Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.08.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von 740 Euro nebst Zinsen für Aufwendungen, die er nach eigenen Angaben hatte wegen der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs und für Fahrstunden der Klasse 2.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2002 arbeitslos und bezieht seit dem 07.08.2003 Arbeitslosenhilfe.
Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 08.04.2004 begehrte der Kläger die Förderung einer individuellen Auffrischungsschulung für den Bereich Kraftfahrer im Güterfernverkehr, ausweislich eines Vermerkes der Beklagten, um sich selbständig zu machen. Ihm soll mitgeteilt worden sein, dass eine Förderung im Rahmen der Fort- und Weiterbildung nicht möglich sei, aber die Möglichkeit einer Trainingsmaßnahme bestehe.
Der Kläger hat daraufhin am 03.05.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben und eine einstweilige Anordnung beantragt, mit dem Ziel, dass ihm eine individuelle Schulungsmaßnahme gewährt und ein entsprechender Bildungsgutschein ausgehändigt werde. Der Kläger bezog sich dabei auf einen Kostenvoranschlag der Fa. L vom 01.04.2004 bezüglich einer Schulung vom 12.04.2004 bis 10.07.2004 in Höhe von 3.510 Euro.
Der Antrag auf Erlass einer dem entsprechenden einstweiligen Anordnung wurde rechtskräftig abgelehnt (Beschluss des SG vom 10.05.2004 und Beschluss des Senats vom 02.07.2004).
Unter dem 07.06.2004 hat die Beklagte einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bezüglich der Förderung der beruflichen Weiterbildung erteilt.
Soweit ersichtlich nahm der Kläger vom 14.06.2004 bis wohl zum 26.06.2004 an einem Gefahrgutkurs teil und erlangte eine entsprechende Bescheinigung der IHK Nord Westfalen. Daneben erhielt er Fahrstunden der Kl 2. Zum 01.08.2004 hat sich der Kläger selbstständig gemacht und ist aus dem Leistungsbezug ausgeschieden.
Seinen ursprünglichen Klageantrag hat er dahingehend umgestellt, dass er, ohne ausdrücklich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zu erheben, jetzt nur noch die Erstattung der angefallenen Kosten in Höhe von 740 Euro verlangt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 09.08.2005 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt und im Übrigen der Ablehnungsbescheid vom 07.06.2004 bindend geworden sei.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12.08.2005 zugestellt worden. Am 14.08.2005 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er hält die Auffassung der SG für unzutreffend und verfolgt sein Begehren weiter. Insbesondere trägt er vor, die Weiterbildung sei erforderlich gewesen.
Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 geladen worden, jedoch nicht erschienen.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.08.2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2005 die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Geldbetrag in Höhe von 750 EUR nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Streitakten des SG Duisburg Az. S 4 AL 169/04 ER und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Ladung zum Termin, die ihm am 27.10.2006 zugestellt wurde, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist allerdings nicht unzulässig. Ihr steht nicht der Bescheid vom 07.06.2004 entgegen. Der Kläger hat diesem Bescheid mit seinem Schriftsatz vom 14.06.2004 – eingegangen im einstweiligen Anordnungsverfahren S 4 AL169/04 ER an diesem Tage – ausdrücklich angegriffen, so dass er nicht bindend geworden ist und dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegensteht. Es bedurfte auch keines Vorverfahrens als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Ein solches ist entbehrlich, wenn der Bescheid – wie hier – erst während des Gerichtsverfahrens ergeht. Zum einen kann dann von einer besonders sorgfältigen Prüfung durch die Verwaltung ausgegangen werden. Zum anderen wäre es nur eine Förmelei hier auf einem Widerspruchsverfahren zu bestehen, weil der Sachverhalt abgeschlossen und die Position der Beklagten eindeutig ist.
Allerdings besteht in der Sache kein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Kosten in Höhe von 740,00 EUR (nach den vorgelegten Belegen betrugen diese nur 730,00 EUR). Ein Anspruch des Klägers käme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 77, 79 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung erfüllt wären. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III im Ermessen der Beklagten steht, der Kläger aber an ganz bestimmten Schulungsmaßnahmen teilgenommen hat, für die er nun die Kostenübernahme begehrt. Die Klage kann daher – unbeschadet davon, ob der Bescheid vom 07.06.2004 ermessensfehlerfrei ergangen ist oder nicht – nur dann erfolgreich sein, wenn die vom Kläger gewählten Schulungen als einzige bei einer fehlerfreien Ermessensausübung von der Beklagten hätten gefördert werden müssen, also eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null bezogen auf diese Schulungen vorgelegen hätte. Das ist bereits im Hinblick auf die von der Beklagten ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.04.2004 angesprochenen Trainingsmaßnahme nicht der Fall. Denn der Kläger war schon im Besitz der Führerscheinklasse 2, so dass er beispielsweise die zusätzliche Fahrpraxis auch im Rahmen einer solchen Trainingsmaßnahme hätte gewinnen können. Zusätzliche Fahrstunden wären mithin nicht erforderlich gewesen. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass es zu der Schulung bei der L Bildungsgesellschaft keinerlei Alternativen gegeben hätte.
Ob die Schulungen überhaupt zweckmäßig waren, kann deshalb dahingestellt bleiben, wenngleich es kaum nachzuvollziehen ist, dass der Kläger nicht – wie im Beschluss des Senates im einstweiligen Anordungsverfahren vom 02.07.2004 näher ausgeführt – den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 10.01.2007
Zuletzt verändert am: 10.01.2007