Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig, insbesondere ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die am 00.00.1945 geborene Klägerin besitzt die spanische Staatsangehörigkeit und wohnt in D/Spanien.
In der Zeit vom 01.12.1970 bis zum 31.12.1982 war die Klägerin durchgehend versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Anfang 1983 kehrte sie nach Spanien zurück. Nach der "Information über das Erwerbsleben" vom 15.09.2003, ausgestellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Abteilung Sozialversicherung, legte die Klägerin nach ihrer Rückkehr nach Spanien folgende Zeiten zurück:
02.01.1983 bis 03.07.1983 Bezug von Arbeitslosengeld (183 Tage)
04.07.1983 bis 28.05.1984 Bezug von Arbeitslosenunterstützung
01.07.1984 bis 31.03.1986 selbständige Tätigkeit
27.05.1991 bis 26.11.1991 versicherungspflichtig beschäftigt (184 Tage)
27.11.1991 bis 26.02.1992 Bezug von Arbeitslosengeld (92 Tage)
27.03.1992 bis 26.03.1994 Bezug von Arbeitslosenunterstützung
10.01.1995 bis 09.07.1995 abhängige Beschäftigung (181 Tage)
10.07.1995 bis 09.07.1997 Bezug von Arbeitslosenunterstützung
20.06.1997 bis 30.09.2001 Bezug von Arbeitslosenunterstützung für Personen älter als 52 Jahre (1564 Tage).
Durch Urteil vom 08.11.1999 erkannte das Sozialgericht Nr. 2 in Orense bei der Klägerin eine "dauerhafte totale Invalidität für den gewohnten Beruf der Kellnerin/Reinigungskraft " (dauerhafter Berufsunfähigkeit) an und verurteilte die staatliche Sozialversicherungsanstalt (INSS) zur Gewährung einer entsprechenden Erwerbsminderungsrente ab dem 05.05.1997. Durch Urteil vom 03.07.2001 erklärte das Sozialgericht Nr. 3 in Orense die Klägerin für "dauerhaft absolut unfähig zur Ausübung jeglicher Tätigkeit " (dauerhaft erwerbsunfähig) und verurteilte die INSS zur Gewährung einer entsprechenden Rente ab dem 23.02.2001.
Durch Bescheid vom 09.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2000 lehnte die Beklagte den im Mai 1997 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Selbst wenn Berufs- oder Erwerbsfähigkeit vorläge, könne eine entsprechende Rente nicht gewährt werden, weil die versicherungsrechtlichen Vorausetzungen, auch unter Beachtung der Ausnahmevorschriften der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3, Abs. 4, 240 Abs. 2, 241 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), nicht erfüllt seien.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 03.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus September 2001 ab. Die Klägerin sei zwar seit dem 05.09.2001 erwerbsgemindert, jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzung nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 10.09.2002 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Versicherungsverlauf des spanischen Sozialversicherungsträgers und bat um Überprüfung ihres Leistungsfalles. Durch die im Versicherungsverlauf dokumentierten spanischen Versicherungszeiten seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gegeben. Die INSS bescheinigte im Vordruck E-205 vom 30.10.2002 folgende Versicherungszeiten und zurückgelegte gleichgestellte Zeiten für die Klägerin:
22.01.1962 bis 29.03.1962 67 Tage Versicherungszeiten, allgemein
02.01.1983 bis 03.07.1983 183 Tage Versicherungszeiten, allgemein (arbeitslos)
01.07.1985 bis 28.02.1986 243 Tage Versicherungszeiten, selbständig
27.05.1991 bis 26.11.1991 184 Tage Versicherungszeiten allgemein
27.11.1991 bis 26.02.1992 92 Tage Versicherungszeiten, allgemein (arbeitslos)
10.01.1995 bis 09.07.1995 181 Tage Versicherungszeiten allgemein
20.06.1997 bis 30.09.2001 4 Jahre 104 Tage Versicherungszeiten allgemein nur zu Zwecken der Altersversorgung.
