I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2004 verurteilt, Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 208 SGB III in Höhe von 2.420,80 Euro zu gewähren.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Pflichtbeiträge nach § 208 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) im Falle der Firma K. in Höhe von 2.420,80 EUR.
Das Amtsgericht Augsburg wies mit Beschluss vom 06.10.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der o.g. Firma mangels Masse ab.
Am 20.01.2004 beantragte die Klägerin die Entrichtung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis für die Arbeitnehmer der o.g. Firma.
Ein Vollstreckungsversuch der Klägerin gegen die Firma K. im April 2000 blieb erfolglos.
Mit streitigem Bescheid vom 14.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Ansprüche nach § 208 SGB III Sozialleistungsansprüche seien, die nach § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) innerhalb von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs verjährten. Im vorliegenden Fall seien die Ansprüche daher ab 01.01.2004 verjährt. Die von der Klägerin angeführten Vollstreckungsmaßnahmen vom 20.04.2000 seien hierauf ohne Auswirkung geblieben.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg mit Schreiben vom 14.05.2004, dass am gleichen Tag bei Gericht einging. Wegen der Begründung der Klage wird auf Blatt 8 bis 10 der Klageakte verwiesen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2004 zu verurteilen, Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 208 SGB III in Höhe von 2.420,80 EUR zu gewähren.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Unterlagen des Gerichts die Verwaltungsakte der Beklagten. Auf den Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig (§§ 51, 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. In der Sache erwies sich die Klage als in vollem Umfang begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält zur Überzeugung des Gerichts § 208 SGB III keinen Sozialleistungs- sondern einen Beitragsanspruch. Hieraus folgt, dass sich die Verjährung der Gesamtsozialversicherungs-Beitragsansprüche nach § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) richtet.
Danach verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 SGB IV).
Da die Klägerin im April 2000 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Firma K. zur Erlangung der Sozialversicherungsbeiträge unternahm, liegt insoweit unstreitig ein verjährungsunterbrechender Tatbestand im Sinne der Vorschriften des BGB vor. Diese verjährungsunterbrechenden Maßnahmen müssten im Übrigen auch im Rahmen des § 45 SGB I Beachtung finden.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Erstellt am: 09.01.2009
Zuletzt verändert am: 09.01.2009