenbegriff abgewichen wird.
Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 2 ZRBG lässt sich eine umfassende Gleichstellung der sog. "Ghetto-Beitragszeiten" mit nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten im Sinne von § 55 SGB VI nicht herleiten. § 2 Abs. 1 ZRBG bestimmt, dass für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gelten, und zwar 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet. Durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZRBG soll erreicht werden, dass die Zahlbarmachung einer Rente nicht mehr an den auslandsrentenrechtlichen Grundsätzen des SGB VI ( § 110 ff SGB VI) oder der fehlenden Beitragszahlung im Fall von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG (§ 272 SGB VI) scheitert. Die "Ghetto-Beitragszeiten" gelten nur für die Zahlung ins Ausland als fiktive Bundesgebiets-Beitragszeiten und ermöglichen die Anwendung des § 113 SGB VI zu Gunsten der Verfolgten.
Des weiteren bewirkt auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG keine Anerkennung ausländischer Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung. Denn die dort geregelte Beitragsfiktion "für die Berechnung der Rente", d. h. die Ermittlung der Höhe der Entgeltpunkte nach § 254d Abs.1 Nr. 5 SGB VI, umfasst nicht die Berücksichtigung der betreffenden Zeit bei der Erfüllung der Wartezeit, also bei der Entstehung des Rentenstammrechts. Die Frage, ob eine Beschäftigungszeit, die nicht im Bundesgebiet zurückgelegt wurde, überhaupt in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden kann, ist keine Frage der Berechnung der Rente. Dies ergibt aus der Systematik des SGB VI, nach der die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Bestimmung der rentenrechtlichen Zeiten von der Berechnung der Rente getrennt sind. Das SGB VI unterscheidet im Zweiten Abschnitt (Renten, §§ 35 -105) zwischen den Bestimmungen über Rentenarten, den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, den Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§ 35 ff SGB VI) – Bestimmungen, die das Entstehen des sog. Rentenstammrechts betreffen -, und den Bestimmungen über die Rentenhöhe und Rentenanpassung (§ 63 ff SGB VI), das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§ 89 ff SGB VI), Beginn, Änderung und Ende der Rente (§ 99 ff SGB VI) und Ausschluss und Minderung der Rente (§ 103 SGBVI) – Bestimmungen, die den monatlichen Zahlungsanspruch aus dem Rentenstammrecht, einschließlich der Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten, betreffen -. Die Berechnung der Höhe eines Zahlungsanspruchs setzt systematisch das Entstehen eines Rentenanspruchs, d. h. die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen voraus. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die dort ausdrücklich " für die Berechnung der Rente" getroffene Regelung auch für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gilt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die nach den allgemeinen Regeln zu bestimmenden Beitragszeiten erst bei der anschließenden Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach §§ 70 ff SGB VI wie Zeiten, die im Geltungsbereich der RVO außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegt worden sind, behandelt werden sollen und nicht schon bei der Prüfung, ob diese Zeiten überhaupt in den Versicherungsverlauf aufzunehmen sind. Des weitern setzt auch die Regelung des § 3 ZRBG über den anzuwendenden Zugangsfaktor sowie über den Beginn der Rente voraus, dass ein Rentenanspruch entstanden ist.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des ZRBG auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto sowie deren Zahlbarmachung ins Ausland, die nach § Abs. 3 S. 1 SGB VI (Beitragszeiten nach RVO) oder den Bestimmungen des FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt sind, widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8583) ist nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, alle Verfolgte, die in einem Ghetto freiwillig und entgeltlich beschäftigt waren, in die deutsche Rentenversicherung einzubeziehen und den Kreis der Anspruchsberechtigten über den in §§ 1 Abs.1, 20 WGSVG und §§ 1, 16, 17a FRG erfassten Personenkreis auszudehnen. Das zentrale Problem, das durch das Gesetz gelöst werden sollte, ist die Zahlbarmachung von Renten für Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto für Berechtigte mit einem Auslandswohnsitz, ohne dass die Berechtigten