I. Die Klage gegen die Bescheide vom 19. Mai 1999 und 1. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1999 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1941 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosenhilfe.
Vom 02.09.1996 bis 22.05.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld. Ab 23.05.1999 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Am 14.04.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Bezüglich der Angaben des Klägers zu seinem Vermögen und dem Vermögen seiner Ehefrau wird auf Bl. 21 der Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Aus der Leistungsakte der Ehefrau des Klägers, die seit Dezember 1994 arbeitslos ist, ergab sich, dass sie aus einer Wertpapierabrechnung per 11.01.1999 103.417,78 DM erhielt. Hiervon zahlte sie 49.990,00 DM auf eine Rentenversicherung mit Überschussbeteiligung bei der B.-Versicherung ein, die zum 01.01.2005 fällig wird. Einen weiteren Betrag von 50.000,00 DM schenkte sie der gemeinsamen Tochter am 13.01.1999 zum Erwerb einer Immobilie.
Mit streitigem Bescheid vom 19.05.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger über ein Vermögen in Höhe von 34.475,28 DM verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 8.000,00 DM verblieben 26.475,80 DM. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtet (1.010,00 DM) ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 26 Wochen nicht bedürftig sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.05.1999 bei der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass das anzurechnende Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe nicht vorhanden gewesen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 01.07.1999 verringerte die Beklagte den Zeitraum der fehlenden Bedürftigkeit auf 23 Wochen. Da der Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 14.04.1999 erst mit Wirkung zum 23.05.1999 gestellt wurde, sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt nur noch ein verwertbares Vermögen in Höhe von 24.041,32 DM vorhanden war.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.1999.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.07.1999, das am 15.07.1999 bei Gericht einging. Wegen der Begründung der Klage wird auf Bl. 1 bis 4 der Klageakte verwiesen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.05.1999 und 01.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 23.05.1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Unterlagen des Gerichts die Leistungsakte des Klägers und die Leistungsakte seiner Ehefrau. Auf den Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig (§§ 51, 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 23.05.1999 für die Dauer von 23 Wochen, da es insoweit an der Leistungsvoraussetzung der Bedürftigkeit fehlt.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht nur im Falle der Bedürftigkeit des Arbeitslosen (§ 190 ABb. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – SGB III -). Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.
Hinsichtlich der Verwertung von Vermögen wird § 193 Abs. 2 SGB III ergänzt durch die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO). Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt.
Nach Auffassung des Gerichts liegt Bedürftigkeit auch dann nicht vor, wenn das zu berücksichtigende Vermögen von dem Arbeitslosen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich ohne anerkennenswerten Grund vorzeitig verbraucht oder verschenkt wird. Der Kläger war arbeitslos seit September 1996. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld war erschöpft am 22.05.1999. Im Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte – Ihre Pflichten" wurde der Kläger hinreichend darüber aufgeklärt, dass Arbeitslosenhilfe nur im Falle der Bedürftigkeit gewährt werden kann. Der Kläger bzw. seine Ehefrau waren somit verpflichtet, das während ihrer Arbeitslosigkeit hinzutretende Vermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sicherzustellen. Mit der Schenkung von 50.000,00 DM an die gemeinsame Tochter hat der Kläger seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung zu dieser Schenkung; allenfalls eine moralische. Die aufgrund der Schenkung eingetretene Vermögensminderung ist mithin mit dem Sinn und Zweck der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Schenkung an die gemeinsame Tochter unter den Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rückgängig machen kann. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Rückforderungsanspruch als Vermögen im Sinne des § 193 SGB III zu werten.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Schenkung in Höhe von 50.000,00 DM an die gemeinsame Tochter bereits bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe an seine Ehefrau durch die Beklagte berücksichtigt wurde, ist dies unbeachtlich. Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist nicht die Frage, ob die Beklagte bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe an die Ehefrau des Klägers die Anrechnung des Schenkungsbetrages im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit korrekt vornahm.
Die Ausführungen der Beklagten in den Bescheiden vom 19.05.1999 und 01.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999 sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage.
Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren der Begründung der oben genannten Bescheide folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 27.01.2005
Zuletzt verändert am: 27.01.2005