Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 23.06.2002.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger meldete sich am 10.07.2000 mit Wirkung zum 01.09.2000 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Nach der Arbeitsbescheinigung war er vom 01.03.1978 bis 31.08.2000 als Sachbearbeiter bei der Fa. N GmbH in L beschäftigt. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger eine Abfindung i. H. v. 155.920,00 DM. Der Kläger bezog vom 01.09.2000 bis 22.06.2002 Alg i. H. v. zuletzt 314,30 Euro wöchentlich (1.045,00 Euro Bemessungsentgelt, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz).
Am 05.06.2002 beantragte der Kläger die Bewilligung von Alhi. Er gab an, dass er sein gesamtes Vermögen, dass er in Form von Abfindung und Erspartem besessen habe, entweder verbraucht oder verschenkt habe oder dies in einer privaten Rentenzusatzversicherung aufgegangen sei. In eine private Rentenversicherung (flexible Renten-Police bei der F Lebensversicherungs- AG) habe er den Betrag i. H. v. 25.000,00 Euro eingezahlt. Den Betrag i. H. v. 74.000,00 Euro habe er seinen Eltern geschenkt. In dem Schenkungsvertrag vom 01.05.2002, den der Kläger sowie seine Eltern F S (76 Jahre alt) sowie H S (78 Jahre alt) unterzeichnet haben, ist ausgeführt, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass ein Geldbetrag von insgesamt 74.000,00 Euro wegen langjähriger Verdienste im Familienleben, sozusagen als "kleine moralische Rückzahlung" vom Kläger je zur Hälfte an beide Elternteile verschenkt werde. Die Schenkung werde durch Überweisung auf das gemeinsame elterliche Girokonto auch rechtswirksam vollzogen.
Mit Bescheid vom 10.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger über ein Vermögen i. H. v. 74.127,75 Euro verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages i. H. v. 26.000,00 Euro verbleibe der Betrag i. H. v. 48.127,75 Euro, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Alhi. Die Entscheidung beruhe auf den §§ 190 und 193 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i. V. m. den §§ 528 und 529 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kläger erhielt diesen Bescheid nach seinen Angaben am 13.07.2002.
Mit Schreiben vom 18.07.2002 – Eingang bei der Beklatgen am 19.07.2002 – legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass er gegenüber den Beschenkten keinen Rückforderungsanspruch habe und daher auch nicht über Vermögen verfüge. Er verwies auf ein dem Widerspruch beigefügtes Schreiben seiner Eltern vom 15.07.2002. In diesem Schreiben hatten die Eltern des Klägers diesem mitgeteilt, dass sie die Rückgabe des Geldgeschenkes von 74.000,00 Euro, das sie im guten Glauben am 22.05.2002 angenommen hätten, verweigerten. Als Grund hatten sie angeführt, sie seien der Ansicht, dass er keinen Anspruch auf Rückgabe des Geldgeschenkes habe, weil er mit Bedürftigkeit habe rechnen müssen. Sie nähmen daher § 529 Abs. 1 BGB für sich in Anspruch. Der Kläger führte in seinem Widerspruch weiter aus, dass es dem Arbeitslosen auch bei rechtlicher Beratung im Vorfeld des Alhi-Bezugs offen stehe, Dispositionen zu treffen, durch die er den negativen Rechtsfolgen der Bedürftigkeitsprüfung entgehe. Vermögen, das im Zeitpunkt des Alhi-Antrags nicht mehr existiere, könne auch dann nicht angerechnet werden, wenn der Arbeitslose dieses verschleudert habe. Solange es im SGB III – anders als in § 24 Abs. 2 Nr. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – keine gesetzliche Sanktion der "willentlichen Verarmung" gebe, müsse Verschenktes/Gespendetes als nicht existentes Vermögen angesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, dass die Schenkung des Klägers an seine Eltern nicht hingenommen werde und der Kläger sich so behandeln lassen müsse, als besitze er gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Rückübertragung der Summe von 74.000,00 Euro, da er durch die Schenkung seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt habe. Gem. § 1 Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-V) sei dem Kläger pro Lebensjahr ein Freibetrag als Altersvorsorge einzuräumen. Unter Zugrundelegung des Lebensalters von 50 Jahren und eines Freibetrages von 520,00 Euro errechne sich ein Freibetrag von 26.000,00 Euro, so dass sich ein zu berücksichtigendes Vermögen i. H. v. 48.000,00 Euro errechne. Da der Kläger somit nicht bedürftig sei, sei sein Antrag auf Gewährung von Alhi zu Recht abgelehnt worden.