Vorleistungen in Form von Nachentrichtungen erbringen müssen bzw. ihnen eine fehlende Beitragsabführung oder das Verstreichen von Nachentrichtungsrechten vorgehalten werden kann. Dies ergibt sich aus der im Allgemeinen Teil des Gesetzesentwurfs vorangestellten Problemdarstellung, in der ausgeführt wird, dass die auf einer Beschäftigung in einem Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht ausgezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht im erforderlichen Umfang vorliegen. Im Allgemeinen Teil wird zwar ausgeführt, dass mit dem ZRBG von bestimmten Grundsätzen des Rentenrechts im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten als auch der Erbringung von Leistungen ins Ausland abgewichen wird. Die Verwendung des Ausdrucks "Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten", könnte ein Hinweis dafür sein, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Bestimmungen im Fünften Titel des zweiten Abschnitts des SGB VI über "rentenrechtliche Zeiten", zu denen auch der Begriff der Beitragszeit in § 55 SGB VI, zu ergänzen, in dem er den Kreis der Anspruchsberechtigten ausdehnte. Jedoch wird im Wortlaut des § 1 Abs. 2 ZRBG ausgeführt, dass dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG ergänzt. Die allgemeine Zielsetzung des WGSVG ist, das Recht der Wiedergutmachung so zu verbessern, dass den Sozialversicherten ein voller Ausgleich des Schaden ermöglicht wird, den sie durch Verfolgungsmaßnahmen in ihren Ansprüchen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlitten haben. Dabei knüpft der Gesetzgeber daran an, ob der Verfolgte vor oder im Anschluss an Verfolgungsmaßnahmen bereits rentenversichert war (BVerfG, Beschluss vom 04.01.1981, – 1 BvR 873/81 -). Dies bedeutet für Verfolgte, die vor oder im Anschluss an Verfolgungsmaßnahmen nicht im Geltungsbereich der RVO Beitragszeiten erworben habe, dass sie Beschäftigungs- und Beitragszeiten nach dem FRG erworben haben müssen, um von dem Geltungsbereich des WGSVG erfasst zu werden. Die Vorschriften des FRG knüpfen an bestimmte persönliche Voraussetzungen – Innehabung eines bestimmten Status und Erreichen eines bestimmten Lebensalters – an, wobei in § 20 WGSVG und § 17a FRG die Gleichstellung von vertriebenen Verfolgten mit anerkannten Vertriebenen geregelt ist.
Aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 ZRBG ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber über die in §§ 20 WGSVG und § 17a FRG geregelte Gleichstellung von vertriebenen Verfolgten mit anerkannten Vertriebenen hinaus Verfolgte in die gesetzliche Rentenversicherung als Berechtigte einbeziehen wollte, die wegen fehlender Zugehörigkeit zum dSK oder fehlendem Erwerb von Beitragszeiten im Geltungsbereich der RVO außer den Beschäftigungszeiten in einem Ghetto keine weiteren berücksichtigungsfähige Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erworben haben, also durch die Verfolgungsmaßnahmen kausal keinen Schaden in der deutschen Rentenversicherung erlitten haben. Denn diese Verfolgten wären im Verfolgungszeitraum nicht in der Lage gewesen, berücksichtigungsfähige Beitragszeiten für deutsche Rentenversicherung zu erwerben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das ZRBG keine Wartezeitfiktion enthält, also für die Entstehung eines Rentenanspruchs die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich ist. Allein durch "Ghetto-Beitragszeiten" können Verfolgte wegen der Dauer der Verfolgungsmaßnahmen, die mit der Besetzung des jeweiligen Heimatlandes (ab September 1939 bzw. Sommer 1941) durch die deutsche Armee begannen, und der kurzen Dauer der Existenz von Ghettos, die überwiegend in den Jahren 1942/43 aufgelöst wurden, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, also kein Rentenstammrecht begründen. Damit ist der Rentenanspruch davon abhängig, dass die Verfolgten weitere berücksichtungsfähige Beitrags- und Ersatzzeiten vor und nach der Verfolgungszeit erwarben, also die im SGB VI, FRG und WGSVG festgelegten Zugangsvoraussetzungen zur deutschen Renteversicherung erfüllen oder Beitragszeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht erworben haben. Denn auch die Verfolgungsersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI setzen u.a. voraus, dass die Verfolgten zu Beginn der Verfolgungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die gesetzliche deutsche Rentenversicherung erfüllten (BSG, Urteil vom 08.09.2005, – B 13 RJ 20/05 R – ).
