Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Auflagenbescheides zur erteilten Erlaubnis der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung streitig gewesen.
Das angerufene Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 10.07.2008 den angefochtenen Auflagenbescheid aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert für das Klageverfahren auf 5000,- EUR festgesetzt, weil das Klägerbegehren für die Streitwertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte ergebe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 S. 1,3 GKG).
Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5000,- EUR (sogenannter Auffangwert, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 52 Rn 16) festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus ihrem Antrag sowie nach dem Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte (vgl. dazu BSG Urt. v. 12.06.2008 – B 3 P 2/07 R – Rn 48 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob die Erteilung der Auflage die Androhung des Widerrufs der Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet, denn sie ist nicht mit dem tatsächlichen Widerruf der Erlaubnis bzw. der Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis gleichzusetzen. Beides kann nur mittelbare Folgen eines Verstoßes gegen die Auflage sein, so dass der Eintritt einer solchen Rechtsfolge völlig ungewiss und daher zur Heranziehung der Streitwertbestimmung nicht möglich ist (zur Unmittelbarkeit eines wirtschaftlichen Schadens vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 06.05.2003 – L 8 AL 338/02 ER). Es entspricht daher üblicher Rechtsprechungspraxis im Streit um Auflagen auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 zurückzugreifen (vgl. z.B. Bayr. VHG Urt. v. 24.11.2006 – 24 CS 06.2815; VG Köln Urt. v. 10.01.06 – 7 K 5425/03; VG Dessau Beschl. v. 06.07.2004 – 2 B 149/04). Hiervon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, da auch die Klägerin nur auf ihre mittelbaren wirtschaftlichen Interessen verweist, ohne dass erkennbar ist, dass deren tatsächlicher Eintritt in einer für die Bemessung des Streitwerts maßgeblichen Weise zu erwarten gewesen ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.12.2008
Zuletzt verändert am: 03.12.2008