Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.07.2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2012 ist unbegründet.
I.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
an die Antragstellerin rückständige Heimkosten in Höhe von 19.119,41 EUR und ab dem 01.06.2012 vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR zur Deckung der laufenden Pflegeleistungen des Seniorenhauses I zu zahlen.
Soweit das Sozialgericht ausgeführt hat, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil der von der Klägerin mit der Pflegeeinrichtung geschlossene Heimvertrag bisher nicht gekündigt sei, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 28.07.2008 – L 20 B 51/08 SO ER und vom 04.06.2012 – L 20 SO 131/12 B ER). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt ebenso wie die dem Akteninhalt im Übrigen zu entnehmenden Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von dem Grundsatz, dass ohne Kündigung des Heimvertrages eine gerichtlichen Eilrechtsschutz rechtfertigende Eilbedürftigkeit in der Regel nicht vorliegt, nicht.
Da die Antragstellerin auch weiterhin nicht vorgetragen hat, dass es zwischenzeitlich zu der angedrohten Kündigung seitens der Pflegeeinrichtung gekommen ist, kann dahinstehen, ob – wie vom Sozialgericht ergänzend ausgeführt – in der Regel ein Anordnungsgrund erst nach Erhebung einer Räumungsklage durch den Einrichtungsträger glaubhaft gemacht ist.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Sozialgericht die Hauptsache für entscheidungsreif hält und bereits für den 12.09.2012 terminiert hatte. Dieser Termin ist wegen Verhinderung des Bevollmächtigten der Antragstellerin aufgehoben worden.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs – hier insbesondere der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin – weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 08.06.2012 nicht ohne Weiteres schlüssig erscheinen, wenn zum einen ausgeführt wird, die Antragstellerin habe für ihre Tochter einen Betrag von 16.000,00 EUR (übergeben in den Jahren 1991 bis 2008) bis Mai 2011 verwahrt, zugleich aber im Juni 2009 von der Tochter nebst Ehemann ein Darlehen in Anspruch genommen worden sein soll. Hierzu mag ggf. im Hauptsacheverfahren erklärend vorgetragen werden.
II.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden, da der Antrag aus den Gründen zu I. von Anbeginn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs.1 Satz 1 SGG. Kosten des gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht gerichteten Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.08.2012
Zuletzt verändert am: 30.08.2012