Des weiteren ist der Gesetzesbegründung zu § 2 ZRBG, insbesondere zu § 2 Abs. 2 ZRBG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der aus den sog. "Ghetto-Beitragszeiten" zu leistenden Rente, also nicht für die Entstehung der Rente, eine Beitragszahlung für eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets, d. h. für die Ermittlung der Höhe der Rente eine fiktive Beitragszahlung unterstellte und nur für die Erbringung von Leistungen aus den "Ghetto-Beitragszeiten" ins Ausland diese als Bundesgebiets-Beitragszeiten ansah, um durch diese Gleichstellung den Export der Rente nach den allgemeingültigen Grundsätzen des im SGB VI geregelten Auslandsrenterecht zu ermöglichen. Er schloss eine Zahlung von Rentenleistungen ins Ausland für Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des Ghettos sowie ein wertmäßiges Mitziehen von Beitragszeiten, die außerhalb des Ghettos erworben worden sind, in § 2 Abs. 2 aus. Deshalb kann der Gesetzesbegründung nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass Verfolgte, die während der Verfolgungsmaßnahmen nicht dem Anwendungsbereich des WGSVG oder des FRG unterfielen, in die gesetzliche Rentenversicherung als Berechtigte miteinbezogen werden sollten, vielmehr beschränkte sich der Wille des Gesetzgebers darauf, Berechtigte, die nach den Vorschriften von WGSVG und FRG während der Verfolgungsmaßnahmen berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten durch eine Beschäftigung im Ghetto erworben hatten, den Erhalt von Leistungen aus diesen Zeiten zu erleichtern.
Selbst wenn der Auffassung der Beteiligten gefolgt wird, dass Beschäftigungszeiten in einem Ghetto für Verfolgte im Sinne des BEG grundsätzlich Beitragszeiten nach § 55 SGB VI gleichgestellt sind, unabhängig davon, ob die Verfolgten zu dem von FRG oder WGSVG erfassten Personenankreis gehören, sind die Voraussetzungen des § 1 ZRBG nicht erfüllt. Nach § 1 Abs.1 gilt das ZRBG für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr.1 ) und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom deutschen Reicht besetzt war (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Eine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs.1 Nr. 1 ZRBG ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, wie bereits ausgeführt wurde. Bei der Auslegung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG verwandten Begriffe "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen" und "gegen Entgelt ausgeübt" ist auf die Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Frage der versicherungsrechtlichen Einordnung und Abgrenzung von Zwangsarbeit zu versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in einem Ghetto abzustellen (vgl. Urteile vom 14.07.1999, – B 13 RJ 75/98 R – und – B 13 RJ 61/98 R -). Denn das ZRBG knüpft nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über die von der "Ghetto-Rechtsprechung" Begünstigten hinaus ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgen der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Abgrenzung gegenüber der nichtversicherten Zwangsarbeit, also unfreien Beschäftigungsverhältnissen (BSG, Urteil vom 7.10.2004, – B 13 RJ 59/03 R – ).
Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.
Da keine Beitragszeiten glaubhaft gemacht worden sind, können wegen des Fehlens der Versicherteneigenschaft keine Ersatzzeiten zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden. Beitragszeiten wegen Kindererziehung können für das am 00.001946 geborene Kind der Klägerin gemäß § 249 Abs. 4 SGB VI nicht Berücksichtigung finden, weil die Klägerin vor dem 01.01.1921 geboren ist. Die insoweit in Betracht kommenden Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 begründen keine Beitragszeiten und sind auch ansonsten nicht rentenrechtlich wirksam. Sie stellen Leistungen eigener Art, keine Rente dar und können somit nicht zu Erfüllung der Wartezeit führen.
Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, da die Rechtssache insbesondere hinsichtlich der Anerkennung von Ghettozeiten nach dem ZRBG grundsätzliche Bedeutung hat.
Erstellt am: 04.07.2006
Zuletzt verändert am: 04.07.2006