Mit Urteil des BSG Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Neues Az. = L 20 SO 260/17 ZVW
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt (im Wesentlichen) die Zuerkennung einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kfz mit Automatikgetriebe nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB XII.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger wohnt alleine in einer Mietwohnung (erste Etage eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug). Die Wohnung befindet sich in städtischer Lage im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und der Beigeladenen. Ein Wohnraum ist mit zwei Krankenliegen und verschiedenen medizinischen Gerätschaften ausgestattet. In der Küche befindet sich ein Moorbaderwärmer.
Der Kläger ist Eigentümer eines Opel Corsa-B (Erstzulassung 1997) mit Schaltgetriebe ohne Lenkhilfe.
In gesundheitlicher Hinsicht ist er eingeschränkt durch psychische Störungen (dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, soziale Phobie, spezifische Phobie (Klaustrophobie) mit begleitenden Panikzuständen, Anpassungsstörung), ein chronisches Wirbelsäulensyndrom, ein inkomplettes Querschnittsyndrom mit Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten bei ataktischer Gangstörung und Potenzstörung sowie eine Funktionsstörung des rechten Schultergelenks. Vom Versorgungsamt wurden ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen "G" zuerkannt. Dabei wurden die körperlichen Einschränkungen mit einem Einzel-GdB von 50 (Querschnittsyndrom), 20 (Wirbelsäulensyndrom) und 10 (Funktionsstörung des Schultergelenkes) in Ansatz gebracht.
Seit August 1998 steht der Kläger laufend im Bezug von Leistungen bei der Beigeladenen. Inzwischen erhält er Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Dabei wird neben dem Regelbedarf (nach der Regelbedarfsstufe 1) und den Kosten der Unterkunft und Heizung (in voller Höhe) auch ein Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII berücksichtigt. Außerdem gewährte die Beigeladene dem Kläger in der Vergangenheit eine monatliche Pflegebeihilfe i.H.v. 175,85 EUR für Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Pflegebeihilfe wurde zum 01.07.2014 eingestellt (Bescheid vom 10.06.2014). Zuvor war ein Pflegesachverständiger der Beigeladenen in einem Gutachten vom 02.04.2014 nach persönlicher Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass der pflegerische Bedarf sich insgesamt nur auf 13,57 Minuten pro Tag (ca. 91 Minuten pro Woche) belaufe. Hinsichtlich des genauen Inhalts und der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 148-163 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Eine Absicherung des Klägers gegen das Risiko der Krankheit besteht im Rahmen der Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung durch einen Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 SGB V).
Am 06.10.2012 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen eine "sofortige Kfz-Beihilfe" und führte zur Begründung aus, sein eigenes Kfz sei defekt ("Totalschaden"). Er sei seit Jahren gezwungen, seinen Heilpraktiker abzuholen und wieder nach Hause zu bringen. Der Heilpraktiker erbringe ihm therapeutische Leistungen in seiner hierfür ausgestatteten Wohnung. Auch Einkäufe könne er nur noch mit einem Kfz durchführen. Rein medizinisch gesehen benötige er einen Rollstuhl. Wegen der Lage seiner Wohnung sei eine entsprechende Hilfsmittelversorgung jedoch nicht sinnvoll. Die Beigeladene leitete diesen Antrag am 08.11.2012 an den Beklagten weiter.
Auch bei dem Beklagten stellte der Kläger (am 19.10.2012 telefonisch) einen Antrag auf Gewährung einer Kfz-Beihilfe. Diesen Antrag ergänzte er durch verschiedene Informationen zur Entwicklung seines Krankheitsbildes, die er in schriftlicher Form und auf DVD bei dem Beklagten einreichte. Dabei betonte er, dass ihm die Versorgung mit einem automatikgetriebenen Kfz zur Entlastung seines rechten Armes besonders wichtig sei.
