Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Köln vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die "Freigabe" eines Rentennachzahlungsbetrages in Höhe von 3.527,51 EUR sowie die Feststellung, dass der von der Beklagten im Klageverfahren aufgehobene Bescheid vom 20.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 rechtswidrig gewesen ist.
Die 1949 geborene Klägerin bezog nach einer Beschäftigung als Reinigungskraft (01.10.1999 bis 30.09.2002) und dem Bezug von Krankengeld (01.10.2002 bis 01.03.2004) vom 02.03.2004 bis 08.12.2004 sowie vom 27.01.2005 bis 13.06.2006 Arbeitslosengeld.
Aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Köln vom 13.08.2007 – S 3 R 378/06 – bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin mit Bescheid vom 25.10.2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2005 sowie mit Bescheid vom 08.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.07.2008.
Mit Bescheid vom 20.11.2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.08.2005 gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III mit der Begründung auf, die Klägerin habe einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gegen die Deutsche Rentenversicherung. Außerdem sei wegen der eingetretenen Überzahlung in Höhe von 3.527,51 EUR der andere Leistungsträger zur Erstattung aufgefordert und ermächtigt worden, die Überzahlung, soweit sie den Anspruch der Klägerin gegen den Leistungsträger übersteige, mit den sonstigen Ansprüchen gegen ihn zu verrechnen (§ 52 SGB I). Die Klägerin müsse den überzahlten Betrag nur zurückzahlen, wenn und soweit ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Leistungsträger nicht bestehe oder nicht erfüllt werde und er dem Verrechnungssuchen nicht nachkomme.
Mit Schreiben vom 20.11.2007 machte die Beklagte gegen die Deutsche Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X für die Zeit vom 01.08.2005 bis 13.06.2006 in Höhe von 3.527,51 EUR geltend.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20.11.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.12.2007 Klage erhoben.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 09.01.2008 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 20.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 rechtswidrig sein dürfte. Mit Bescheid vom 16.01.2008 hat die Beklagte daraufhin diesen Bescheid aufgehoben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Erstattungsanspruch gegen den Rententräger hiervon unberührt bleibe.
Die Klägerin hat daraufhin erklärt, dass sich der Rechtsstreit damit teilweise erledigt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, da sie nicht zulässig sei. Die Klägerin besitze weder für die begehrte Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 rechtswidrig gewesen sei noch für ihr Begehren, die Beklagte zur "Freigabe" der Rentennachzahlung in Höhe von 3.527,51 EUR zu verurteilen, ein Rechtsschutzbedürfnis.
Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 24.11.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 09.12.2009 sinngemäß Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 29.02.2010 ist die Klägerin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Sie war mit Postzustellungsurkunde vom 19.01.2010 zum Termin geladen worden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2010 die Klägerin nicht erschienen ist. Die Klägerin ist in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Benachrichtigung von dem Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin besitzt weder für die begehrte Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 rechtswidrig gewesen sei noch für ihr Begehren, die Beklagte zur "Freigabe" der Rentennachzahlung in Höhe von 3.527,51 EUR zu verurteilen, ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierzu verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung, da es an der Sache vorbeigeht und rechtlich unerheblich ist. Die Klägerin beschränkt sich auf Wiederholung ihres unsachgemäßen Vortrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 21.05.2010
Zuletzt verändert am: 21.05.2010