Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 07.05.1999 wird zurück gewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Zeitraum seit dem 01.07.1996.
Nach mehrjährigem Bezug von Arbeitslosenhilfe legte die Beklagte der Bewilligung ab 01.01.1996 ein Bemessungsentgelt von 1.470,– DM zugrunde (Bescheid vom 22.12.1995). Mit Bescheid vom 05.07.1996 setzte die Beklagte das maßgebliche Bemessungsentgelt mit Wirkung vom 01.07.1996 auf 1.430,– DM fest und bewilligte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 404,40 DM wöchentlich.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Absenkung der Arbeitslosenhilfe wandte und geltend machte, dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Höhe der Absenkung sei willkürlich gewählt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 13.09.1996 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.07.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 03.09.1996 sowie die weiteren den Zeitraum ab 01.07.1996 betreffenden Bescheide der Be klagten abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.07.1996 höhere Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit Bescheiden vom 30.12.1996, 04.07.1997, 19.01.1998, 28.07.1998, und 25.01.1999 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe zunächst nach einem Bemessungsentgelt von 1.430,– DM wöchentlich in Höhe von 394,80 DM, ab 01.07.1997 ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.410,– DM in Höhe von 391,20 DM und ab 01.07.1998 ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 1.380,– DM wöchentlich in Höhe von 387,87 DM.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.05.1999 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.06.1998 – B 7 AL 2/98 R und B 7 AL 128/97 R) zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 2 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe (ALHIRG) in Verbindung mit § 242 v Abs. 1 AFG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes Bezug genommen.
Gegen den am 20.05.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.06.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er weiter geltend, die Absenkung der Arbeitslosenhilfe verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 GG und sei verfassungswidrig. Ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung verschiedener Guppen von Arbeitslosen sei nicht vorhanden. Die Regelung sei dem Grunde und der Höhe der prozentualen Minderung nach willkürlich. Die zur Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber festgelegte Pauschalierung sei unzulässig, da die Arbeitslosenhilfe als Lohnersatzleistung sich der Höhe nach an individuellen Besonderheiten orientieren müsse.
Mit Bescheid vom 27.07.1999 bewilligte die Beklagte nach einem Bemessungsentgelt von 1360,– DM Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1999 in Höhe von 384, 51 DM wöchentlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats vom 02.09.1999 hob die Beklagte die Bescheide vom 04.07.1997, 28.07.1998 und 27.07.1999 teilweise auf und nahm die jährliche Absenkung der Arbeitslosenhilfe ab 07.07.1997, ab 31.07.1998 und ab 30.07.1999 vor. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 07.05.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.1996, des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1996 sowie der weiteren Bescheide vom 30.12.1996, vom 04.07.1997, vom 02.01.1998, vom 28.07.1998, vom 25.01.1999 und vom 27. 07. 1999 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1996 ungeminderte Arbeitslosenhilfe ohne 3-%ige Absenkung zu gewähren, hilfweise, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des Gerichtsbescheides und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. X) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers sowie seine Klage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 27.07.1999 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sind unbegründet. Die im Klägerantrag näher bezeichneten Bescheide sind gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat klar gestellt, dass die Klage und die Berufung sich nicht gegen den Be scheid vom 17.02.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 28.07.1998 richten; diese haben die Überprüfung der für die Jahre 1994 und 1995 dem Rentenversicherungsträger gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte zum Gegenstand. Er hat ferner klargestellt, dass er mit der Klage und der Berufung nicht die Überprüfung der Folgebescheide zur Arbeitslosenhilfe in Bezug auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen begehrt.
Die Beklagte hat zu Recht ab 01.07.1996 sowie im Juli der Folgejahre das für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe maßgebliche Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 b AFG i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 242 v Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFG mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepaßt. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Ebenso wie das Bundessozialgericht (Urteile vom 25.06.1998 – B 7 AL 128/97 R und B 7 AL 2/98 R – sowie vom 05.11.1998 – B 11 AL 7/98 R -) hat der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe in § 242 v AFG i.V.m. § 136 Abs. 2 b AFG i.d.F. des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes. Diese bilden eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die von der Be klagten ab 01.07.1996 vorgenommene Anpassung der Arbeitslosenhilfe sowie für die durch Bescheid vom 05. 07. 1997 erfolgte weitere Herabbemessung. Der Senat sieht insbesondere in der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften keine den Kläger in verfassungswidriger Weise benachteiligenden Auswirkungen. Die vom Kläger gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen von Arbeitslosen ist ebenfalls nicht erkennbar.
Ebenso wie das BSG (a.a.O.) hat der Senat die Verfassungsmäßigkeit auch in Bezug auf den Gleichheitssatz aus Art 3 Abs. 1 GG geprüft. Die an der Dauer der Arbeitslosigkeit orientierte Absenkung des für die Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Bemessungsentgelts stellt eine sachgerechte Differenzierung dar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Höhe des Bemessungsentgelts an das im Falle einer Vermittlung erreichbare Arbeitsentgelt knüpft und pauschalierend davon ausgeht, daß dieses erreichbare Arbeitsentgelt mit fortschreitender Dauer der Arbeitslosigkeit sich kontinuierlich verringert. Die Neuregelung in § 136 Abs. 2 b AFG, die eine jährlich vorzunehmende rein rechnerisch-schematische Neubemessung vorsieht, wirkt sich bei einem Langzeitarbeitslosen sogar günstiger aus als die zuvor geltende Regelung, die zu abrupten Herabbemessungen des Bemessungsentgeltes führen konnte. Schon des halb sieht der Senat in der Pauschalierungsregelung eine den Kläger nicht über Gebühr beeinträchtigende sachlich gebotene Differenzierung. Die vom Kläger zur Begründung herangezogene Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234) hat die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften nach Maßgabe der §§ 137 Abs. 2a, 138, 139a AFG zum Gegenstand. Sie enthält keine Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungen zur Höhe des Bemessungsentgelt bei der Alhi-Gewährung.
Die Bescheide vom 30.12.1996, 02.01.1998 und 25.01.1998, mit denen die Beklagte jeweils nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes Arbeitslosenhilfe weiterbewilligte, sind nach Überprüfung der übrigen für Grund und Höhe der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bescheide vom 04.07.1997, 28.07.1998 und 27.07.1999, mit denen die Beklagte das zuvor maßgebliche Bemessungsentgelt gemäß § 201 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) angepaßt hat, sind rechtmäßig, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats den Beginn der Absenkung der Arbeitslosenhilfe auf die Zeit vom Wirksamwerden des jeweiligen Bescheides an beschränkt hat. Die der Vorgängervorschrift in § 136 Abs. 2 b AFG nachgebildete Regelung ist ebenfalls verfassungsmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Beklagte hat durch ihr Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats nur zu einem geringen Teil dem Begehren des Klägers entsprochen. Dies rechtfertigt es nicht, ihr außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003