Mit Bescheid vom 20.12.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Kfz-Beihilfe ab. Transferfahrten für seinen behandelnden Heilpraktiker könnten die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Kfz im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe von vorn herein nicht begründen. Denn die Kosten für Fahrten des Klägers zum Arzt oder zu ärztlich verordneten Maßnahmen übernähmen die Krankenkasse bzw. die Beigeladene im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit, wenn es hierfür zwingende medizinische Gründe gebe. Ferner werde durch das Tatbestandsmerkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV deutlich, dass die Ermöglichung der beruflichen Teilhabe den vom Gesetz vorgesehenen Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz bilde. Damit seien andere Ziele zwar nicht ausgeschlossen. Sie müssten aber zumindest vergleichbar gewichtig sein wie die Teilhabe am Arbeitsleben. Dies setze voraus, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz ständig und nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehe. Da der Kläger Hilfe zur Pflege erhalte, habe er außerdem die Möglichkeit, sich eine Haushaltshilfe über die Leistungen der Beigeladenen zu organisieren. Die nächsten Supermärkte befänden sich 300 m bzw. 700 m von der Wohnung des Klägers entfernt. Ferner könne er im Stadtgebiet der Beigeladenen 15 Mal im Quartal den Behindertenfahrdienst nutzen. Auch für andere Aktivitäten, wie den Besuch von Freunden oder kultureller Veranstaltungen, seien Fahrten nicht so regelmäßig erforderlich, dass sie Fahrten zu einem Arbeitsplatz gleichgestellt werden könnten.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei im Grunde täglich auf medizinische Behandlungen angewiesen. Auch für die übrigen erforderlichen Fahrten – etwa zu Rechtsanwälten und Behörden – sei die Nutzung eines Fahrdienstes über die Beigeladene nicht ausreichend. Außerdem könne ihm der Beklagte nicht vorschreiben, wo er einzukaufen habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013). Es sei auch nach dem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren weiterhin nicht davon auszugehen, dass dieser ein Kfz in solcher Regelmäßigkeit nutzen müsse, dass dies die Gewährung einer Kfz-Beihilfe im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe rechtfertige.
Mit seiner am 15.02.2013 beim Sozialgericht Köln erhobenen und später unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin geführten Klage hat der rechtsschutzversicherte Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er müsse nicht nur für seinen Heilpraktiker, sondern auch für seine weiteren Pflegekräfte Transferfahrten durchführen. Zudem benötige er das Kfz zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte, die er im Umkreis von etwa 12-15 km pflege. Auch fahre er gelegentlich zu seinem alten Anwesen in C. Busfahrten seien für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Gesamtsituation nicht akzeptabel und auch nicht unentgeltlich nutzbar. Der derzeit von ihm vorgehaltene Opel Corsa sei zu eng und für seine Beschwerden unvorteilhaft.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Anschaffungskosten für ein Automatik-Kfz zu leisten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Da der Kläger über ein Kfz verfüge, bestehe erst Recht kein Anspruch auf die begehrte Hilfe.
Die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 26.06.2013 hinzugezogene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat allerdings auf die angefochtenen Bescheide des Beklagten und ergänzend auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 22.11.2012 – L 4 SO 283/11 verwiesen.
Nach Beiziehung der Verwaltungsvorgänge aus dem Schwerbehindertenverfahren des Klägers hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 07.03.2014 abgewiesen. Zu dem Gerichtstermin ist der Kläger – ohne dass sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen wäre – unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel erschienen.
Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Versorgung mit einem neuen Kfz. Im Außenverhältnis zuständig gegenüber dem Kläger sei die Beigeladene als erstangegangener Träger, da sie den Antrag des Klägers nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX weitergeleitet habe (§ 14 Abs. 2 S 1 SGB IX). Die Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV seien nicht erfüllt. Der Kläger sei als Schwerbehinderter mit einem GdB von 100 unter Zuerkennung des Merkzeichens "G" zwar wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Er sei nach den Gesamtumständen jedoch nicht gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Das Gehvermögen des Klägers sei nicht derart eingeschränkt, dass ihm eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten wäre. Nach den Feststellungen in dem Schwerbehindertenverfahren wirke sich allein das inkomplette Querschnittsyndrom auf die Fortbewegungsfähigkeit des Klägers aus. Danach sei es ihm zwar nicht zuzumuten, Wegstrecken, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt würden (2 km in einem Zeitraum von einer halben Stunde), fußläufig zu bewältigen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung, welche es ihm unzumutbar machen würde, selbst kurze Strecken zu Fuß zurückzulegen, bestehe nach den versorgungsärztlichen Feststellungen allerdings nicht. Dies decke sich mit dem persönlichen Eindruck, welchen die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe gewinnen können. So sei der Kläger trotz der erkennbaren ataktischen Gangstörung ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Gerichtssaal zügig zu betreten und wieder zu verlassen. Zudem sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem Termin angereist, ohne dass ihm dies übermäßige Schwierigkeiten bereitet habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erkennen, weshalb es dem Kläger unzumutbar sein solle, auch seine sonstigen sozialen Kontakte mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel zu pflegen. Dies gelte auch für Einkäufe. Die nach Angaben des Klägers erforderliche Beförderung seines Heilpraktikers führe zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Soweit der Kläger einer medizinischen Behandlung bedürfe, werde ihm diese im Umfang und in den Grenzen des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung zuteil. Einer darüber hinausgehenden mittelbaren Förderung außerhalb dieses Systems stehender Heilbehandlungsverfahren bedürfe es weder zur Sicherung der körperlichen Integrität des Klägers noch seines Bedarfes an Eingliederung in die Gesellschaft. Da ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Anschaffungskosten für ein Automatik-KfZ schon aus diesen Gründen ausscheide, könne offen bleiben, ob ein solcher Anspruch auch deshalb nicht in Betracht komme, weil er über ein eigenes Kfz verfüge.
Mit seiner am 24.03.2014 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er müsse sich von seinem Heilpraktiker behandeln lassen, da (Vertrags-)Ärzte keine Hausbesuche durchführten oder keine sofortigen Behandlungstermine vergäben. Zudem sei seine Wohnung mit allen medizinischen Gerätschaften ausgestattet, die für seine Therapie benötigt würden. Der Fußweg vom Bahnhof zum Sozialgericht sei für ihn die reinste Qual gewesen. Sowohl vor als auch nach der Reise zu dem Termin habe er sich Behandlungsmaßnahmen seines Heilpraktikers unterziehen müssen. Die Darstellung des Sozialgerichts, er sei zügig und unauffällig durch den Gerichtsaal gegangen, sei unzutreffend. Es liege eine Personenverwechslung vor. Eine Strecke von zwei Kilometern könne er nicht unter vier Stunden bewerkstelligen, weil er sich auch wegen einer bereits im Jahre 2010 diagnostizierten Herzinsuffizienz zwischenzeitlich hinsetzen müsse. Sein eigenes Kfz habe er am Verhandlungstag nicht nutzen können (keine funktionstüchtigen Bremsen, rückständige Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuer). Sein Begehren richte sich sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Beigeladene, wobei er auch Amtshaftungsansprüche geltend mache.
Der Beklagte und die Beigeladene halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12.11.2014 darauf hingewiesen, dass er die Berufung für unbegründet halte und daher beabsichtige, die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen sowie Prozessakten des Sozialgerichts Köln – S 10 SB 127/08), der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat weist die Berufung in Ausübung seines ihm insoweit eröffneten Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil sie unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Letzteres ist der Fall, weil die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt ist. Außerdem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht persönlich erschienen und konnte sich so nicht nur schriftsätzlich, sondern auch persönlich sowohl zu den tatsächlichen als auch zu den rechtlichen Gesichtspunkten des Falles äußern. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 12.11.2014 darauf hingewiesen, dass der Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss beabsichtige. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
II. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers richtet sein das Begehren auf Versorgung mit einem automatikgetriebenen Kfz sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Beigeladene. Darüber hinaus macht er (erstmalig im Berufungsverfahren) auch Ansprüche auf Amtshaftung geltend.
III. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist mit Blick auf die genannten Begehren des Klägers unbegründet.
1. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten in dem Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Denn unabhängig davon, ob im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger der Beklagte oder die Beigeladene für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen ausschließlich zuständig (geworden) ist, kommt die Gewährung einer Beihilfe für die begehrte Anschaffung eines Kfz mit Automatikgetriebe nach den Vorschriften des SGB XII im Rahmen eines gebundenen Anspruches hier nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV vorliegen (vgl. dazu im Einzelnen auch Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 – L 20 SO 338/13).
Selbst wenn man mit dem Sozialgericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er durch eine Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch im Übrigen nicht erfüllt.
Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines Kfz in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Nach den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.; dazu auch schon Urteil des erkennenden Senats a.a.O.) ist dies im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme (Beihilfe für die Anschaffung eines Kfz mit Automatikgetriebe) verfolgt werden, und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, weshalb in die Beurteilung ggf. auch die Beanspruchung eines Fahrzeuges in der Vergangenheit mit einzubeziehen ist (BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R Rn. 18; Urteil des erkennenden Senats a.a.O.).
Nach seinem Vorbringen verfolgt der Kläger mit der begehrten Leistung im Wesentlichen das Ziel, seinen Heilpraktiker und weitere Hilfskräfte abholen und wieder nach Hause bringen zu können, einzukaufen sowie soziale Kontakte bzw. Freundschaften zu pflegen.
Mit Blick auf die Transferfahrten des Heilpraktikers und der sonstigen Hilfskräfte erscheint schon fraglich, ob es sich insoweit überhaupt um angemessene Wünsche des Klägers im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII handelt, und ob diese somit in dem vorliegenden Zusammenhang überhaupt Bedeutung erlangen können (vgl. zu diesem Maßstab Urteil des erkennenden Senats a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich der Transferfahrten des Heilpraktikers haben der Beklagte und das Sozialgericht schon zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger Leistungen der Krankenbehandlung nach den Vorschriften des SGB V zur Verfügung stehen und somit die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung außerhalb des Systems des SGB V im häuslichen Bereich durch den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII schon im Ansatz nicht nachvollziehbar ist. Ferner hat der Kläger bislang nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet, warum es seinem Heilpraktiker, der die Behandlungsleistungen gegenüber dem Kläger wohl ohnehin nur aus persönlicher Verbundenheit erbringt, nicht möglich oder zumutbar sein soll, die Wohnung des Klägers mit eigenen Mitteln aufzusuchen. Was die Hilfs- und Pflegekräfte angeht, fehlt ebenfalls bislang jeder nachvollziehbare Vortrag dazu, um welche Personen es sich handelt, und wie häufig insoweit Transferfahrten erforderlich sein sollen. Dies gilt umso mehr, als nach dem derzeitigen Sachstand der Kläger keine Pflegebeihilfe von der Beigeladenen mehr erhält, weil nach deren Feststellungen der Bedarf an grundpflegerischen Maßnahmen und hauswirtschaftlicher Versorgung nur weniger als 15 Minuten täglich beträgt.
Die selbständige Erledigung von Einkäufen sowie die Pflege sozialer Beziehungen und Freundschaften sind zwar auch eingliederungshilferechtlich anerkennenswerte Ziele. Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass zur Erreichung dieser Ziele die Ausstattung des Klägers mit einem automatikgetriebenen Kfz als erforderlich anzusehen sein könnte.
Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht ersichtlich, dass er die genannten Ziele nicht auch anders – etwa durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder auch zu Fuß – erreichen könnte. Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht habe im Termin zur mündlichen Verhandlung einen unzutreffenden Eindruck von seiner Fähigkeit, sich zu Fuß fortzubewegen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, bekommen, ist er hinreichend konkrete Belege hierfür jedenfalls bislang schuldig geblieben. Sein Einwand, es liege eine Personenverwechslung vor, ist abwegig. Die Behauptungen des Klägers, er habe vor und nach dem Termin Behandlungsmaßnahmen seines Heilpraktikers in Anspruch nehmen müssen, und es sei bereits im Jahr 2010 eine Herzinsuffizienz festgestellt worden, reichen dafür nicht aus. Denn der Eindruck des Sozialgerichts wird gestützt durch das (nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht) erstellte Pflegegutachten vom 02.04.2014. Nach den dortigen Ausführungen ist der Kläger in der Lage, seine Wohnung zu Fuß aufzusuchen und zu verlassen. Der Hilfebedarf im Bereich Mobilität wurde auf (nur) drei Minuten täglich festgesetzt, wobei darin bereits Hilfestellungen beim Einstieg in die Badewanne erfasst sind. In den zusammenfassenden Ausführungen (unter Punkt 3.2 des Gutachtens) werden Einschränkungen des Klägers im Bereich der Mobilität zwar angesprochen. Eine Unzumutbarkeit, etwa Einkäufe im Nahbereich zu Fuß durchzuführen oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, lässt sich damit jedoch nicht plausibilisieren. Auch zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat aufgrund des nicht hinreichend konkreten Vortrages des Klägers insoweit nicht veranlasst.