Dagegen hat der Kläger 16.10.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Er hat weiter die Auffassung vertreten, dass die an seine Eltern verschenkten 74.000,00 Euro nicht berücksichtigt werden dürften. Da das Vermögen nicht mehr vorhanden sei, könne es auch nicht angerechnet werden. Ein möglicher Anspruch auf Rückübertragung des Geschenkten könne nicht als Vermögen angesehen werden. Einem derartigen Anspruch stehe nämlich die Einrede seiner Eltern entgegen, die sich nach § 529 BGB darauf beriefen, dass er in Ansehung seiner Bedürftigkeit die Schenkung vorgenommen habe. Ein Anspruch auf Rückübertragung bestehe daher nicht mehr. Sein Vater sei am 00.00.2003 verstorben. Da er sämtliche Geldgeschäfte erledigt habe, könne hinsichtlich des Verbleibs der Schenkung wenig ausgesagt werden. Er habe nur erfahren, dass 50.000,00 Euro vom Anlagekonto des verstorbenen Vaters am 14. und 17.10.2002 auf das Girokonto gebucht worden seien. Von dort sei es in mehreren Beträgen abgehoben worden. Wo das Geld verblieben sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Seine Eltern seien der Annahme gewesen, dass er sich das Geldgeschenk leisten könne, weil er finanziell erfolgreich sei und neben dem geschenkten Geld noch weiteres Vermögen besitze. Zum Zeitpunkt der Schenkung seien seine schon alten Eltern schwer erkrankt gewesen. Über die Folgen der Schenkung seien seine Eltern absolut nicht in Kenntnis gewesen, sie könnten sich deshalb zu Recht darauf berufen, auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung vertrauen zu dürfen. Seinen Lebensunterhalt habe er seit dem streitigen Zeitpunkt im Wesentlichen dadurch bestritten, dass er sich von seinem Bruder sowie von Bekannten Gelder geliehen habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2002 zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 23. Juni 2002 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers als Beschenkte gewusst haben, dass durch die Schenkung Bedürftigkeit in der Person des Klägers eingetreten sei. Anders sei ihre Erklärung vom 15.07.2002 ("weil Du mit Bedürftigkeit hast rechnen müssen") nicht zu verstehen.
Im Einverständnis mit den Beteiligten hat das SG am 08.09.2005 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe zu Beginn des streitigen Zeitraumes gegen seine Eltern einen Anspruch gem. § 528 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der geschenkten 74.000,00 Euro nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Dieser Anspruch gehörte bzw. gehöre zu seinem Vermögen und lasse daher seine Bedürftigkeit i. S. d. Alhi-Vorschriften entfallen. Dieser Anspruch sei auch durchsetzbar, insbesondere hätten sich die Mutter und der inzwischen verstorbene Vater des Klägers nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen können, da sie von der durch die Schenkung eingetretenen Bedürftigkeit des Klägers Kenntnis besessen hätten (§§ 819, 818 Abs. 4 BGB). Denn bereits mit Schreiben vom 15.07.2002 hätten sie die Rückgabe des Geldgeschenkes mit der Begründung abgelehnt, dass ihr Sohn keinen Anspruch auf Rückgabe des Geldes habe, weil er mit der Bedürftigkeit hätte rechnen müssen. Nicht ersichtlich sei, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar gewesen wäre bzw. derzeit nicht mehr durchsetzbar sei. Nach dem Tode des Vaters des Klägers richte sich dieser Anspruch jedoch allein gegen die Mutter des Klägers. Nach Abzug des Freibetrages des § 1 Abs. 2 S. 1 der Alhi-V vom 13.12.2001 (BGBI. l 3734) i. H. v. 520,00 Euro je vollendeten Lebensjahr des Arbeitslosen (26.000,00 Euro), verbleibe somit ein zu berücksichtigendes Vermögen i. H. v. 48.000,00 Euro (74.000,00 Euro – 26.000,00 Euro). Der Kläger sei daher nicht bedürftig i. S. d. § 193 Abs. 2 SGB III und besitze somit keinen Anspruch auf Alhi.
