Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden auch nicht im Berufungsverfahren erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma G H GmbH endete durch die Kündigung des Klägers mit Wirkung zum 30.04.2006. Am 02.06.2006 erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen auf Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt, einer Urlaubsabgeltung und eines Schadensersatzanspruches wegen Ersatzurlaubsgewährung. Er machte u.a. geltend, dass seine Arbeitgeberin ihm den Jahresurlaub von insgesamt 28 Tagen aus dringenden betrieblichen Gründen im Jahr 2005 nicht gewährt habe. Seine Arbeitgeberin habe auch innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31.03.2006 eine Urlaubsgewährung abgelehnt. Da er den ihm zu gewährenden Ersatzurlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen könne, sei dieser in Geld zu entschädigen. Durch Versäumnisurteil vom 20.07.2006 verurteilte das Arbeitgericht Gelsenkirchen die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 674,00 EUR brutto sowie eines Schadensersatzes in Höhe von 4.718,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 10.05.2006 an den Kläger. Die Vollstreckung aus dem Urteil blieb erfolglos. Durch Beschluss vom 30.10.2006 eröffnete das Amtsgericht Essen, 164 IN 98/06, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin.
Am 18.08.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung. Durch Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte am 09.02.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger begehre für den Insolvenzgeldzeitraum vom 01.02. bis 30.04.2006 die Übernahme eines Schadensersatzanspruches. Bei diesem Schadensersatzanspruch, der beruhe auf dem nicht gewährten Urlaub für das Jahr 2005 beruhe, handele es sich im Grunde um eine Urlaubsabgeltung. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die entstehen, weil der Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG – ), begründeten nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Entsprechend könne auch der Schadensersatzanspruch, der auf der Nichtgewährung des Vorjahresurlaubs beruhe, keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.
Am 07.03.2007 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung zu gewähren.
Er hat vorgetragen, bei der geltend gemachten Forderung handele es sich nicht um einen Anspruch auf Urlaubabgeltung i.S.v. § 7 Abs. 4 BurlG, sondern um einen anstelle des zum 31.03.2006 erloschenen Urlaubsanspruches aus dem Jahr 2005 getretenen Schadensersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubsanspruches. Dieser Schadensersatzanspruch sei am 01.04.2006, unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, entstanden. Demgegenüber entstehe der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, als bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Entstehung des Schadensersatzanspruches am 01.04.2006 führe dazu, dass der Anspruch als insolvenzgeldfähiger Anspruch auf Arbeitsentgelt in dem Insolvenzgeldzeitraum falle. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2006 habe schließlich dazu geführt, dass die Gewährung von Ersatzurlaub infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden sei, so dass sich der Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Naturalrestitution, in einen Anspruch auf Geldentschädigung umgewandelt habe. Der Zuordnung des Schadensersatzanspruches zum Insolvenzgeldzeitraum stehe auch nicht im Widerspruch zum Erarbeitungsprinzip. Sein Anspruch sei keinem früheren Zeitraum in der Weise zuzuordnen, dass er gar nicht mehr oder allenfalls anteilig Berücksichtigung finden könne. Da er seinen Schadensersatzanspruch erst nach dem Zeitpunkt des Erlöschens seines Urlaubsanspruchs habe geltend machen können, komme es für die Zuordnung dieses Anspruchs darauf an, ob der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im Insolvenzgeldzeitraum liege.
Durch Urteil vom 16.08.2007 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 30.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.09.2007 Berufung eingelegt.
Er verfolgt sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass zwar ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und der Möglichkeit, anstelle eines Schadensersatzanspruches in Form der Freistellung von der Arbeit eine Geldzahlung zu verlangen, bestehe. Diese Ursächlichkeit betreffe jedoch nicht die Entstehung des Zahlungsanspruches. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei allein nur für die Frage nach der Art der Kompensation des eingetretenen Schadens ursächlich. Der Zahlungsanspruch sei als Schadensersatzanspruch zum 01.04.2006 als solcher entstanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde nicht ein Freistellungsanspruch durch einen Zahlungsanspruch wie durch die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG ersetzt. Die grundsätzliche im Zivilrecht geltende vorrangige Naturalrestitution könne wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden. § 251 BGB solle in einem solchen Fall dafür sorgen, dass der Geschädigte nicht leer ausgehe. Es handele sich bei dieser Norm nicht um eine Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch. Anspruchsgrundlage sei nach wie vor der Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB i.V.m. den Bestimmungen über den Schuldnervollzug. Die Modalitäten der Erfüllung der auf dieser Weise eingetretenen Schadensersatzpflicht, regelten die Bestimmungen der §§ 249 und 251 BGB mit der Folge, dass die tatsächlich eingetretene Unmöglichkeit zu einer Geldentschädigung führe. Der eigentliche Schadensersatzanspruch sei bereits durch Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.03.2006 zum 01.04.2006 entstanden, unabhängig vom Bestand oder Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Dies stelle den grundsätzlichen Unterschied zu dem Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2007 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe des aus dem Schadensersatzanpruch auf Ersatzurlaubsgewährung von 4.718,00 EUR errechneten Nettobetrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, bei dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch handele es sich um kein Arbeitsentgelt i.S.v. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Auch wenn unter diesem Begriff nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne, sondern alle Ansprüche zu verstehen seien, die einem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft erwachse, sei jedoch keine umfassende Schadensersatzregelung bezweckt. Die vorliegende Konstellation sei dadurch geprägt, dass die Forderung des Klägers gerade nicht als Gegenwert für geleistete Arbeit oder deren zur Verfügungstellung anzusehen sei, sondern ein Ausgleich für nicht zur Verfügung gestellten Urlaub sei. Dies sei ein aliud und mehr, als bisher unter dem ohnehin weit gefassten Begriffsverständnis von "Arbeitsentgelt" erfasst werde und gehe über das Ziel der Insolvenzgeldzahlung hinaus.