Seine Sozialkontakte pflegt der Kläger in einem Umkreis von etwa 12-15 km und damit in einer Entfernung, die sich insbesondere ausgehend von der städtischen Lage der Wohnung des Klägers üblicherweise problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen lässt. Die Einwände des Klägers, er könne aufgrund seines derzeitigen schwerbehindertenrechtlichen Status den Behindertenfahrdienst der Beigeladenen nicht in Anspruch nehmen, und es entstünden ihm zu hohe Kosten bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, greifen nicht durch. Denn etwaige höhere Aufwendungen für Mobilität kann er jedenfalls in gewissem Rahmen durch den Mehrbedarfszuschlag abdecken, der ihm laufend von der Beigeladenen auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gewährt wird (vgl. zu der Zielrichtung des Zuschlages nach § 30 Abs. 1 SGB XII Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 30 Rn. 34 m.w.N.).
Schließlich steht der Erforderlichkeit der begehrten Kfz-Beihilfe im Rahmen von Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII auch der Umstand entgegen, dass der Kläger (weiterhin) über ein eigenes Kfz verfügt. Anhaltspunkte, dass er dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht nutzen könnte, ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere dem Pflegegutachten vom 02.04.2014 (und auch dem jüngsten orthopädischen Gutachten des Dr. T vom 16.10.2009 in der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Köln – S 10 SB 127/08), nicht. Danach ist auch die Versorgung mit einem Automatik-Kfz nicht erforderlich, da die Beweglichkeit der oberen Extremitäten, etwa auf der rechten Seite zur Bedienung des Schalthebels, offenbar nicht eingeschränkt ist. Nach den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25.08.2014 ist das Fahrzeug aktuell zumindest grundsätzlich nutzbar. Im Übrigen räumt der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 18.11.2014 ein, dass er auch ein Kfz mit Schaltgetriebe ggf. ohne Lenkhilfe führen könne. Die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 Nr. 11, 10 Abs. 6 EinglHV in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
b) Liegen schon die Voraussetzungen eines Anspruches auf Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen eines gebundenen Anspruches nicht vor, kann nichts Anderes hinsichtlich der Ermessensvorschrift des § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII gelten.
2. Auch in formeller Hinsicht ist eine Beschwer des Klägers nicht erkennbar. Selbst wenn der Beklagte als im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger unzuständiger Leistungsträger entschieden haben sollte, unterläge der Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 nicht der Aufhebung, weil er seinem Verfügungssatz nach – Ablehnung der geltend gemachten Leistungen der Eingliederungshilfe – unabhängig davon zutreffend bleibt, ob die Ablehnung aus materiell-rechtlichen oder aus formellen Gründen hätte erfolgen müssen.
Soweit es bislang an einer formellen Entscheidung der Beigeladenen über den Leistungsanspruch fehlt, beschwert dies den Kläger ebenfalls nicht. Denn im Falle ihrer Zuständigkeit und des Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen hätte sie in dem vorliegenden Verfahren auf der Grundlage von § 75 Abs. 5 SGG zur Erbringung der begehrten Leistung der Eingliederungshilfe verurteilt werden können.
3. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen des Klägers gegenüber dem Beklagten oder der Beigeladenen (erst im Berufungsverfahren) stellt sich als unzulässige Klageänderung (§ 99 SGG) dar, so dass der Senat hierüber keine Entscheidung treffen muss. Denn die Änderung der Klage ist insoweit nicht sachdienlich, und der Beklagte oder die Beigeladene haben sich auf die geänderte Klage auch nicht eingelassen. Unabhängig davon sind Amtshaftungsansprüche nicht auf dem Sozialrechtsweg, sondern vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (§ 17 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 S. 4 und 34 S. 3 GG). Der Senat hat von einer Abtrennung und Teilverweisung des Verfahrens wegen Amtshaftung an das allein zuständige Landgericht im wohlverstandenen Interesse des Klägers an einer Vermeidung von (in einem landgerichtlichen Verfahren unvermeidbaren) Prozesskosten abgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 31.05.2017
Zuletzt verändert am: 31.05.2017