Revision durch Urteil zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.07.2005 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens. Umstritten ist insbesondere, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Erledigungs-/Einigungsgebühr i.S.d. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen kann.
Die beklagte Krankenkasse lehnte durch den Bescheid vom 20.08.2004 den Antrag des am 00.00.1990 geborenen und an einer geistigen Behinderung leidenden Klägers auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel der sprachlichen Förderung und Verbesserung der Artikulation und des Redeflusses ab. Auf den am 27.09.2004 dagegen eingelegten Widerspruch, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Umfang von etwa einer DIN-A4-Seite begründet hatte, bewilligte die Beklagte die beantragte Leistung (Bescheid vom 20.10.2004).
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilten daraufhin die Kostenrechnung vom 17.11.2004:
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,- Euro
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV RVG 280,- Euro
Entgelt für Post und Telekommunikationsleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,- Euro
Zwischensumme 540,- Euro
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 86,40 Euro
Endsumme 626,40 Euro
Die Beklagte stellte die von ihr zu erstattenden Kosten durch den Bescheid vom 08.12.2004 auf 301,60 Euro fest:
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,- Euro
Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,- Euro
Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 41,60 Euro
Endsumme 301,60 Euro.
Zur Begründung führte sie aus, dass eine Erledigungsgebühr nur dann entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mithilfe erledige. Dies treffe hier nicht zu, denn nach der Einlegung des Widerspruchs sei eine weitere Mitwirkung an der Sache durch die Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt.
Den dagegen am 17.12.2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 zurück.
Der Kläger hat am 22.02.2005 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Erledigungsgebühr der Nr. 1005 VV RVG i.V.m. Nr. 1002 VV RVG auch dann entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige. Diese Voraussetzung sei auch dann erfüllt, wenn der Sozialleistungsträger nach Einlegung eines Widerspruchs den angefochtenen Bescheid abändere und es daraufhin zur Erledigung der Sache komme; ausschlaggebend sei, dass die Erledigungsgebühr in erster Linie eine Erfolgsgebühr darstelle.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 324,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht ausreichen könne, um die Erledigungsgebühr der Nr. 2005 VV RVG auszulösen, denn die Rechtssache müsse sich gerade durch anwaltliche Mitwirkung erledigen.
Das Sozialgericht hat der Klage durch Urteil vom 12.07.2005 teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, an den Kläger weitere 162,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 08.08.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.08.2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt sie vor: Nach dem Wortlaut der Nr. 1002 VV RVG entstehe die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Es sei erforderlich, dass nach der Anfechtung des Verwaltungsaktes – diese stelle eine zeitliche Zäsur dar – eine weitere anwaltliche Mitwirkung stattgefunden habe. Hieran fehle es. Die Erledigungsgebühr sei nicht nur allein eine Erfolgsgebühr, sondern es sei erforderlich, dass die anwaltliche Mitwirkung ursächlich für die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.07.2005 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er entgegnet: Die Formulierung "nach Aufhebung oder Änderung" in der Gebührenvorschrift Nr. 1002 VV RVG bedeute keine zeitliche Zäsur. Gemeint sei, dass die Erledigung der Rechtssache nach bzw. durch die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes erfolgt sei. Entscheidend sei allein der Eintritt der Erledigung durch die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes. Diese Erledigung sei mit der Einlegung des Widerspruchs und der Begründung eingeleitet worden. Deshalb sei die Gebühr hier in Ansatz zu bringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die aufgrund der Zulassung des Sozialgerichts statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an den Kläger weitere 162,40 Euro zu zahlen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 sind rechtmäßig; die Beklagte hat die von ihr zu erstattenden Kosten zutreffend auf 301,60 Euro festgesetzt. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weitergehender Aufwendungen besteht nicht. Das ergibt sich aus § 63 Abs. 1 bis 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 RVG i.V.m. den Nrn. 1005, 1002 der Anlage VV.
Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hat die Beklagte durch den Bescheid vom 13.12.2004 (konkludent) bejaht; Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen nicht.