Das Urteil ist dem Kläger am 19.10.2004 zugestellt worden. Am 11.11.2004 hat er dagegen Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Ergänzend trägt er folgendes vor: Fälschlicherweise habe das Sozialgericht das Schreiben der Eltern vom 15.07.2002 so interpretiert, als hätten diese bereits bei der Annahme des Geldgeschenkes davon Kenntnis gehabt, dass der Kläger in naher Zukunft bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches werden könnte. Diese Auslegung des Schreibens sei unzutreffend. Die Eltern hätten erst aufgrund des Rückforderungsverlangens des Klägers von einer ihm drohenden Bedürftigkeit Kenntnis erlangt und daraufhin das Schreiben verfasst. Der Satz: "Wir sind der Ansicht, dass Du keinen Anspruch auf Rückgabe des Geldgeschenkes hast, weil Du mit Bedürftigkeit hast rechnen müssen", sei lediglich als Vorwurf der Eltern zu verstehen. Bei Annahme des Geldgeschenkes sei den Eltern nicht bewusst gewesen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches werden könnte. Das SG habe es zudem versäumt, Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit es den Eltern zumutbar gewesen wäre, eine Rückzahlung vorzunehmen, ohne dass ihnen selbst das Geld für einen angemessenen Lebensunterhalt fehlen würde. Es sei ausführlich dargelegt worden, dass trotz intensiver Nachforschungen das Geld nicht auffindbar gewesen sei, es sich jedenfalls nicht mehr im Vermögen der Eltern befunden habe. Die Eltern seien daher auch nach § 529 Abs. 2 BGB überhaupt nicht finanziell in der Lage gewesen, ihm das Geld zurückzuerstatten. Auch seine Mutter sei leider am 00.00.2004 plötzlich und unerwartet verstorben. Er habe in Erfahrung bringen können, dass seine Mutter kein Vermögen hinterlassen habe, da sie lediglich eine kleine Rente bezogen habe. Das vorhandene Geld habe lediglich ausgereicht, um die Beerdigung zu bezahlen und einen Grabstein zu kaufen. Seine Eltern hätten folglich ein Rückzahlungsverlangen nicht erfüllen können, da damit ihr angemessener Unterhalt gefährdet gewesen wäre.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nochmals ausführlich zur Sache vorgetragen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.09.2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und führt noch folgendes aus: Die Schilderungen des Klägers über den Verlauf und den Verbleib des Geldes seien im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung nicht relevant. Der Kläger habe jedenfalls am 23.06.2002 einen Rückforderungsanspruch gegen seine Eltern gehabt. Die Summe sei daher so lange anzurechnen, wie dieser Anspruch bestanden habe. Dass der Kläger seinen Anspruch nicht realisiert habe, sei für die angefochtene Entscheidung ohne Belang. Abgesehen von dem Vorgenannten könne hier nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückzahlung an den Kläger in der Tat erfolgt sei. 50.000,- Euro seien von dem Girokonto der Beschenkten in bar abgeholt worden. Die Beklagte ziehe daher die Angaben des Klägers über die private Darlehenshingabe in der angezeigten Höhe in Zweifel. Sie halte sie jedenfalls nicht für glaubwürdig. Aus ihrer Sicht sei das gesamte Konstrukt lebensfremd und angesichts der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers auch offensichtlich fingiert.
Diesem Vortrag ist der Kläger entgegengetreten.
Aus den vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Kontoauszüge seiner mittlerweile verstorbenen Eltern über den Zeitraum Mai bis Dezember 2002 ergibt sich, dass im Oktober hohe Barentnahmen (52.000 Euro) zu verzeichnen waren sowie hohe Beträge innerhalb kurzer Zeiträume über Geldentnahmen an einem EC-Automaten abgeflossen (18.10.-21.10.02: 3.000 Euro; 23.10.-29.10.02: 6.500 Euro; 4.11.02: 3.000 Euro; ferner 2.12.-4.12.02: 2.000 Euro und 9.12.02: 1.000 Euro).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2002 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 23.06.2002.
Nach Würdigung des gesamten Ergebnisses des Verfahrens und insbesondere des eigenen Vorbringens des Klägers konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger bedürftig ist i. S. d. § 193 Abs. 2 SGB III. Anwendbar ist noch das bis zum 31.12.2004 geltende Recht zur Arbeitslosenhilfe. Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe nach dem 31.12.2004 kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Sozialleistung mit dem 31.12.2004 entfallen ist. Gem. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III hatte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Alhi nur derjenige, der bedürftig war. Gem. § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach § 193 Abs. 2 SGB III i.d.F. des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBI. l 2970) ist nicht bedürftig ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Vorliegend ist der Kläger unzweifelhaft bin zum 22.05.2002 so vermögend gewesen, dass eine Anspruch auf Alhi nicht in Betracht gekommen wäre, denn er verfügte neben dem für eine private Rentenversicherung vorgesehenen Vermögen in Höhe von 25.000 Euro über Barvermögen in Höhe von 74.000 Euro. Den Betrag in Höhe von 74.000 Euro hat er ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge am 22.05.2002 – bezeichnet als Rückzahlung – auf das Konto seiner Eltern überwiesen. Jedoch hält es der Senat für zweifelhaft, ob der Kläger dadurch sein Vermögen rechtlich und tatsächlich verloren hat.