Durch Bescheid vom 16.12.2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19.09.2002 auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI ab. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles seien keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.07.1990 bis 04.09.2001 sei nur ein Jahr und fünf Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung sei am 05.09.2001 eingetreten.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit abgedeckt. Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung sei schon zum 23.02.2001 eingetreten. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie zwar ab dem 05.09.2001 die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erfülle, jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 43, 241 SGB VI lägen nicht vor, da die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung weder drei Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt habe, noch in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.08.2001 jeder Kalendermonat mit deutschen bzw. ausländischen Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten belegt sei. Die spanischen Pflichtbeiträge vom 21.06.1997 bis 31.12.1999 seien nicht für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, sondern nur für die Berechnung von Altersrenten und daraus abgeleiteten Hinterbliebenenrenten zu beachten. Für die Anspruchsprüfung und die Berechnung von Rente wegen Erwerbsminderung könnten diese Pflichtbeiträge nicht herangezogen werden. Der der Beitragsentrichtung zugrundeliegende Leistungsbezug sei nach Art. 9a VO (EWG) 1408/71 ein Aufschubtatbestand bzw. eine Anwartschaftserhaltungszeit. Am 05.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 26.09.2003 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht vor dem 01.01.1984 erwerbsgemindert gewesen. Sie sei seit dem 13.07.1995 unfreiwillig arbeitslos gewesen und habe ab diesem Zeitpunkt wegen ihres Gesundheitszustandes auch nicht mehr arbeiten können. Ab diesem Zeitpunkt habe ihre Invalidität (bereits 1997) begonnen.
Durch Urteil vom 20.04.2005 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 02.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.08.2005 Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Die Wartezeit sei erfüllt, da die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung ab dem 21.06.1997 als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Pflichtbeiträge für die Altersrente und Hinterbliebenenrente (nicht für die Invaliditätsrente) würden in Spanien auch für Leistungen des INEM (Arbeitsamt) an arbeitslose Arbeitnehmer nach Vollendung des 55./52. Lebensjahres entrichtet. Leistungsberechtigt seien zunächst nach dem Gesetz 31/1984 vom 02.08.1984 emigrierte und später zurückgekehrte Spanier gewesen, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten und arbeitslos gewesen seien. Sie hätten außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente erfüllen müssen. Durch das Dekret Nr. 3/89 vom 31.03.1989 sei die Altersgrenze auf 52 Jahre herabgesetzt und als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung eine Beitragsleistung von 6 Jahren zur Arbeitslosenversicherung eingeführt worden. Die vom Arbeitsamt geleisteten Pflichtbeiträge seien nicht mehr für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, sondern nur noch für die Berechnung der Altersrenten und daraus abgeleiteten Hinterbliebenenrenten zu beachten (Gesetz 50/1998 vom 30.12.1998). Für die Anspruchsprüfung und die Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung könnten diese Pflichtbeiträge nicht berücksichtigt werden. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe aufgrund des oben genannten Gesetzes sei nach Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/71 Aufschubtatbestand bzw. Anwartschaftserhaltungszeit. Maßgebend für den deutschen Rentenversicherungsträger sei immer der aktuelle Vordruck E-205. Abweichungen bedürften regelmäßig keine Klärung, sofern nicht offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt würden oder berechtigte Zweifel beständen. Im vorliegenden Fall bestehe an der Richtigkeit des Vordruckes E-205 auch nach Kenntnis der Auffstellung vom 15.09.2003 kein Zweifel. Die "Information über das Erwerbsleben" vom 15.09.2003 enthalte Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges (02.01.1983 bis 03.07.1983 und 27.11.1991 bis 26.02.1992). Hierbei handele es sich regelmäßig um Pflichtbeitragszeiten, als solche seien diese Zeiträume auch im Vordruck E-205 angegeben und im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Darüberhinaus weise die "Information über das Erwerbsleben" auf den Bezug von Arbietslosenunterstützung hin. Hierbei handele es sich weder um Pflichtbeitragszeiten noch um gleichgestellte Zeiten. Lediglich für die Zeit des Bezuges der besonderen Arbeitslosenunterstützung an Versicherte, die das 52. Lebensjahr beendet hätten, würden für die Altersrente Beiträge geleistet. Für Renten wegen Invalidität würden diese Beiträge nach spanischem Recht nicht gelten, sie würden ausschließlich gezahlt, um eine Erhöhung des Altersrentenbetrages zu erreichen. Näheres zu den anzuwendenden spanischen Rechtsvorschriften und den Charakter dieser Arbeitslosigkeitszeiten ergebe sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2005, C 225/02 und C 306/03. Der Fünf-Jahres-Zeitraum errechne sich vom festgestellten Leistungsfall vom 05.09.2001 zurück (05.09.1996 bis 04.09.2001). Er verlängere sich um bestimmte darin enthaltene Zeiten nach § 43 Abs. 4 SGB VI. Da eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 10.07.1995 bis 30.09.2001 nach Art. 9a VO (EWG) Nr. 4108/71 als Verlängerungszeittatbestand berücksichtigt werde, beginne der maßgebende Zeitraum bereits am 01.07.1990. Auch bei Berücksichtigung der weiteren Arbeitslosigkeit vom 27.03.1992 bis 26.03.1994 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der maßgebende Zeitraum verlängere sich um 95 Kalendermonate und beginne dann am 01.06.1988. Zusätzliche Pflichtbeitragszeiten ergäben sich nicht. Selbst wenn darüberhinaus bis Dezember 1994 Arbeitslosigkeit bestanden habe, würde sich der Zeitraum nur um weitere neun Kalendermonate auf den 01.01.1987 verlängern. Ein zusätzlicher Pflichtbeitrag für die besonderen Voraussetzungen könne sich aber nur bei einem Beginn des Rahmenzeitraumes im Februar 1986 und früher ergeben. Insoweit werde auf die erheblichen Lücken im spanischen Versicherungsverlauf vom 04.07.1983 bis zum 30.06.1985 und vom 01.03.1986 bis zum 26.05.1991 verwiesen. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden auch bei einem Leistungsfall am 23.02.2001 nicht erfüllt. Der maßgebende Zeitraum würde sich hierdurch lediglich verkürzen. Dies gelte im übrigen für jeden möglichen Leistungsfall nach Juni 1995.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2006 trotz Nichterscheinens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entscheiden. In der Terminsmitteilung ist die Prozessbevollmächtigte auf die Möglichkeit einer solchen Verfahrensweise hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht nach § 54 Abs. 2 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gegenüber der Beklagten nach § 43 SGB VI inne. Denn die Klägerin erfüllt die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sog. Drei-Fünftel-Belegung des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht.
Nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Renten wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt die Klägerin.
Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung ist im Jahr 2001 eingetreten. Dahinstehen kann, ob der Versicherungsfall am 23.02.2001 oder am 05.09.2001 eingetreten ist. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI weder im Fünf-Jahres-Zeitraum vom 23.02.1996 bis zum 22.02.2001 noch im Zeitraum vom 05.09.1996 bis zum 04.09.2001 erfüllt. Denn in diesen Zeiträumen legte die Klägerin keine Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine gleichgestellte Zeit zurück. Die Klägerin hat nach dem 31.12.1982 keine Beitragszeiten im Sinne von § 55 SGB VI in der Bundesrepublik zurückgelegt. Auch hat die Klägerin im Zeitraum vom 23.02.1996 bis zum 04.09.2001 keine Versicherungszeiten im Sinne von Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 erworben, die auf den § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anrechenbar sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Beitragsleistung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung für Personen älter als 52 Jahre in dem Zeitraum vom 20.06.1997 bis zum 30.09.2001 in Spanien nicht um Versicherungszeiten im Sinne von Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71. Nach Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb eines Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Versicherungszeiten im Sinne von Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 sind nach Art. 1 Buchst. r VO (EWG) Nr. 1408/71 die Beitrags-, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Allein aus der Tatsache, dass der spanische Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung für Personen über 52 Jahre durch die Klägerin Beiträge zur Altersversicherung geleistet hat, folgt nicht, dass diese Zeit als Versicherungszeit nach Art. 1 Buchst. r, 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 bei der Prüfung der Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen ist. Denn Art. 1 Buchst. r VO (EWG) Nr. 1408/71 stellt für die Anerkennung einer Versicherungszeit zum Erwerb einer bestimmten Leistung auf die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften des Staates – vorliegend Spanien – ab, in welchem sie zurückgelegt werden. Die innerstaatliche Anerkennung einer Zeit als Versicherungszeit ist notwendige und hinreichende Voraussetzung dafür, eine Zeit als Versicherungszeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Der jeweilige Versicherungsträger entscheidet grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers, es sei eine nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbare Versicherungszeit für eine bestimmte Leistung nicht vorhanden, ist für den deutschen Versicherungsträger – vorliegend die Beklagte – grundsätzlich verbindlich. Die Bindungswirkung der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers entfällt nur, wenn sie auf der Verletzung von Gemeinschaftsrecht beruht (siehe BSG, Urteil vom 27.06.1990, – 5 RJ 79/89 -; Urteil vom 25.02.1992, – 4 RA 28/91-) Der spanische Versicherungsträger hat vorliegend nicht bestätigt, dass es sich bei dem Zeitraum vom 20.06.1997 bis zum 30.09.2001 um Versicherungszeiten handelt, die beim Erwerb einer Leistung wegen Invalidität zu berücksichtigen sind. Vielmehr hat dieser im Vordruck E-205 vom 30.10.2002 nur bescheinigt, dass es sich bei dem Zeitraum vom 20.06.1997 bis zum 30.09.2001 um Versicherungszeiten (4 Jahre und 104 Tage) zum Zwecke der Altersversorgung handelt, also nicht um Versicherungszeiten für den Erwerb von Invaliditätsleistungen. Der spanische Versicherungsträger hat damit entschieden und mitgeteilt, dass keine nach seinen Vorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten für den Erwerb von Invaliditätsleistungen vorliegen. Aufgrund dieser Auskunft hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, diese spanischen Beitragszeiten bei der Drei-Fünftel-Belegung des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Denn bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung handelt es sich um keine Rente wegen Alters im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB VI, sondern um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI).