Die Bemessung der Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit richtet sich seit dem 01.07.2004 nach dem RVG (vgl. Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG -) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 717 ff., 788 ff., 850)). Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren (auch) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, sofern das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet. Das GKG findet hier keine Anwendung, da es sich bei dem Kläger als Versichertem um einen kostenprivilegierten Beteiligten i.S.d. § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt (§ 197a SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV, das dem RVG als Anlage angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Hier ist zunächst die Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV angefallen und mit dem Regel-höchstwert von 240,- Euro zu bemessen, das Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV sowie die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV anzusetzen. Dies entspricht der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten.
Die Erledigungsgebühr der Ziff. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV ist daneben nicht angefallen.
Gemäß Nr. 1005 VV entsteht eine solche Gebühr bei Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Gemäß Nr. 1002 VV, auf den Nr. 1005 VV für seinen Anwendungsbereich Bezug nimmt, entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2).
Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt die Annahme nahe, dass allein die Einlegung des Widerspruchs (als Verfahrenshandlung) nicht ausreicht, um die Erledigungsgebühr auszulösen. Dieser verlangt nämlich, dass sich die Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Nach Aufhebung bzw. Änderung der Verwaltungsakts vom 20.08.2004 durch den Bescheid vom 20.10.2004 hat aber keine wie immer auch geartete Mitwirkung des Proessbevollmächtigten des Klägers mehr stattgefunden. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten hat, das Wort "nach" müsse durch das Wort "durch" ersetzt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine Veränderung des Wortlauts darstellt; für die sich weder aus dem Wortlaut noch sonst eine Begründung ableiten lässt.
Dieses am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Satz 1 der Nr.1002 VV entspricht dem bis zum 30.06.2004 geltenden § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), während Satz 2 die aufgrund der Rechtsprechung auch bereits zuvor maßgebliche Rechtslage nunmehr ausdrücklich kodifiziert. In der Gesetzesbegründung des Entwurfes zum KostRMod-Gesetz vom 11.11.2003 (Bundestagsdrucksache 15/1971) heißt es zur Nr. 1002: Die Erledigungsgebühr entstamme aus § 24 BRAGO. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr solle das anwaltliche Streben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen gefördert und belohnt werden. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, auch in dem Falle, dass sich eine Verwaltungssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Bescheides erledige, dem Rechtsanwalt eine solche Gebühr zuzubilligen, wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe vermieden werde. Die Nrn. 1002, 1005 VV ersetzen somit die früheren §§ 24, 116 Abs. 4 BRAGO, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 16. Aufl., Rdn. 1 zu VV 1200. Sie führen erstmals für das sozialgerichtliche Verfahren ausdrücklich eine eigene Erledigungsgebühr ein (Ernst, RVG, Kommentar, Rdn. 14 zu VV Nr. 1005). Satz 2 der Nr. 1002 VV stellt somit klar, dass die frühere Vergleichsgebühr entsprechend auch für Verfahren gilt, in denen eine solche Einigung häufig nicht im Vergleichswege, sondern im Wege der Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Bescheides erfolgt. Deshalb ist die frühere Rechtsprechung und Literatur zu § 24 BRAGO auch weiterhin maßgeblich.
Die Einlegung und Begründung des Widerspruchs, auf die sich hier die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren beschränkt hat, hätte auch nach der unter der Geltung der BRAGO maßgeblichen Gesetzeslage nicht genügt, die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Erforderlich wäre ein weiteres, auf die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits gerichtetes Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten. Nach der herrschenden Meinung zu § 24 BRAGO (vgl. zum Meinungsstreit Gerold/Schmidt a.a.O. Rdn. 17 ff.) genügte allein die Einlegung des Widerspruchs nebst Begründung nicht, den zusätzlichen Gebührentatbestand auszulösen. Für erforderlich gehalten wurde daneben vielmehr ein zusätzliches, gerade auf die unstreitige Erledigung des Streitverfahrens gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts (BSG SozR 3?1930 § 116 Nr. 7; BSG Juristisches Büro 1995, 587; LSG Baden-Württemberg E LSG VB?010 = SB 010; Gerold/Schmidt a.a.O.; Göttlich/Mümmler a.a.O. m.w.N.; Landgericht Osnabrück Juristisches Büro 1996, 378 ff. – Verwaltungsgericht Stuttgart – Anwaltsblatt 1983, 283 ff.; Niedersächsisches Finanzgericht in EFG 1988, 388; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 02.05.1990 Az.: 23 C 90.10 87; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Juristisches Büro 1992, 96 ff.). Der Ansatz einer zweiten Gebühr setzte danach ein zweites, zusätzliches Tätigwerden des Rechtsanwalts voraus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, durch die Schaffung der Nrn. 1002, 1005 VV eine Änderung dieser (bekannten) Rechtslage herbeizuführen, so wäre unbedingt zu erwarten gewesen, dass dies auch in der Begründung Anklang gefunden hätte.