Mit der Beklagten ist der Senat nämlich der Auffassung, dass der vom Kläger dargestellte Sachverhalt so lebensfremd ist, dass hier eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht ausgeschlossen werden kann. Hierfür spricht zunächst die eigentliche Motivation des Klägers für seine beabsichtigte Vermögenstransaktion, nämlich die Bedürftigkeit herbeizuführen, um einen Anspruch auf Alhi realisieren zu können. Diese Motivation ist vom Kläger unumwunden zugegeben worden unter Hinweis auf das Buch "111 Tipps für Arbeitslose". Demgegenüber hält der Senat es nicht für glaubhaft, wenn der Kläger auf die familiären Verdienste der Eltern als Grund für eine vermeintliche Schenkung verweist. Die vom Kläger geschilderte Unterstützung durch seine Eltern in jungen Jahren, bewegt sich nämlich nicht außerhalb dessen, was Eltern gegenüber ihren Kindern üblicherweise leisten. Hinzukommt, dass in keiner Weise ersichtlich ist, ob und warum die Eltern der finanziellen Unterstützung bedurft hätten. Besondere Zuwendungen im zwischenmenschlichen Bereich werden demgegenüber vom Kläger nicht behauptet. Vielmehr trägt er vor, seine Eltern nur sporadisch besucht zu haben, trotz ihres fortgeschrittenen Alters und nicht unbedeutender Erkrankungen.
Nicht glaubhaft erscheint auch, dass der Kläger keinerlei konkrete Angaben dazu machen kann, wie denn seine Eltern diesen relativ hohen Geldbetrag innerhalb von nur 6 Monaten verbraucht haben könnten. Gänzlich unglaubhaft ist der Vortrag des Klägers, seine Eltern hätten sich innerhalb von nur 2 Tagen, nachdem sie den Ablehnungsbescheid der Beklagten durch ihn erhielten, mit nicht einfachen Rechtsfragen zur Beurteilung von Schenkungen auseinandergesetzt, um ihm dann – schriftlich – die Einrede des § 529 Abs. 1 BGB entgegenzuhalten. Dies entspricht nach Auffassung des Senats weder dem Lebensalter noch der beruflichen Qualifikation (Vater Stuckateur, Mutter Hausfrau) der Eltern des Klägers.
Berücksichtigt man schließlich, dass der Kläger eine Kontovollmacht seiner Eltern hatte, die ihn im Außerverhältnis berechtigte, über das Konto zu verfügen, spricht nach einer zusammenfassenden Würdigung viel dafür, dass der Kläger von vornherein Vermögensinhaber der 74.000 Euro geblieben ist. Die vom Kläger behauptete Schenkung würde sich dann als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB darstellen, weil die zur Vereinbarung führenden Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben worden wären. Gegen diese rechtliche Wertung spricht nicht, dass der vom Kläger angestrebte Erfolg, nämlich seine Bedürftigkeit herbeizuführen, tatsächlich nur bei der Wirksamkeit des Geschäftes, also der Schenkung, erreichbar gewesen wäre. Denn ein Scheingeschäft ist auch dann anzunehmen, wenn die Parteien den von ihnen angestrebten Erfolg bereits dadurch erreichen können und wollen, dass sie gegenüber Dritten nur den bloßen Anschein eines zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäfts mit einem bestimmten Inhalt erwecken und wenn die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht im Interesse der beteiligten Parteien liegt (vgl. Huber in: jurisPK-BGB, 2. Aufl. 2004, § 117 Rn. 7). Genau so liegt der Fall hier, denn es hätte ausgereicht, gegenüber der Beklagten den Anschein des Vermögensverlustes zu erwecken, während der tatsächliche Vermögensverlust nicht im Interesse des Klägers gelegen haben dürfte.
Ob hier tatsächlich von einem Scheingeschäft auszugehen ist, konnte der Senat letztlich offen lassen, denn die aufgezeigten Zweifel an der Vermögenslosigkeit des Klägers, sind für sich genommen bereits ausreichend, den geltend gemachten Anspruch auf Alhi zu verneinen. Nach dem im Soziarecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast obliegt es nämlich demjenigen, der sich auf für ihn günstige Vorrausetzungen eines Anspruchs beruft, diese nachzuweisen. Gelingt dies nicht, muss er das gegen sich gelten lassen (vgl Bolay in Hk-SGG, § 128 Rz. 23). Bestehen daher – wie hier – Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvorrausetzung Bedürftigkeit, geht dies zu Lasten des Klägers.
Zweifel an der Vermögenslosigkeit des Klägers bestehen im Übrigen auch, soweit die von ihm auf das Konto seiner Eltern überwiesene Summe dort nicht mehr vorhanden ist. Denn auch insoweit kann nach den besonderen Umständen des Falles nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Kläger selbst über die Gelder verfügt hat bzw. noch darüber verfügen kann. Auf den Hintergrund und die Einzelheiten zu den behaupteten Darlehnszahlungen durch Freunde und den Bruder kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 05.01.2006
Zuletzt verändert am: 05.01.2006