Eine Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch spanische Rechtsvorschriften oder die Entscheidung des spanischen Versicherungsträges, soweit der Bezug einer Arbeitslosenunterstützung für Personen über 52 Jahren nicht als Versicherungszeit für den Erwerb einer Invaliditätsleistung anerkannt wird, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoßen die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die vom Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für Arbeitslose, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, geleisteten Beiträge für die gesetzliche Altersrente nur bei der Berechnung des Grundbetrages der Altersrente, aber nicht für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden, nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften. Ein Mitgliedsstaat sei berechtigt, nicht nur eine Wartezeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben, sondern auch die Art der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden können, sofern die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten nach Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handele. Art 39, 42 EG und Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 ständen gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die es den zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates nicht erlaube, für die Eröffnung eines Anspruchs auf Altersrente nach dem nationalen System bestimmte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ein arbeitsloser Arbeitnehmer im Gebiet dieses Staates zurückgelegt habe und während derer der Träger der Arbeitslosenversicherung Beiträge zur Altersversicherung abgeführt habe, mit der Maßgabe, dass solche Zeiten nur bei der Berechnung des Betrages der Altersrente berücksichtig werden (EuGH, Urteil vom 20.01.2005, – C-306/03 -). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des EuGH nach eigener Prüfung an.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich zwar nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI um die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 10.07.1995 bis zum 28.02.2001, also um 68 Monate bzw. zum 30.09.2001, also um 75 Monate, da es sich bei dieser Zeit der Arbeitslosigkeit in Spanien um einen Aufschubtatbestand im Sinne von Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/71 handelt. Danach verlängert sich der Zeitraum des § 43 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI durch Zeiten, in denen einer Versicherten Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates gezahlt wurden. In der Zeit ab dem 10.09.1995 bis zum 30.09.2001 bezog die Klägerin durchgehend vom spanischen Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (siehe EuGH zur spanischen Arbeitslosenunterstützung für Personen älter als 52 Jahren als Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71, EuGH, Urteil vom 25.02.1999, – C-320/95 -, Urteil vom 20.02.1997, – C-88/95 – ). Demnach erstreckt sich der Rahmenzeitraum des § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI vom 01.02.1991 bis zum 28.02.2001 (Eintritt der Versicherungsfall am 23.02.2001) bzw. vom 01.07.1990 bis zum 30.09.2001 (Eintritt des Versicherungsfalls am 05.09.2001). In der Zeit ab dem 01.07.1990 legte die Klägerin keine 36 Monate Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik bzw. 36 Monate Versicherungszeiten nach Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 in Spanien zurück. Denn im Vordruck E-205 vom 30.10.2002 bescheinigte der spanische Versicherungsträger nur die Zurücklegung von 457 Tage Versicherungszeiten, nämlich die Zeiträume vom 27.05 bis zum 26.11.1991 (184 Tage), vom 27.11.1991 bis zum 26.02.1992 (92 Tage) und vom 10.01. bis zum 09.07.1995 (181 Tage).
Auch wenn die Zeit des Bezuges einer Arbeitslosenunterstützung in der Zeit vom 27.02.1992 bis zum 26.03.1994 als weiterer Aufschubtatbestand nach Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/71 im Rahmen des § 43 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt wird, führt dies – wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat – nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Denn der spanische Versicherungsträger hat für den Zeitraum vom 01.03.1986 bis zum 26.05.1991 das Vorliegen von Versicherungszeiten im Sinne des Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 verneint.
Die Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe mit der Maßgabe ab, dass die Ausführungen des SG den Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum 30.10.2002 (fälschlicherweise als "01.01.1914 bis zum 31.12.2000" bezeichnet) betreffen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nach Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung am 10.07.1995 eingetreten ist, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. nicht gegeben. Denn § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. sieht wie § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI die sog. Drei-Fünftel-Belegung als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung vor. Innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vom 09.07.1990 bis zum 08.07.1995 hat die Klägerin keine 36 Monate Versicherungszeiten im Sinne von Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 zurückgelegt.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI ist ebenfalls nicht gegeben. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, die inhaltlich identisch sind mit denen des § 43 Abs. 2 S.1 Nr. 2 SGB VI sind, sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 31.10.2006
Zuletzt verändert am: 31.10.2006