Wegen der weiteren Einzeheitlen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und Verwaltungsakte der Beklagten bezug genommen, deren wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld wegen eines Schadensersatzanspruches auf Ersatzurlaubsgewährung zu.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat ein Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, Anspruch auf Insolvenzgeld. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören nach § 183 Abs 1 Satz 2 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu sind auch Schadensersatzansprüche zu rechnen, die an die Stelle des Entgeltanspruchs treten bzw. auf ihm aufbauen (vgl. BSG, Urteil vom 17.07.1979, 12 RAr 12/78 , SozR 4100 § 141 b Nr. 10; Urteil vom 20.03.1984, 10 RAr 11/83, SozR 4100 § 141b Nr 32 m.w.N; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 183 Rdz. 127). Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung des Schadensersatzanspruches auf Gewährung von Ersatzurlaub in Geld handelt es sich um einen solchen Schadensersatzanspruch, da der Anspruch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht. Denn der Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub tritt an die Stelle des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers, d. h. des Anspruchs auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, dessen Erfüllung während des Verzuges des Arbeitgebers infolge Zeitablaufs unmöglich geworden ist. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers wandelt sich in einem solchen Fall in einen Schadensersatzanspruch um, der auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist (§§ 275 Abs. 1, Abs. 4 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB). Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten (siehe BAG, Urteil vom 11.04.1999, 9 AZR 523/99 m.w.N., AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG; Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 250 § 7 BUrlG Rdz.61 ). Insoweit entspricht dieser Anspruch auf Abgeltung des Schadensersatzanspruchs auf Ersatzurlaubsgewährung in Geld in seiner Struktur nach dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, der zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt i.S.v. § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III zählt (BSG, Urteil vom 20.02.2002, B 11 AL 71/01 R, SozR 3-4100 § 184 Nr. 1). Denn beide Ansprüche gelten einen Anspruch des Arbeitsnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt ab, dessen Erfüllung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist.
Dahinstehen kann, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers dem dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III zugeordnet werden kann.
Jedenfalls greift zu Ungunsten des Kläger der Ausschlusstatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein. Danach hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch unterfällt – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – der Regelung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Denn es handelt sich um einen Anspruch, der einem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Der Ausschlusstatbestand des § 184 Abs.1 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruch ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die wesentliche Bedingung für den Anspruch ist bzw. der Anspruch dem Arbeitnehmer nicht zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre (BSG, Urteil vom 20.02.2002, B 11 AL 71/01 R, SozR 3-4100 § 184 Nr. 1).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein solcher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anspruch der Abgeltung des Schadensersatzanspruches auf Ersatzurlaub in Geld und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Ein solcher Anspruch würde dem Kläger nicht zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis fortgeführt wurden wäre. Denn während eines Arbeitsverhältnisses ist der Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub wegen Verzugs des Arbeitgebers als Naturalrestitution auf die Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gerichtet. An die Stelle des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erfüllung des Urlaubsanspruchs tritt ein (Ersatz)-Urlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die nach § 249 Abs. 1 BGB zunächst geschuldete Gewährung von Ersatzurlaub unmöglich, so dass ein Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt – Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung durch Naturalrestitution – nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen ist (BAG, Urteil vom 11.04.1999, 9 AZR 523/99, AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG; Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 250 § 7 BUrlG Rdz.61). Die Beendigung des Arbeitsverhältnis ist damit wesentliche Bedingung für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des Schadensersatzanspruchs auf Gewährung von Ersatzurlaub in Geld. Insoweit ist dieser Schadensersatzanspruch in seiner Struktur mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG vergleichbar, der von der Regelung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst wird (BSG, Urteil vom 20.02.2002, B 11 AL 71/01 R, SozR 3-4100 § 184 Nr. 1; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2004, L 3 AL 84/03; a. A. Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 183 Rdz. 113 f Stand Mai 2007). Denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnis noch bestehenden, aber nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruchs, der erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ein an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebundener Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags entsteht und keinem früheren Zeitpunkt zugeordnet werden kann (BAG, Urteil vom 25.03.2003, 9 AZR 174/02, BAGE 105, 345; Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 250 § 7 BUrlG Rdz. 90, 96).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 19.06.2009
Zuletzt verändert am: 19.06.2009