Wie schon der 2. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 29.09.2005 (L 2 KR 43/05) festgestellt hat, ist deshalb auch nach neuem Recht ein weiteres über die bloße Einlegung eines Rechtsmittels hinausgehendes, auf die Herbeiführung einer Einigung gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts weiterhin erforderlich. Der erkennende Senat schließt sich der Begründung in diesem Urteil in vollem Umfang an: Die bloße Einlegung des Widerspruchs führt nämlich nur dazu, dass sich der Sozialleistungsträger nochmals mit dem Begehren des Widerspruchsführers befassen muss. Es bleibt offen, wie er auf den Widerspruch reagiert. Der Widerspruch eröffnet nur das Widerspruchsverfahren und ist nicht gezielt darauf gerichtet, das Verfahren durch einen vollständig abhelfenden Bescheid abzuschließen. Der Widerspruch ist vielmehr erforderlich, um das Verwaltungsverfahren überhaupt fortsetzen zu können und gegebenenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung vorzubereiten (vgl. § 78 SGG). Zielt er damit nicht zwangsläufig auf den Erlass eines Abhilfebescheides, so ist er nur eine erforderliche, nicht aber eine hinreichende Handlung für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch den Erlass eines zuvor abgelehnten Bescheids. Das wird an Folgendem deutlich: Abhilfe durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsakts kann auch dann erfolgen, wenn der Widerspruch nicht begründet wird, etwa weil die Behörde von selbst bei nochmaliger Befassung mit der Angelegenheit ihre Rechtsauffassung ändert. Bei einem mit einer Begründung versehenen Widerspruch kann es schließlich zu einem Abhilfebescheid kommen, ohne dass die vom Widerspruchsführer in der Begründung aufgezeigten Gesichtspunkte hierfür ursächlich waren. Letztlich kann die Abhilfe natürlich auch deshalb erfolgen, weil gerade die Begründung für den Erlass des Abhilfebescheides maßgeblich war. In jedem dieser Fälle hat der Widerspruchsführer aber nur Verfahrenshandlungen vollzogen, die zwangsläufig die Geschäftsgebühr auslösen. Dies allein genügt aber auch bei positiver Reaktion der Ausgangs- oder Widerspruchsstelle nicht, um zusätzlich ohne Weiteres die Erledigungsgebühr anfallen zu lassen. Hierfür ist vielmehr ein zusätzliches, in diese Richtung zielendes Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten als zusätzliches qualitatives Moment des anwaltlichen Handelns notwendig.
Ob die Erledigungsgebühr außerdem nur dann anfällt, wenn die anwaltliche Tätigkeit auf einem "vergleichsweisen" Verfahrensabschluss abzielt, mithin also auf eine Teilabhilfe und ob ein Verfahrensabschluss deshalb auch immer ein Nachgeben des Widerspruchsführers voraussetzt, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist gerade in solchen Fällen für die vollständige Erledigung immer noch ein weiteres Tätigwerden des Bevollmächtigten erforderlich. Fehlt es – wie hier – schon an einem zusätzlichen Tätigwerden, kann weiter dahinstehen, ob dieses außerdem nachweislich für die Erledigung wesentlich mitursächlich geworden sein muss oder ob die Behörde einwenden kann, Ursache für die Entscheidung durch den Abhilfebescheid sei allein der eigene Entschluss gewesen (vgl. Hartmann a.a.O. Rdnr. 11 zur wesentlichen Mitursächlichkeit und Rdnr. 15 zur tatsächlichen Vermutung einer solchen als Beweiserleichterung, jeweils m.w.N.).
Ist die Klage danach bereits in der Hauptsache unbegründet, besteht auch die geltend gemachte akzessorische Zinsforderung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 SGG.
Erstellt am: 05.03.2007
Zuletzt verändert am: 05.03.2007